Sozialrecht

Abziehbarkeit von Kosten für eine doppelte Haushaltsführung als notwendige Aufwendungen bei Unzumutbarkeit eines Umzugs

Aktenzeichen  L 11 AS 712/18 NZB

Datum:
6.8.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 17812
Gerichtsart:
LSG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
SGB II § 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 5, § 41a
SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 145 Abs. 1 S. 2

 

Leitsatz

Kosten für eine doppelte Haushaltsführung sind als notwendige Aufwendungen nur dann vom Einkommen abziehbar, wenn unter anderem ein Umzug dem Betroffenen unzumutbar ist; dabei handelt es sich jeweils um eine Einzelfallentscheidung. (Rn. 12)

Verfahrensgang

S 18 AS 475/17 2018-06-01 Urt SGWUERZBURG SG Würzburg

Tenor

I. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 01.06.2018 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.
Streitig ist zuletzt noch die Anrechnung von Einkommen der Mutter des Klägers auf die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) gemäß dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Monate Juni (87,13 €), Juli (87,13 €) und August (87,19 €) 2017.
Der 1999 geborene Kläger lebte bis 01.09.2017 in einer Bedarfsgemeinschaft mit seiner Mutter im Zuständigkeitsbereich der Beklagten. Ab 01.06.2017 nahm sie am T. eine bis 31.12.2017 befristete geringfügige Tätigkeit auf (Verdienst brutto: 405,00 €, für Kost und Logis wurden 290,52 € monatlich vom Lohn abgezogen). Ab 06.07.2017 besuchte sie einen Integrationskurs in der Nähe des T.s. Zum 01.10.2017 meldete sie sich mit Erstwohnsitz am T. an, wo sie zuvor bereits mit Zweitwohnsitz gemeldet gewesen war.
Mit Änderungsbescheid vom 16.06.2018 bewilligte die Beklagte vorläufig Alg II für die Zeit vom 01.06.2017 bis 31.01.2018 an den Kläger sowie seine Mutter unter Anrechnung des damals noch nicht genau bekannten Einkommens der Mutter. Dagegen erhob auch der Kläger Widerspruch, da bei ihm ein Teil des zu berücksichtigenden Einkommens der Mutter als Einkommen angerechnet wurde.
Nach Aufhebung der Leistungsbewilligung an die Mutter wegen Wohnsitzverlegung zum T. ab 01.09.2017 bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 03.08.2017 endgültig Alg II für die Zeit vom 01.09.2017 bis 31.01.2018 ohne Annahme des Bestehens einer Bedarfsgemeinschaft mit der Mutter und damit ohne Anrechnung deren Einkommens und Übernahme der gesamten Unterkunfts- und Heizungskosten. Für Juni 2017 bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 21.11.2017 die Leistungen endgültig und forderte eine Überzahlung in Höhe von 82,01 € zurück.
Dem Widerspruch gegen den Bescheid vom 16.06.2018 gab die Beklagte teilweise statt. Sie berücksichtigte die von der Mutter des Klägers aufgrund ihres geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses zu zahlenden Rentenversicherungsbeiträge als Absetzbetrag. Im Übrigen wies die Beklagte den Widerspruch hinsichtlich der als Absetzbeträge vom Einkommen zu berücksichtigenden Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung und damit auch der Verpflegungsmehraufwendungen zurück. Für das Widerspruchsverfahren würden keine Kosten erhoben werden (Teilabhilfebescheid vom 25.09.2017). Der Mutter des Klägers sei ein Umzug zum T. bereits ab Beginn der geringfügigen Beschäftigung zumutbar gewesen, so dass die Kosten der doppelten Haushaltsführung nicht vom Einkommen absetzbar seien. Absetzungen für „Spesen“ könnten bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen nicht berücksichtigt werden.
Dagegen hat unter anderem der Kläger Klage zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben. Nachdem ein Umzug während der Probezeit nicht zumutbar sei, seien die Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung und Verpflegung als Absetzbeträge vom Einkommen zu berücksichtigen, so dass kein Einkommen mehr anrechenbar sei. Das SG hat mit Urteil vom 01.06.2018 die Klage abgewiesen. Der Mutter des Klägers sei ein Umzug zum T. von Anfang an zumutbar gewesen. Sie sei auch tatsächlich im Oktober 2017 umgezogen. Damit seien die Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung nicht als Absetzbetrag zu berücksichtigen. Die Berufung hat das SG nicht zugelassen.
Dagegen hat der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde zum Bayerischen Landessozialgericht (LSG) erhoben und eine grundsätzliche Bedeutung der Angelegenheit hinsichtlich der Frage der einkommensmindernden Berücksichtigung der Kosten für eine doppelte Haushaltsführung und der Zumutbarkeit eines Umzuges geltend gemacht. Insbesondere zur Frage der Zumutbarkeit eines Umzuges bei einem geringfügigen und befristeten Beschäftigungsverhältnis gebe es keine Rechtsprechung.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 145 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, sachlich aber nicht begründet. Es gibt keinen Grund, die gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG wegen des Wertes des Beschwerdegegenstandes ausgeschlossene Berufung zuzulassen. Der Beschwerdewert wird nicht erreicht. Auch sind nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3).
Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage abstrakter Art aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern, wobei ein Individualinteresse nicht genügt (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer/ Schmidt, SGG, 12.Auflage, § 144 RdNr. 28). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, die sich nach der Gesetzeslage und dem Stand der Rechtsprechung und Literatur nicht ohne weiteres beantworten lässt. Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort auf sie so gut wie unbestritten ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr. 17) oder praktisch von vornherein außer Zweifel steht (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 4).
Vorliegend ist eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht zu erkennen. Hinsichtlich der Frage, welche Beträge vorliegend vom Einkommen der Mutter abzusetzen sind, regelt § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB II, dass die notwendigen Ausgaben hierunter fallen. Zur Auslegung der Frage, welche Aufwendungen notwendig sind, sind in einem ersten Schritt die steuerrechtlichen Grundsätze heranzuziehen und in einem zweiten Schritt ist zu hinterfragen, ob sich aus dem SGB II geltenden Grundsätze Besonderheiten ergeben (Schmidt in Eicher/Luik, SGB II, 4. Auflage, § 11b RdNr. 23). Zu diesen notwendigen Ausgaben gehören unstreitig auch die Kosten der doppelten Haushaltsführung, soweit im Einzelfall ein Umzug nicht zumutbar ist. Streitig ist daher vorliegend allein die Frage, wann ein Umzug zumutbar ist. Die Entscheidung, ob es sich um notwendige Aufwendungen handelt, d. h. ob vorliegend ein Umzug nicht zumutbar ist, stellt aber eine auf die Besonderheiten des Einzelfalles abstellende Einzelfallentscheidung dar, deren Klärung nicht im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern (Leitherer a.a.O.). Es handelt sich bei der Frage der Notwendigkeit der Aufwendungen wie auch vorliegend bei der Frage der Zumutbarkeit eines Umzuges um unbestimmte Rechtsbegriffe, die jeweils auf den konkreten Einzelfall anzuwenden sind. Das SG ist dabei unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles (u.a. Alter des Klägers, nur eine Familienheimfahrt, Besuch eines Integrationskurses in der Nähe des Beschäftigungsortes etc., aber auch des befristeten Beschäftigungsverhältnisses) davon ausgegangen, dass der Mutter des Klägers von Anfang an ein Umzug zumutbar gewesen sei und damit die Kosten der doppelten Haushaltsführung inklusive der Verpflegungsmehraufwendungen nicht als notwendige Aufwendungen abzusetzen seien. Auf die Frage der Anwendbarkeit der Regelung über „Spesen“ auf geringfügige Beschäftigungsverhältnisse – wie von der Beklagten vorgenommen – war daher nicht einzugehen. Das SG ist daher zurecht davon ausgegangen, dass auf die jeweilige konkrete Situation abzustellen ist, wenn es einen von Anfang an zumutbaren Umzug in vorliegenden Einzelfall gerade wegen des Vorgehens der Mutter des Klägers annimmt.
Ein (bewusstes) Abweichen des SG von der obergerichtlichen Rechtsprechung ist ebenfalls nicht ersichtlich. Zwar handelt es sich bei dem – trotz der unzutreffenden Kostenentscheidung – als Widerspruchsbescheid auszulegenden Teilabhilfebescheid vom 25.09.2017 weiterhin um eine vorläufige Leistungsbewilligung für die Zeit vom 01.06.2017 bis 31.08.2017; für die Zeit ab 01.09.2017 erhielt der Kläger endgültige Leistungen ohne Berücksichtigung des Vorliegens einer Bedarfsgemeinschaft und damit ohne Berücksichtigung des Einkommens der Mutter (Bescheid vom 03.08.2017). Der „Teilabhilfebescheid“ vom 25.09.2017 enthält nämlich keine endgültige Regelung für die Zeit vom 01.07.2017 bis 31.08.2017, denn im Rahmen der Begründung ist darin ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass eine endgültige Entscheidung noch zu treffen sei. Für Juni 2017 wurde mit Bescheid vom 22.11.2017 eine abschließende Regelung getroffen, die entsprechend der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 05.07.2017 – B 14 AS 36/16 R – veröffentlicht in juris) Gegenstand des Widerspruchsverfahrens bzw. -wie vorliegenddes Klageverfahrens gemäß § 96 SGG geworden ist und über die das SG mit zu entscheiden gehabt hätte. Dabei ist nicht zu erkennen, ob die Beklagte diesen Bescheid vom 22.11.2017 dem SG zusammen mit den Akten übermittelt hat. Zudem beruht das Urteil des SG nicht auf dieser Nichteinbeziehung dieses Bescheides, denn in materiell-rechtlicher Hinsicht hätte sich hierdurch am Urteil nichts geändert.
Verfahrensmängel werden vom Kläger nicht geltend gemacht und sind für den Senat auch nicht ersichtlich.
Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).


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