Sozialrecht

B 9 SB 7/19 R

Aktenzeichen  B 9 SB 7/19 R

Datum:
16.12.2021
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BSG
Dokumenttyp:
Urteil
ECLI:
ECLI:DE:BSG:2021:161221UB9SB719R0

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 16. Oktober 2019 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1
Der Kläger wendet sich gegen die Herabsetzung seines Grads der Behinderung (GdB) von 50 auf 40.
2
Beim 1971 geborenen Kläger traten im Juni 2013 zwei fokal eingeleitete und sekundär generalisierte Krampfanfälle auf. Der Beklagte stellte deshalb bei ihm mit Bescheid vom 28.3.2014 mit Wirkung ab dem 8.7.2013 einen GdB von 50 fest. Dem lagen als Gesundheitsstörungen ein Anfallsleiden mit einem Einzel-GdB in Höhe von 50 und eine Radialisteilparese rechts mit einem Einzel-GdB in Höhe von 20 zugrunde.
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Nach medizinischen Ermittlungen und Anhörung des Klägers setzte der Beklagte den GdB mit Bescheid vom 24.11.2016 mit Wirkung ab 26.11.2016 auf 40 herab. Mit seinem Widerspruch gegen den ihm am 28.11.2017 bekannt gegebenen Bescheid machte der Kläger ua geltend, seit seinem epileptischen Anfall leide er an einer schweren seelischen Störung. Deshalb und aufgrund seines vielschichtigen Krankheitsbilds seien seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen insgesamt erheblich höher einzustufen. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 27.7.2017 zurück.
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Im Klageverfahren hat das SG den Sachverständigen G gehört. Sein Gutachten vom 8.8.2018 hat die Feststellung eines GdB von 40 zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids im Juli 2017 bestätigt. Für das Anfallsleiden sei aufgrund von dreijähriger Anfallsfreiheit nur noch von einem Einzel-GdB von 30 auszugehen. Die beim Kläger aufgetretene psychische Störung mit Depression und Angst sei ebenso wie die Radialis-Teillähmung rechts mit einem Einzel-GdB von 20 zu bewerten. Für die Ulnaris-Teillähmung rechts sei ein Einzel-GdB von 10 angemessen.
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Mit Schriftsatz vom 12.3.2019 hat der Beklagte durch ein Teilanerkenntnis den Bescheid vom 24.11.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.7.2017 insoweit aufgehoben, als darin die Herabsetzung des GdB “vor dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides …, frühestens ab dem 28.11.2016” erfolgt sei. Der Kläger hat das Teilanerkenntnis angenommen, seine Klage im Übrigen aber in vollem Umfang aufrechterhalten.
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Das SG hat den Herabsetzungsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids aufgehoben. Der Bescheid sei nach seinem Verfügungssatz ab dem 26.11.2016 wirksam, jedoch nicht vor dem 28.11.2016 zugegangen. Da eine rückwirkende Aufhebung nach § 48 Abs 1 Satz 2 SGB X nicht in Betracht komme, sei der Bescheid vollständig rechtswidrig und insgesamt aufzuheben. Eine Aufhebung nur für die Zeit vor der Bekanntgabe scheide aus, weil der Bescheid in zeitlicher Hinsicht unteilbar sei (Urteil vom 17.5.2019).
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Auf die Berufung des Beklagten hat das LSG das Urteil des SG aufgehoben und die über das Teilanerkenntnis des Beklagten hinausgehende Klage abgewiesen. Zwar sei der ursprüngliche Herabsetzungsbescheid insoweit rechtswidrig gewesen, als er die GdB-Festsetzung auch mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben habe, obwohl die Voraussetzungen des § 48 Abs 1 Satz 2 SGB X nicht vorgelegen hätten. Hinsichtlich dieses unstrittig rechtswidrigen Teils des Bescheids habe der Beklagte aber ein Teilanerkenntnis ausgesprochen. Die deshalb nur noch zu prüfenden Voraussetzungen für eine Herabsetzung für die Zukunft nach § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X lägen vor. Bis zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids hätten sich die gesundheitlichen Verhältnisse des Klägers wesentlich gebessert. Nach dreijähriger Anfallsfreiheit sei für sein epileptisches Anfallsleiden nur noch ein Einzel-GdB in Höhe von 30 anzusetzen gewesen. Die leicht ausgeprägte depressive Verstimmung des Klägers erhöhe den GdB für das Funktionssystem Psyche von 30 auf 40. Die Radialis-Teillähmung rechts mit einem Einzel-GdB von 20 erhöhe den Gesamt-GdB dagegen nicht weiter. Der Wert von 20 für diese Beeinträchtigung sei nicht voll ausgefüllt; Wechselwirkungen mit der führenden Beeinträchtigung seien nicht erkennbar. Ebenfalls keine Erhöhung bewirke die Ulnaris-Teillähmung rechts mit einem Einzel-GdB von 10 (Urteil vom 16.10.2019).
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Mit seiner Revision macht der Kläger geltend, das LSG sei zu Unrecht von einer Teilbarkeit des Herabsetzungsbescheids in einen rechtmäßigen und einen rechtswidrigen Teil in zeitlicher Hinsicht ausgegangen. Die zeitlich punktuelle Wirkung eines Aufhebungsbescheids führe vielmehr dazu, dass eine erst später eintretende Wirkung der beabsichtigten Herabsetzung kein “Minus”, sondern ein “Aliud” gegenüber der ursprünglichen Regelung sei.
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Der Kläger beantragt,das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 16. Oktober 2019 aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 17. Mai 2019 zurückzuweisen.
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Der Beklagte beantragt,die Revision zurückzuweisen.
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Er verteidigt das angegriffene Urteil des LSG.

Entscheidungsgründe

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Die Revision des Klägers ist unbegründet und deshalb nach § 170 Abs 1 Satz 1 SGG zurückzuweisen. Der Beklagte hat den GdB des Klägers zu Recht von 50 auf 40 herabgesetzt.
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A. Streitgegenstand ist der Anspruch des Klägers auf Aufhebung des Herabsetzungsbescheids des Beklagten vom 24.11.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.7.2017 (§ 95 SGG) und des Teilanerkenntnisses vom 12.3.2019. Der Kläger verfolgt diesen Anspruch zulässigerweise mit einer isolierten Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 Alt 1 SGG) auf Aufhebung des Bescheids, deren Erfolg seinen ursprünglichen GdB von 50 wieder aufleben ließe.
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B. Die Anfechtungsklage des Klägers ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten ist rechtmäßig. Das LSG hat deshalb zu Recht das anderslautende Urteil des SG aufgehoben und die über das Teilanerkenntnis des Beklagten hinausgehende Anfechtungsklage des Klägers gegen den Herabsetzungsbescheid abgewiesen.
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Der Beklagte hat den GdB des Klägers auf der Grundlage der maßgeblichen Verhältnisse bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids im Juli 2017 in rechtmäßiger Weise auf 40 herabgesetzt. Die ursprüngliche teilweise Rechtswidrigkeit seines Herabsetzungsbescheids im Umfang von dessen Rückwirkung (dazu unter 1.) hat er durch sein Teilanerkenntnis beseitigt (dazu unter 2.). Mit seinem durch das wirksame Teilanerkenntnis geänderten Inhalt ist der Herabsetzungsbescheid auch im Übrigen rechtmäßig (dazu unter 3.).
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1. Rechtsgrundlage für die Herabsetzung des GdB des Klägers ist § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X. Danach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung für die Zukunft aufzuheben, wenn in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Diese Norm erlaubt eine Änderung der GdB-Festsetzung lediglich für die Zukunft.
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Beim Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handelt es sich hier um den Bescheid vom 28.3.2014, mit dem der Beklagte den GdB des Klägers ab Juli 2013 auf 50 festgesetzt hatte. Entgegen der Ermächtigungsnorm hat der Beklagte diesen Dauerverwaltungsakt mit dem angefochtenen Herabsetzungsbescheid vom 24.11.2016 aber nicht nur mit Wirkung für die Zukunft, sondern darüber hinaus zum Teil auch mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben. Zwar sollte die Herabsetzung des GdB erst ab dem 26.11.2016 erfolgen. Gemäß § 39 Abs 1 Satz 1 SGB X wird ein Verwaltungsakt gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, aber erst in dem Zeitpunkt wirksam, indem er ihm bekannt gegeben wird. Daher konnte die Wirkung des angefochtenen Verwaltungsakts gegenüber dem Kläger erst ab der Bekanntgabe iS des § 37 SGB X eintreten, hier also ab dem 28.11.2016. Für die Zeit davor erfolgte die GdB-Festsetzung mithin für die Vergangenheit.
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Die Voraussetzungen für die damit bewirkte Herabsetzung des GdB auch für die Vergangenheit nach § 48 Abs 1 Satz 2 SGB X lagen aber nicht vor. Dies haben die Vorinstanzen in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise festgestellt und steht zwischen den Beteiligten zu Recht außer Streit.
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2. Der Bescheid vom 24.11.2016 war wegen der Herabsetzung des GdB auch für die Vergangenheit zwar rechtswidrig. Diese Teilrechtswidrigkeit hat der Beklagte vor dem SG aber durch sein von dem Kläger angenommenes Teilanerkenntnis (§ 101 Abs 2 SGG) wirksam beseitigt. Denn damit hat er den Bescheid insoweit aufgehoben, als die Herabsetzung des GdB “vor dem Zeitpunkt der Bekanntgabe …, frühestens ab dem 28.11.2016” erfolgt war. Diese Teilaufhebung war rechtlich zulässig.
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a) Nach § 101 Abs 2 SGG erledigt das angenommene Anerkenntnis des geltend gemachten Anspruchs “insoweit” den Rechtsstreit in der Hauptsache. Wie bereits aus dieser Formulierung hervorgeht, kann es auch ein Teilanerkenntnis geben, das den geltend gemachten Klageanspruch (vgl § 123 SGG) nicht vollständig umfasst. Voraussetzung ist allerdings, dass es sich insoweit um einen teilbaren (prozessualen) Anspruch (Streitgegenstand) handelt (BSG Urteil vom 6.5.2010 – B 13 R 16/09 R – SozR 4-1300 § 48 Nr 19 RdNr 18 mwN). Der prozessuale Anspruch auf gerichtliche Aufhebung des Herabsetzungsbescheids, den der Kläger mit seiner Anfechtungsklage geltend macht, setzt nach § 54 Abs 2 Satz 1 SGG eine Beschwer und damit eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts voraus. Dieser Anspruch ist (ua) dann teilbar, wenn sich der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung begehrt wird, in einen rechtswidrigen und einen rechtmäßigen Teil trennen lässt. Ist der Verwaltungsakt in dieser Weise teilbar, so beschränkt sich der Klage- und Aufhebungsanspruch auf den rechtswidrigen Teil.
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b) So liegt es hier. Denn der von dem Kläger angefochtene Herabsetzungsbescheid war in der vom Beklagten vorgenommenen Weise in eine rechtswidrige in die Vergangenheit und eine rechtmäßige nur in die Zukunft wirkende Regelung teilbar (dazu unter aa). Mit seinem Teilanerkenntnis hat der Beklagte wirksam allein den rechtswidrigen Teil seines Herabsetzungsbescheids aufgehoben und damit den prozessual geltend gemachten Aufhebungsanspruch des Klägers vollständig erfüllt, soweit er bestand (dazu unter bb).
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aa) Das Sozialverwaltungsrecht geht grundsätzlich von einer Teilbarkeit von Verwaltungsakten aus. Das zeigen exemplarisch schon die Vorschrift über die Teilnichtigkeit in § 40 Abs 4 SGB X (vgl Roos/Blüggel in Schütze, SGB X, 9. Aufl 2020, § 40 RdNr 23) und die Bestimmung über die Wirksamkeit in § 39 Abs 2 SGB X mit der dortigen Wendung “solange und soweit” (vgl Roos/Blüggel, aaO, § 39 RdNr 16). Eine allgemeine Vorschrift, wann und unter welchen Voraussetzungen eine Teilbarkeit eines Verwaltungsakts zulässig ist, gibt es aber nicht. Auch für den Sozialgerichtsprozess ist die Möglichkeit einer Teilanfechtung anerkannt (stRspr; zB BSG Urteil vom 15.7.2015 – B 6 KA 32/14 R – BSGE 119, 190 = SozR 4-2500 § 101 Nr 17, RdNr 20 ff; BSG Urteil vom 13.11.1985 – 6 RKa 15/84 – BSGE 59, 137 = SozR 2200 § 368a Nr 13 – juris RdNr 17). Allerdings gibt auch das SGG nicht vor, wann und unter welchen Voraussetzungen eine Teilanfechtung zulässig ist (BSG Urteil vom 15.7.2015, aaO, RdNr 22). Eine Teilanfechtung eines Verwaltungsakts setzt aber notwendig dessen Teilbarkeit voraus.
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Ob ein Verwaltungsakt teilbar und damit auch teilweise aufgehoben sowie teilweise angefochten werden kann, richtet sich nach dem zugrunde liegenden materiellen Recht und der Auslegung des angegriffenen Bescheids (vgl stRspr; zB BSG Urteil vom 15.7.2015 – B 6 KA 32/14 R – BSGE 119, 190 = SozR 4-2500 § 101 Nr 17, RdNr 23; BSG Urteil vom 1.3.2011 – B 1 KR 10/10 R – BSGE 107, 287 = SozR 4-2500 § 35 Nr 4, RdNr 17; BVerwG Beschluss vom 30.7.2010 – 8 B 125/09 – juris RdNr 16; BVerwG Beschluss vom 2.1.1997 – 8 B 240/96 – juris RdNr 5). Teilbar sind in der Regel betragsmäßig, zahlenmäßig, zeitlich, örtlich, gegenständlich oder personell abgrenzbare Teile einer Entscheidung (vgl BSG Urteil vom 15.7.2015, aaO; BSG Urteil vom 4.12.2014 – B 5 RE 12/14 R – SozR 4-2600 § 165 Nr 1 RdNr 10; BSG Urteil vom 27.5.2014 – B 5 R 6/13 R – BSGE 116, 64 = SozR 4-2600 § 97 Nr 2, RdNr 15; BSG Urteil vom 20.5.2014 – B 1 KR 5/14 R – BSGE 120, 289 = SozR 4-2500 § 268 Nr 1, RdNr 19; BSG Urteil vom 1.3.2011, aaO, jeweils mwN). Ein Bescheid enthält jedenfalls dann solche abgrenzbaren oder abtrennbaren Teile, wenn er aus mehreren inhaltlich voneinander unabhängigen, nur äußerlich zusammengefassten Regelungen (iS des § 31 Satz 1 SGB X) besteht (vgl Roos/Blüggel in Schütze, SGB X, 9. Aufl 2020, § 40 RdNr 23 mwN). Außer solchen selbstständigen, voneinander unabhängigen Regelungen, die nur äußerlich in einem Bescheid zusammengefasst sind, können aber auch abgrenzbare Teile einer einheitlichen Regelung (iS des § 31 Satz 1 SGB X) aufgehoben werden. Dies setzt voraus, dass der rechtlich unbedenkliche Teil in keinem untrennbaren bzw unauflösbaren inneren Zusammenhang mit dem rechtswidrigen Teil steht (BVerwG Urteil vom 13.11.1997 – 3 C 33/96 – BVerwGE 105, 354 – juris RdNr 23), sondern rechtmäßig als selbstständiger Rest- oder Teilverwaltungsakt fortbestehen kann, ohne seinen ursprünglichen Bedeutungsgehalt wesentlich zu verändern (BSG Urteil vom 11.3.2009 – B 12 R 6/07 R – BSGE 103, 8 = SozR 4-2500 § 229 Nr 8, RdNr 15; BVerwG Urteil vom 20.8.1992 – 4 C 13/91 – juris RdNr 17; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 131 RdNr 3b). Die Rechtswidrigkeit des einen Teils darf sich nicht auf den Rest des Verwaltungsakts auswirken (BSG Urteil vom 15.7.2015, aaO mwN).
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Ein Verwaltungsakt kann daher dann teilweise aufgehoben werden, wenn ein (aufzuhebender) Teil der durch ihn getroffenen (Gesamt-)Regelung in einer Weise tatsächlich und rechtlich abgetrennt werden kann, welche die verbleibende(n) (Teil-)Regelung(en) für sich allein genommen logisch sinnvoll und rechtmäßig fortbestehen lässt (lassen). So liegt es zumindest dann, wenn die erlassende Behörde den verbleibenden Verwaltungsakt von vornherein ohne den gesondert aufgehobenen Teil rechtmäßig hätte erlassen können und dürfen, wenn also von Anfang an eine Vergünstigung oder ein Eingriff auch in geringerer Höhe oder Dauer möglich (gewesen) wäre (Littmann in Hauck/Noftz, SGB X, K § 40 RdNr 28b, Stand der Einzelkommentierung April 2021). Nach einer Teilaufhebung darf aber weder ein sinn- und zweckwidriger “Torso” noch ein aus anderen Gründen rechtswidriger und erst recht kein nichtiger (Rest-)Verwaltungsakt zurückbleiben (vgl BSG Urteil vom 23.2.2005 – B 6 KA 77/03 R – SozR 4-1500 § 92 Nr 2 RdNr 14; BSG Urteil vom 26.10.1989 – 9 RV 7/89 – SozR 3100 § 81c Nr 1 – juris RdNr 26). Schließlich darf die Teilaufhebung – wenn ein Gericht sie vornimmt – keine rechtlich geschützte Dispositionsbefugnis der erlassenden Behörde einschränken, indem sie ihr eine wesentlich geänderte Regelung aufzwingt, zu deren Erlass die Behörde nicht ohnehin verpflichtet war und die sie nicht ohne den aufgehobenen Teil erlassen hätte (vgl BSG Urteil vom 13.11.1985 – 6 RKa 15/84 – BSGE 59, 137 = SozR 2200 § 368a Nr 13 – juris RdNr 30; BSG Urteil vom 17.12.1969 – 5 RKn 25/67 – BSGE 30, 218 = SozR Nr 7 zu § 1631 RVO – juris RdNr 24; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/ Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 131 RdNr 3b).
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Wie insbesondere auch der Rechtsgedanke des § 43 SGB X zeigt, der die Umdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsakts regelt, verkürzt eine Teilaufhebung unter diesen Voraussetzungen den Rechtsschutz des Adressaten eines Verwaltungsakts nicht unzumutbar. Er kann nicht beanspruchen, von einem formell und materiell rechtmäßigen Verwaltungsakt verschont zu bleiben, der an die Stelle eines teilweise rechtswidrigen Verwaltungsakts tritt.
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bb) Nach diesen Vorgaben hat der Beklagte mit seinem Teilanerkenntnis wirksam allein den rechtswidrigen Teil seines Herabsetzungsbescheids aufgehoben und damit den prozessual geltend gemachten Aufhebungsanspruch des Klägers erfüllt, soweit er bestand. Denn der ursprünglich angefochtene Herabsetzungsbescheid war nach seinem Inhalt teilbar. Sein Tenor umfasste “in Abänderung des Bescheides vom 28.03.2014” als unterscheidbare Verfügungssätze (iS des § 31 Satz 1 SGB X) ua die Feststellung: “Ihr Grad der Behinderung (GdB) beträgt 40” (anstatt wie bis dahin 50) und die weitere gesonderte Bestimmung: “Diese Entscheidung ist wirksam ab 26.11.16”.
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Wie die nachfolgende Begründung des Bescheids zeigt, wollte der Beklagte damit allerdings den GdB des Klägers nach § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X allein für die Zukunft und nicht auch rückwirkend ab Änderung der Verhältnisse herabsetzen. Zwar zitiert die Begründung als Rechtsgrundlage nur pauschal “§ 48 Abs. 1 SGB X”, ohne zwischen der Aufhebung mit Wirkung für die Zukunft nach Satz 1 und für die Vergangenheit nach Satz 2 der Vorschrift zu unterscheiden. Sie führt jedoch nichts zu den gesteigerten Voraussetzungen einer rückwirkenden Aufhebung nach § 48 Abs 1 Satz 2 SGB X aus; ebenso wenig enthält die Begründung die für eine rückwirkende Aufhebung erforderlichen Ermessenserwägungen (vgl hierzu BSG Urteil vom 5.10.2006 – B 10 EG 6/04 R – BSGE 97, 144 = SozR 4-1300 § 48 Nr 8, RdNr 18; Steinwedel in Kasseler Kommentar, § 48 SGB X RdNr 36 mwN, Stand der Einzelkommentierung Dezember 2020 mwN). Auch das Anhörungsschreiben an den Kläger vom 10.10.2016 hatte nur eine Aufhebung für die Zukunft thematisiert (“… ist jetzt ein GdB von 40 angemessen”), wie es der üblichen Verwaltungspraxis im Schwerbehindertenrecht bei einer Herabsetzung des GdB wegen einer Besserung der gesundheitlichen Verhältnisse entspricht.
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Die Regelung der Herabsetzung “ab 26.11.2016” war allerdings nicht schon deshalb isoliert aufhebbar, weil es sich dabei um eine von der Feststellung des GdB vollständig unabhängige und nur äußerlich in demselben Bescheid getroffene Regelung gehandelt hätte. Der Tenor des Bescheids führt die Bestimmung des zeitlichen Beginns der GdB-Herabsetzung in einem eigenen, optisch abgegrenzten Verfügungssatz gesondert auf. Trotzdem steht dieses Datum für den Wirksamkeitsbeginn der Herabsetzung in einem inneren Zusammenhang mit der gesondert aufgeführten GdB-Feststellung. Denn insbesondere die Rechtsgrundlage für die Herabsetzung des GdB richtet sich nach der beabsichtigten zeitlichen Wirkung entweder für die Zukunft ab Bekanntgabe oder auch für die Vergangenheit ab Änderung der Verhältnisse.
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Trotz dieses inneren Zusammenhangs der äußerlich im Bescheidtenor abgegrenzten Verfügungssätze über die Feststellung des geänderten GdB und ihren zeitlichen Beginn war der Herabsetzungsbescheid teilbar, weil der Zusammenhang zwischen den Verfügungssätzen logisch und rechtlich auflösbar war. Denn der Restverwaltungsakt, der nach Aufhebung der festen Terminsbestimmung für die Absenkung des GdB verblieb, konnte für sich genommen rechtmäßig bestehen bleiben. Mit seinem Teilanerkenntnis zielte der Beklagte allein darauf ab, das kalendermäßig bestimmte Datum für den Wirksamkeitsbeginn der Herabsetzung zu beseitigen, nachdem er zuvor durch die Festlegung dieses Datums und die verzögerte Bekanntgabe des Bescheids gegenüber dem Kläger versehentlich eine teilweise Rückwirkung ausgelöst hatte. Ohne den Verfügungssatz: “Diese Entscheidung ist wirksam ab 26.11.2016” und die damit verursachte Rückwirkung ist der Herabsetzungsbescheid weder unverständlich, widersprüchlich oder sonst rechtswidrig. Vielmehr erreicht er in dieser korrigierten Fassung gerade das vom Beklagten ursprünglich verfolgte Ziel einer Herabsetzung des GdB nur für die Zukunft ab Bekanntgabe, von der an der Verwaltungsakt nach § 39 Abs 1 Satz 1 SGB X wirksam wird. Zu einer solchen GdB-Herabsetzung für die Zukunft hatte der Beklagte den Kläger – wie nach § 24 Abs 1 SGB X erforderlich und oben bereits ausgeführt – auch angehört.
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Ungeachtet der Frage, ob der als “Neufeststellungsbescheid” überschriebene Herabsetzungsbescheid des Beklagten als Verwaltungsakt selbst Dauerwirkung entfaltet oder sich im teilweisen Entzug des ursprünglich festgestellten GdB erschöpft (vgl BSG Urteil vom 10.9.1997 – 9 RVs 15/96 – BSGE 81, 50 = SozR 3-3870 § 3 Nr 7 – juris RdNr 11; BSG Urteil vom 15.8.1996 – 9 RVs 10/94 – SozR 3-3870 § 4 Nr 13 – juris RdNr 10; BSG Urteil vom 23.6.1993 – 9/9a RVs 1/92 – juris RdNr 17; Steinwedel in Kasseler Kommentar, § 45 SGB X RdNr 21, Stand der Einzelkommentierung September 2020), ist die Herabsetzung des GdB allein für die Zukunft und damit zu einem späteren als dem ursprünglich verfügten Zeitpunkt in der Vergangenheit jedenfalls keine inhaltlich ganz andere, im ursprünglichen Bescheid nicht enthaltene Regelung – ein “Aliud” (so aber LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 25.2.2015 – L 13 SB 90/13 – juris RdNr 14), welche die Grenzen der einschlägigen Rechtsgrundlage möglicherweise überschreitet. Vielmehr handelt es sich dabei um eine der Art nach vergleichbare und nur weniger weitreichende Rechtsfolge – ein “Minus”. Dies zeigt schon die Tatsache, dass der Beklagte die GdB-Herabsetzung nur für die Zukunft im Fall des Klägers rechtstechnisch genauso gut durch anfängliches Weglassen wie durch nachträgliches Streichen eines einzigen Verfügungssatzes im Tenor seines auch ohne diesen Teil sinnvollen und rechtmäßigen Bescheids hätte bewirken können. Die so geschaffene neue Regelung weist gegenüber der Ursprungsregelung lediglich eine – zeitlich gesehen – geringere Eingriffsintensität auf, weil sie dem Kläger die ursprüngliche Feststellung eines höheren GdB für einen geringfügig längeren Zeitraum belässt. Nach Aufhebung des offensichtlich irrtümlich verfügten rückwirkenden Teils verblieb der von vornherein gewollte Herabsetzungsbescheid allein mit Wirkung für die Zukunft als eine – gegenüber der Herabsetzung auch für die Vergangenheit nach § 48 Abs 1 Satz 2 SGB X – mildere Regelung (zur Umdeutung in einer vergleichbaren Konstellation vgl BSG Urteil vom 10.2.1993 – 9/9a RVs 5/91 – SozR 3-1300 § 48 Nr 25 – juris RdNr 17).
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Im Fall des Klägers entstand durch die Teilaufhebung kein rechtswidriger Restverwaltungsakt. Vielmehr bezweckte der Beklagte mit der Selbstkorrektur seines Verwaltungsversehens, den von Anfang an angestrebten rechtmäßigen Zustand herzustellen. Aus diesem Grund stellt sich hier auch nicht die Frage nach einem Schutz einer gesetzlich eingeräumten Dispositionsfreiheit des Beklagten vor den aufgezwungenen Folgen einer gerichtlichen Teilaufhebung, insbesondere wenn diese den Verwaltungsakt in seinem Wesen verändert (vgl
BSG Urteil vom 13.11.1985 – 6 RKa 15/84 – BSGE 59, 137 = SozR 2200 § 368a Nr 13 – juris RdNr 30; BSG Urteil vom 17.12.1969 – 5 RKn 25/67 – BSGE 30, 218 = SozR Nr 7 zu § 1631 RVO – juris RdNr 24; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 131 RdNr 3b).
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Nach alledem ist die vom Beklagten genutzte Möglichkeit der Selbstkorrektur im Wege der Teilaufhebung des Herabsetzungsbescheids insgesamt rechtlich nicht zu beanstanden. Sie entspricht im Übrigen auch der Senatsrechtsprechung in wertungsmäßig vergleichbaren Konstellationen. Diese hat ebenfalls eine Teilbarkeit eines Aufhebungsbescheids entlang zeitlicher Grenzen angenommen. So hat der Senat zB einen rechtswidrigen Dauerverwaltungsakt nicht vollständig aufgehoben, sondern nur insoweit teilweise geändert, als dieser die Schwerbehinderteneigenschaft auch rückwirkend für die Zeit vor Bescheiderlass und nicht lediglich mit Wirkung für die Zukunft aberkannt hatte (BSG Urteil vom 4.7.1989 – 9 RVs 3/88 – BSGE 65, 185 = SozR 1300 § 48 Nr 57 – juris RdNr 19 f). Ebenso hat der Senat eine im Instanzenzug ausgesprochene Kassation eines Bescheids, der einen Dauerverwaltungsakt vollständig aufgehoben hatte, im Revisionsverfahren auf die Beseitigung der rückwirkenden Aufhebung beschränkt, für die Zukunft dagegen aufrechterhalten (BSG Urteil vom 11.12.1992 – 9a RV 20/90 – BSGE 72, 1 = SozR 3-1300 § 48 Nr 22 – juris RdNr 18 ff).
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3. Der angefochtene Bescheid ist auch im Übrigen rechtmäßig, weil er mit seinem das Teilanerkenntnis modifizierten Inhalt die Voraussetzungen des § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X erfüllt.
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In den tatsächlichen Verhältnissen, die beim Erlass des Herabsetzungsbescheids vorgelegen haben, ist eine wesentliche Änderung eingetreten. Nach den für den Senat bindenden tatsächlichen Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) hatten sich die maßgeblichen gesundheitlichen Verhältnisse des Klägers im entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids wesentlich gebessert. Sie rechtfertigten nur noch einen Gesamt-GdB von 40, insbesondere weil sein Anfallsleiden drei Jahre in Folge nicht mehr aufgetreten war.
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a) Liegen wie bei dem Kläger mehrere Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft vor, wird der GdB gemäß § 69 Abs 3 Satz 1 SGB IX in seiner hier noch maßgeblichen, bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung des Gesetzes vom 19.6.2001 (BGBl I 1046; seit 1.1.2018 § 152 Abs 3 Satz 1 SGB IX idF des Gesetzes vom 23.12.2016, BGBl I 3234) nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festgestellt. Dies hat in drei Schritten zu erfolgen (stRspr; zB
BSG Urteil vom 17.4.2013 – B 9 SB 3/12 R – juris RdNr 29; BSG Urteil vom 2.12.2010 – B 9 SB 4/10 R – juris RdNr 25; BSG Urteil vom 30.9.2009 – B 9 SB 4/08 R – SozR 4-3250 § 69 Nr 10 RdNr 18; BSG Beschluss vom 8.5.2017 – B 9 SB 74/16 B – juris RdNr 7): Im ersten Schritt sind die einzelnen nicht nur vorübergehenden Gesundheitsstörungen im Sinne von regelwidrigen (von der Norm abweichenden) Zuständen (s § 2 Abs 1 SGB IX) und die sich daraus ableitenden, für eine Teilhabebeeinträchtigung bedeutsamen Umstände festzustellen. Im zweiten Schritt sind diese dann den in der Anlage zu § 2 Versorgungsmedizin-Verordnung (Anlage “Versorgungsmedizinische Grundsätze” ) genannten Funktionssystemen zuzuordnen und mit einem Einzel-GdB zu bewerten. Im dritten Schritt ist dann – in der Regel ausgehend von der Beeinträchtigung mit dem höchsten Einzel-GdB (Teil A Nr 3 Buchst c VMG) – in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung der wechselseitigen Beziehungen der einzelnen Beeinträchtigungen der Gesamt-GdB zu bilden. Dabei können die Auswirkungen der einzelnen Beeinträchtigungen ineinander aufgehen (sich decken), sich überschneiden, sich verstärken oder beziehungslos nebeneinander stehen. Außerdem sind bei der Gesamtwürdigung die Auswirkungen mit denjenigen zu vergleichen, für die in der GdB-Tabelle der VMG feste Grade angegeben sind (Teil A Nr 3 Buchst b VMG).
36
Die auf diese Weise vorzunehmende Bemessung des GdB ist grundsätzlich tatrichterliche Aufgabe (stRspr; zB BSG Urteil vom 30.9.2009 – B 9 SB 4/08 R – SozR 4-3250 § 69 Nr 10 RdNr 23; BSG Beschluss vom 14.8.2020 – B 9 SB 25/20 B – juris RdNr 9; BSG Beschluss vom 3.7.2019 – B 9 SB 37/19 B – juris RdNr 5; BSG Beschluss vom 9.12.2010 – B 9 SB 35/10 B – juris RdNr 5). Dabei müssen die Instanzgerichte (SG und LSG) bei der Feststellung der einzelnen nicht nur vorübergehenden Gesundheitsstörungen (erster Schritt) in der Regel ärztliches Fachwissen heranziehen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 24.2.2021 – B 9 SB 39/20 B – juris RdNr 11 mwN). Bei der Bemessung der Einzel-GdB und des Gesamt-GdB kommt es indessen nach – dem hier noch anwendbaren – § 69 Abs 1 Satz 4 und Abs 3 Satz 1 SGB IX (seit 1.1.2018: § 152 Abs 1 Satz 5 und Abs 3 Satz 1 SGB IX) maßgeblich auf die Auswirkungen der Gesundheitsstörungen auf die Teilnahme am Leben in der Gesellschaft an. Bei diesem zweiten und dritten Verfahrensschritt haben die Tatsachengerichte über die medizinisch zu beurteilenden Verhältnisse hinaus weitere Umstände auf gesamtgesellschaftlichem Gebiet zu berücksichtigen. Diese Umstände sind in den VMG einbezogen worden. Dementsprechend sind diese im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren zu beachten (stRspr; zB BSG Beschluss vom 1.6.2017 – B 9 SB 20/17 B – juris RdNr 7; BSG Beschluss vom 20.11.2012 – B 9 SB 36/12 B – juris RdNr 5; BSG Beschluss vom 9.12.2010 – B 9 SB 35/10 B – juris RdNr 5).
37
b) Diese Vorgaben hat das LSG zutreffend umgesetzt. Es ist auf dieser Grundlage unter Rückgriff auf die vom SG durchgeführten medizinischen Ermittlungen in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass der Gesamt-GdB des Klägers bis zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids im Juli 2017 (vgl BSG Urteil vom 10.9.1997 – 9 RVs 15/96 – BSGE 81, 50 = SozR 3-3870 § 3 Nr 7 – juris RdNr 11 mwN) wegen der eingetretenen Anfallsfreiheit auf 40 herabzusetzen war. Gegen die tatsächlichen Feststellungen des LSG und seine daraus gezogenen Schlussfolgerungen wendet der Kläger sich mit seiner Revision nicht; die tatsächlichen Feststellungen sind im Übrigen weder offensichtlich lückenhaft oder widersprüchlich, weshalb der Senat sie seinem Urteil zugrunde zu legen hat (§ 163 SGG).
38
Danach bestand beim Kläger als führende Gesundheitsstörung ein epileptisches Anfallsleiden. Es war nach dreijähriger Anfallsfreiheit (bei weiterer Notwendigkeit antikonvulsiver Behandlung) gemäß der ausdrücklichen Vorgabe für die Bewertung epileptischer Anfälle in Teil B Nr 3.1.2 VMG nur noch mit einem Einzel-GdB von 30 zu bewerten.
39
Die daneben bestehende psychische Störung mit Depressionen und Angst war nach den Feststellungen des LSG eher leicht ausgeprägt. Sie war deshalb nach Teil B Nr. 3.7 VMG mit einem Einzel-GdB von 20 zu bewerten. Sie erhöhte den GdB für das Gesamtsystem Psyche nach den von den Beteiligten nicht infrage gestellten Schlussfolgerungen das LSG auf 40.
40
Wie das LSG hinsichtlich der beim Kläger fortbestehenden Radialis-Teillähmung rechts darüber hinaus festgestellt hat, führte diese zu keiner wesentlichen Beeinträchtigung; sie war deshalb (nach Teil B Nr 18.13 VMG) weiterhin mit einem – nicht voll ausgefüllten – Einzel-GdB von 20 (vgl BSG Beschluss vom 20.11.2012 – B 9 SB 36/12 B – juris RdNr 7) zu bewerten. Diese leichtere Gesundheitsstörung stand in keiner Wechselwirkung mit der führenden Beeinträchtigung und erhöhte daher den Gesamt-GdB nicht. Dasselbe galt wegen Teil A Nr 3 Buchst d Doppelbuchst ee VMG für die (nach Teil B Nr 18.13 VMG) nur mit einem Einzel-GdB von 10 zu berücksichtigende Ulnaris-Teillähmung rechts.
41
C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.


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