Sozialrecht

Berufung, Revision, Klage, Verwendung, Schriftsatz, Offenlegung, Zeitpunkt, Verhandlung, Kostenentscheidung, Zulassung, Anschrift, Dritte, Abwesenheit, gemeinschaft, Zeitpunkt der Entscheidung, Zulassung der Revision

Aktenzeichen  L 7 AS 402/21

Datum:
11.11.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 46069
Gerichtsart:
LSG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Kommt eine Behörde dem Wunsch nach, einen bestimmten Adresszusatz zu verwenden, fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis bei einer mit diesem Begehren erhobenen Klage.

Verfahrensgang

S 13 AS 401/20 2021-08-19 SGMUENCHEN SG München

Tenor

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 19. August 2021 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Dabei konnte der Senat in Abwesenheit der Beteiligten entscheiden, da diese in der Terminmitteilung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sind (vgl § 110 Abs. 1 S. 2 iVm § 153 Abs. 1 SGG).
1. Streitig ist das Urteil des Sozialgerichts München vom 19.8.2021, mit dem die Klage auf Verurteilung des Beklagten, eine bestimmte Adresse zu verwenden, abgewiesen worden ist. Soweit der Kläger darüber hinaus bestimmte Behauptungen bzw Feststellungen in der angefochtenen erstinstanzlichen Entscheidung berichtigt wissen möchte, ist sein Begehren unzulässig. Adressat eines entsprechenden Berichtigungsbegehrens – gleichgültig auf welcher Rechtsgrundlage – ist das Sozialgericht. Dieses ist am vorliegenden Verfahren nicht beteiligt.
2. Die Berufung ist nicht begründet. Die angefochtene Klageabweisung ist nicht zu beanstanden.
a) Das Sozialgericht war berechtigt, aufgrund mündlicher Verhandlung trotz der Abwesenheit des Klägers zu entscheiden. Auf diese Möglichkeit wurde der Kläger in der Terminmitteilung vom 23.7.2021, die ihm ausweislich der aktenkundigen Postzustellungsurkunde unter der streitigen Adresse am 29.7.2021 zugestellt wurde, hingewiesen (vgl § 110 Abs. 1 S. 2 SGG). Eine Gehörsverletzung ist damit nicht ersichtlich. Schließlich erging das Urteil ausweislich der Niederschrift zur öffentlichen Sitzung am 19.8.2021 nach mündlicher Verhandlung und gerade nicht nach Aktenlage, so dass das Sozialgericht ohne einen entsprechenden Antrag des erschienenen Beklagten nach § 126 SGG entscheiden konnte.
b) Das klageabweisende Urteil ist nicht zu beanstanden, da die Klage (zumindest zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats) unzulässig ist.
Soweit die Klage auf die Verwendung eines Adresszusatzes abzielt, der für den Postbediensteten deutlich macht, dass die Sendung bei K einzuwerfen ist, hat der Beklagte bereits vor dem Sozialgericht erklärt, dem zwischenzeitlich durch die Verwendung des Zusatzes „c/o K“ nachzukommen. Damit ist insoweit ein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers nicht mehr festzustellen. Fehlt es der Klage aber am Rechtsschutzbedürfnis, was in jeder Lage des Verfahrens vorab von Amts wegen zu prüfen ist (vgl Keller in Meyer-Ladewig ua, SGG, 13. Aufl 2020, vor § 51 RdNr. 13), ist die Klage (als unzulässig) abzuweisen. Eine Umstellung der Klage in eine Fortsetzungsfeststellungsklage ist insoweit nicht sachdienlich, da eine solche mangels Fortsetzungsfeststellungsinteresse unzulässig wäre.
Soweit die Klage darüber hinaus auf die Verwendung von Namenszusätzen bzw Beschreibungen abzielt, fehlte es von Anfang an einem Rechtsschutzbedürfnis. Es ist weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich, dass diese für eine ordnungsgemäße Postzustellung an den Kläger erforderlich sind.
Soweit die Klage schließlich auf die Berichtigung von Datensätzen bzw -übermittlungen abzielt, kann dahinstehen, ob diese zwischenzeitlich erfolgt ist, so dass auch insoweit das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Denn auch soweit dies nicht der Fall sein sollte, fehlt es zumindest an einem anfechtbaren Verwaltungsakt, mit dem der Beklagte über die im Ergebnis begehrte Datenlöschung/-berichtigung entschieden hat, so dass die Zulässigkeit der insoweit statthaften Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs1 und 2 SGG; vgl noch zur früheren Fassung des § 84 Abs. 2 SGB X BSG, Urteil vom 21.3.2006 – B 2 U 24/04 R – RdNr. 21 ff zitiert nach juris; Bieresborn in Schütze, SGB X, 9. Aufl 2020, § 84 RdNr. 26), bereits daran scheitern muss.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für eine Zulassung der Revision sind weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich.


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