Sozialrecht

Keine Anerkennung weiterer Dienstunfallfolgen

Aktenzeichen  3 ZB 13.34

Datum:
18.1.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 41752
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2, 5
BayBeamtVG Art. 46 Abs. 1

 

Leitsatz

1 Der Beamte trägt die materielle Beweislast dafür, dass eine Schädigung wesentlich auf den Dienstunfall zurückzuführen ist. Lassen sich die anspruchsbegründenden Voraussetzungen für einen Dienstunfall nicht aufklären, geht die Nichterweislichkeit dieser Tatsachen zulasten des Beamten; dies gilt auch für den erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen Unfallgeschehen und Körperschaden (vgl. BayVGH BeckRS 2015, 54327). (redaktioneller Leitsatz)
2 Eine chronisch verlaufende Anpassungsstörung (ICD-10 F43.21) mit Übergang in eine Dysthymia (ICD -10 F34.1) kann nicht als Folge eines Dienstunfalls anerkannt werden, wenn sie auf Begleitumstände des Unfallereignisses bzw. auf unfallunabhängige Faktoren zurückzuführen ist. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

2 K 09.33 2012-11-08 Urt VGAUGSBURG VG Augsburg

Tenor

I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000.- € festgesetzt.

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils), des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten) sowie des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, B. v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – juris) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B. v. 10.3.2004 – 7 AV 4/03 – juris). Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Anerkennung einer chronisch verlaufenden Anpassungsstörung mit Übergang in eine Dysthymia als weitere Dienstunfallfolge aus dem Unfallereignis vom 20. Januar 2005 gemäß Art. 45 ff. BayBeamtVG zu Recht abgewiesen, weil diese nicht durch den Dienstunfall verursacht wurde.
1.1 Nach Art. 46 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG ist – ebenso wie nach § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG – ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist (vgl. BayVGH, U. v. 24.4.2015 – 3 B 14.1141 – juris Rn. 23).
Gemäß Art. 100 Abs. 4 Satz 1 BayBeamtVG steht für die am 31. Dezember 2010 vorhandenen Unfallfürsorgeberechtigten ein vor dem 1. Januar 2011 erlittener Dienstunfall i. S. d. § 31 BeamtVG in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung dem Dienstunfall im Sinne dieses Gesetzes gleich. Diese Voraussetzungen liegen hier vor, weil der am 20. Januar 2005 erlittene Dienstunfall des Klägers mit Bescheid des Beklagten vom 30. März 2005 gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG anerkannt wurde (vgl. BayVGH, B. v. 22.10.2015 – 3 ZB 13.1258 – juris Rn. 4).
Als Ursache im Rechtssinn für die Anerkennung eines Dienstunfalls sowie für die hieraus geltend gemachten Unfallfolgen sind nur solche Bedingungen im natürlich-logischen Sinn anzuerkennen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg bei natürlicher Betrachtungsweise zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Beim Zusammentreffen mehrerer Ursachen ist eine als alleinige Ursache im Rechtssinn anzusehen, wenn sie bei natürlicher Betrachtungsweise überragend am Erfolg mitgewirkt hat oder zumindest annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Erfolgs hatte wie die anderen Umstände insgesamt (vgl. BayVGH, B. v. 9.10.2015 – 3 ZB 12.1708 – juris Rn. 12).
Keine Ursache im Rechtssinn sind sog. Gelegenheitsursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst nur eine rein zufällige Beziehung besteht, etwa wenn die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden eines Beamten so leicht ansprechbar waren, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen keiner besonderen, in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes, alltäglich vorkommendes Ereignis zum selben Erfolg geführt hätte (vgl. BayVGH, B. v. 9.10.2015 – 3 ZB 12.1708 – juris Rn. 13).
Der Beamte trägt die materielle Beweislast dafür, dass eine Schädigung wesentlich auf den Dienstunfall zurückzuführen ist. Für das Vorliegen eines Dienstunfalls ist der volle Beweis zu erbringen. Dieser muss mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen. Lassen sich die anspruchsbegründenden Voraussetzungen für einen Dienstunfall nicht aufklären, geht die Nichterweislichkeit dieser Tatsachen nach allgemeinen Beweisgrundsätzen zulasten des Beamten; dies gilt auch für den erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen Unfallgeschehen und Körperschaden (vgl. BayVGH, B. v. 9.10.2015 – 3 ZB 12.1708 – juris Rn. 14).
1.2 Nach diesen Maßstäben hat das Verwaltungsgericht zutreffend einen Zusammenhang der psychischen Erkrankung des Klägers, der bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand zum 1. Februar 2009 im Amt eines Amtsinspektors (BesGr A 9) als Vollstreckungsbeamter beim Finanzamt L. tätig war, mit dem Dienstunfall vom 20. Januar 2005, den er bei der Durchführung eines Vollstreckungsauftrags erlitt, als er vor der Haustüre des Schuldners von einer Eisplatte, die sich vom Dach gelöst hatte, am Kopf getroffen wurde und stürzte, verneint.
Das Verwaltungsgericht ist auf Grundlage des von ihm eingeholten psychiatrischen Sachverständigengutachtens von Prof. Dr. D. vom 3. April 2012 mit Ergänzung vom 6. August 2012, das dieser in der mündlichen Verhandlung am 8. November 2012 erläutert hat, rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass beim Kläger eine psychische Erkrankung vorliegt, die jedoch nicht ursächlich auf dem Dienstunfall beruht.
Prof. Dr. D. ist in seinem Gutachten unter umfassender Auswertung sämtlicher ihm vorliegenden Unterlagen und des gesamten Akteninhalts (S. 2-54), der Angaben des Klägers (S. 55-63) und der Ehefrau (S. 63) sowie des im Rahmen der ambulanten Untersuchung des Klägers am 11. Oktober 2011 von ihm erhobenen Befundes (S. 64) aufgrund einer Gesamtbeurteilung (S. 65-84) zu dem Schluss gelangt, dass beim Kläger eine chronisch verlaufende Anpassungsstörung (ICD-10 F43.21) mit Übergang in eine Dysthymia (ICD -10 F34.1) zu bejahen ist, die jedoch nicht auf den Dienstunfall vom 20. Januar 2005 selbst, sondern auf die Begleitumstände des Unfallereignisses bzw. auf unfallunabhängige Faktoren zurückzuführen ist (S. 90-94).
Er hat hierzu erläutert, dass eine Verschlechterung der Stimmung beim Kläger erst eingetreten ist, nachdem er über den Unfall zu grübeln begonnen hat (S. 90). Der Kläger hat danach die nach dem Unfall aufgetretenen Kopfschmerzen zunächst nicht als angsterregend erachtet, sondern wollte den Dienst wieder antreten. Verunsichert wurde er erst durch seine Vorgesetzten und Kollegen, die geäußert hätten, er solle nicht zum Dienst kommen, solange er noch Kopfschmerzen habe; erst dann begann er, „notgedrungen“ in sich hineinzuhorchen, und wurde durch die Krankschreibung seines Hausarztes darin bestärkt, dass es „etwas Schlimmes“ gewesen sei. In der Folge trat außerdem eine zunehmende Verbitterung über die verzögerte Behandlung des Dienstunfalls durch den Dienstherrn beim Kläger ein, die bei ihm zu einer tiefen Kränkung und Enttäuschung führte (S. 91).
Die Einschätzung des Gutachters, dass nicht schon durch den Dienstunfall, sondern erst durch Hinzutreten zusätzlicher Faktoren (Verhalten der Kollegen nach dem Dienstunfall bzw. Frustration über das Verhalten des Dienstherrn bei der Behandlung des Dienstunfalls) psychische Beschwerden mit Krankheitswert aufgetreten sind, beruht auf einer umfassenden Untersuchung des Klägers und der Einbeziehung sämtlicher vorliegenden Befundberichte. Der Sachverständige hat nachvollziehbar, überzeugend und widerspruchsfrei dargelegt, dass erst aufgrund der Situation, mit der der Kläger nach dem Dienstunfall konfrontiert wurde, und der hierdurch bei ihm ausgelösten Entwicklungen die in der Folge auch fachärztlich festgestellten und als depressives (Erschöpfungs-) Syndrom diagnostizierten psychischen Beschwerden (nervenärztliche Stellungnahme Dr. B. vom 26. Juli 2005; nervenärztliches Gutachten Dr. A. vom 2. Oktober 2006) hervorgerufenen wurden.
Diese Einschätzung deckt sich auch mit den Feststellungen, die von Dr. A. laut dem nervenärztlichen Gutachten vom 2. Oktober 2006 mit ergänzender nervenärztlicher Stellungnahme vom 8. Juni 2007 getroffen wurden. Auch dieser hat die von ihm ebenfalls bejahte chronisch verlaufende Anpassungsstörung mit Übergang in eine Dysthymia nicht auf das Unfallereignis, sondern auf dessen Begleitumstände bzw. auf unfallunabhängige Faktoren zurückgeführt, da sich die Stimmung des Klägers erst verschlechtert habe, nachdem er nach der Krankschreibung über den Unfall zu grübeln begonnen habe, und ihn die Dienstunfallstelle „in den Wahnsinn“ treibe.
Die vom Gutachter bejahte psychische Reaktionsbereitschaft des Klägers (siehe Gutachten vom 3. April 2012 S. 69; ergänzende Stellungnahme vom 6. August 2012 S. 3), die aus den Vorkommnissen des Jahres 2002 geschlossen werden kann, als der Kläger sich wegen einer Panikstörung mit über zwei Monate bestehender depressiver Symptomatik einmalig in psychiatrische Behandlung bei Dr. F. begeben hat (Arztbrief Dr. F. an Dr. W. vom 8. Oktober 2002; Schreiben Dr. F. vom 12. August 2008; Bericht Dr. F. an Dr. A. vom 16. November 2008) spielt nach Einschätzung des Sachverständigen dagegen nicht die entscheidende Rolle bei der Verneinung der Kausalität des Dienstunfalls für die Entwicklung der Anpassungsstörung (Sitzungsprotokoll vom 8. November 2012 S. 3). Vielmehr ist nach den Feststellungen im Gutachten von Prof. Dr. D. vom 3. April 2012 (S. 86) einer Anpassungsstörung bereits inhärent, dass trotz einer eventuell bestehenden individuellen Disposition oder Vulnerabilität die Erkrankung ohne die Belastung nicht entstanden wäre.
Soweit Stellungnahmen des behandelnden Neurologen/Psychiaters Dr. B. (Arztbrief vom 13. April 2005; Stellungnahme vom 26. Juli 2005; Attest vom 24. Januar 2006; Bericht vom 18. September 2006; Bericht vom 27. August 2007; Attest vom 18. Juni 2012) und des behandelnden Dipl.-Psychologen Ch. (Schreiben vom 19. Januar 2008 bzw. 14. Februar 2009) sowie Gutachten Dritter (siehe Bericht P.-Zentrum für Akutmedizin vom 12. Juli 2007; nervenärztlich-sozialmedizinisches Gutachten Dr. H. vom 28. Dezember 2007; psychiatrisches Fachgutachten Dr. G. vom 28. Januar 2008; neurologisches Fachgutachten Dr. M. vom 30. Januar 2008) zu dem Ergebnis gelangen, dass die psychische Erkrankung des Klägers auf dem Dienstunfall beruht, liegt dieser Einschätzung nur eine unvollständige Tatsachengrundlage zugrunde.
Dies betrifft nicht nur die vom Kläger den behandelnden Personen bzw. Gutachtern gegenüber verschwiegene Tatsache, dass er bereits im Jahr 2002 bei Dr. F. wegen einer Panikstörung mit depressiver Symptomatik in Behandlung war, so dass diese hinsichtlich der möglichen Kausalität der nach dem Dienstunfall aufgetretenen psychischen Probleme des Klägers von unzutreffenden Voraussetzungen ausgegangen sind (vgl. Gutachten vom 3. April 2012 S. 67). Die Stellungnahmen bzw. Gutachten beruhen – im Gegensatz zum Sachverständigengutachten Prof. Dr. D. – zudem auch nicht auf einer umfassenden Auswertung sämtlicher vorliegenden Befundberichte und sonstigen Unterlagen, so dass sie nicht geeignet sind, die Schlussfolgerungen des Sachverständigen zu widerlegen. Der Sachverständige hat sich im Gutachten vom 3. April 2012 (S. 77-84) auch ausführlich mit den abweichenden Stellungnahmen bzw. Gutachten auseinandergesetzt und nachvollziehbar begründet, weshalb er – anders als diese – nicht von einer Verursachung der psychischen Beschwerden des Klägers durch den Dienstunfall selbst, sondern durch die Begleitumstände des Unfalles bzw. durch unfallunabhängige Faktoren ausgeht. Im Übrigen gehen auch die genannten Gutachten z.T. davon aus, dass der Kläger erst durch das Verhalten der Kollegen bzw. seines Hausarztes verunsichert wurde und sich durch das Verhalten der Dienstunfallstelle vernachlässigt fühlte. Die Ausführungen des Dipl.-Psych. Ch. sind zudem auch deshalb nicht geeignet, die Darlegungen des Sachverständigen in Frage zu stellen, da dieser als psychologischer Psychotherapeut – im Unterschied zum Sachverständigen als Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie – nicht über die hierfür erforderliche medizinische Fachkunde verfügt, um die Frage der Kausalität des Dienstunfalls für die Entwicklung der Anpassungsstörung des Klägers vollständig einschätzen zu können.
1.3 Die hiergegen vom Kläger erhobenen Einwendungen vermögen keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des erstinstanzlichen Urteils zu begründen. Der Kläger hat keine Anhaltspunkte dafür dargetan, dass das Gutachten widersprüchlich wäre bzw. von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausginge oder dass Anlass zu Zweifel an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachters bestünde. Derartige Mängel des Gutachtens wurden nicht substantiiert aufgezeigt.
1.3.1 Soweit der Kläger die Ausführungen von Prof. Dr. D. als nicht substantiiert bzw. schlüssig sowie als nicht nachvollziehbar bezeichnet, weil dieser als entscheidende Ursache für die Ablehnung einer Anpassungsstörung als Dienstunfallfolge auf die von ihm behauptete bestehende psychische Vorbelastung, auf die anhand der – vom Kläger bestrittenen – angeblichen Panikattacken infolge eines Insektenstichs 1998 sowie nach Herzproblemen 2002 geschlossen werden könne, abgestellt habe, trifft dies nicht zu. Der Sachverständige hat – wie auch der Kläger einräumt – vielmehr ausdrücklich erklärt, dass nach seiner Einschätzung für die Anpassungsstörung das Verhalten der Kollegen des Klägers im Anschluss an den Dienstunfall sowie die Frustration über das zögerliche Verhalten der Unfallfürsorgebehörden maßgeblich gewesen sei, während die psychische Reaktionsbereitschaft des Klägers, die aus den Vorkommnissen des Jahres 2002 abgeleitet werden könne, keine entscheidende Rolle gespielt habe. Der Sachverständige ist entgegen der klägerischen Behauptung nicht etwa davon ausgegangen, dass die Anerkennung der Anpassungsstörung als Dienstunfallfolge aufgrund einer bestehenden psychische Reaktionsbereitschaft des Klägers abzulehnen ist, weil es sich dabei um eine bloße sog. Gelegenheitsursache handelt, sondern weil die von ihm festgestellte Erkrankung wesentlich nicht durch den Dienstunfall selbst, sondern durch die Begleitumstände des Unfallereignisses bzw. unfallunabhängige Faktoren und damit durch Alternativursachen herbeigeführt wurde. Die diesbezüglichen Angriffe des Klägers gegen das erstinstanzliche Urteil liegen neben der Sache, da das Verwaltungsgericht – wie der Kläger selbst anführt – in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen davon ausgegangen ist, dass die Behandlungsepisode 2002 keine maßgebliche Bedeutung für die Frage der Ursache der Anpassungsstörung besitzt. Gleiches gilt für die Ausführungen, mit denen der Kläger sich gegen die Annahme einer Panikattacke 1998 bzw. 2002 wendet. Aus dem gleichen Grund kommt es auch nicht auf die Ausführungen im Schreiben des S.-Zentrums für Akutmedizin vom 10. Januar 2013 an, in dem Dr. C. B. die Annahme einer Panikstörung 2002 in Frage stellt.
1.3.2 Soweit der Kläger gegen die Schlussfolgerung, die Erkrankung sei nicht durch den Dienstunfall selbst, sondern durch die Begleitumstände des Unfallereignisses bzw. durch unfallunabhängige Faktoren verursacht worden, einwendet, weder das Verhalten des Vorgesetzten des Klägers noch seiner Kollegen sei entscheidend für das Entstehen der Anpassungsstörung gewesen, beruht diese Einschätzung auf den eigenen Angaben des Klägers sowohl gegenüber Dr. A. (nervenärztliches Gutachten vom 2. Oktober 2006 S. 25) als auch gegenüber Dr. H. (nervenärztlich-sozialmedizinisches Gutachten vom 28. Dezember 2007 S. 25) und gegenüber Prof. Dr. D. (Gutachten vom 3. April 2012 S. 62). Wenn der Kläger diesbezüglich ausführt, dass das Verhalten von Vorgesetzten und auch Kollegen ihm gegenüber nach dem Dienstunfall vorbildlich und fürsorglich gewesen sei und er dadurch nicht verunsichert worden sei, steht dies im Widerspruch zu seinem eigenen Vorbringen, wonach der Amtsvorstand zu ihm gesagt habe, er habe hier nichts mehr zu suchen (ebda. S. 62).
1.3.3 Soweit der Kläger in Abrede stellt, dass die zunehmende Verbitterung über den weiteren bürokratischen und zögerlichen Verlauf des Dienstunfallverfahrens bei ihm eine tiefe Kränkung und Enttäuschung verursacht habe, die die Anpassungsstörung ausgelöst habe, weil Dr. B. bereits im April 2005 – ebenso wie in der Folge andere Ärzte – bei ihm eine Depression infolge des Dienstunfalls festgestellt habe, während es nachweislich erst nach dem 23. November 2005 zu Auseinandersetzungen mit der Dienstunfallstelle gekommen sei, übersieht er, dass Prof. Dr. D. beim Kläger eine Anpassungsstörung mit allmählichem Übergang in eine Dysthymia diagnostiziert hat. Damit lassen sich die Schlussfolgerungen des Gutachters in Einklang bringen, dass die Erkrankung des Klägers nicht schon durch den Dienstunfall selbst, sondern erst durch das Verhalten der Vorgesetzten und Kollegen nach dem Dienstunfall sowie die Frustration über das Verhalten des Dienstherrn bei Behandlung des Dienstunfalls aufgetreten ist, wonach es zunächst aufgrund des Verhaltens der Vorgesetzten und Kollegen des Klägers zu einer Anpassungsstörung gekommen ist, die dann aufgrund der nachfolgenden Auseinandersetzungen mit der Dienstunfallstelle chronisch wurde und allmählich in eine Dysthymia überging. Insoweit kann der Kläger dem Erstgericht keine unzureichende Ermittlung und Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts vorwerfen und bemängeln, dieses sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Anpassungsstörung durch das Verhalten der Dienstunfallstelle verursacht worden sei. Daran ändert auch die Vorlage der Stellungnahme Dr. B. vom 15. Januar 2013 nichts, in der dieser nur auf Beginn der Auseinandersetzungen hinweist.
1.3.4 Soweit der Kläger weiter bemängelt, dass das Erstgericht die Schlussfolgerung der behandelnden Ärzte und sonstigen Gutachter, dass die psychische Erkrankung des Klägers auf dem Dienstunfall beruhe, nicht für maßgeblich angesehen habe, weil diesen im Unterschied zu Prof. Dr. D. nicht der vollständige Sachverhalt bekannt gewesen sei, führt dies ebenfalls nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Urteilsergebnisses. Denn auch wenn es aus Sicht des Verwaltungsgerichts nicht entscheidungserheblich darauf ankommt, ob der Kläger aufgrund der vom Gutachter bejahten Panikstörung 2002 eine psychische Reaktionsbereitschaft aufweist, sind die sonstigen Stellungnahmen und Gutachten insoweit von unzutreffenden Tatsachen ausgegangen. Hierin liegt kein widersprüchliches Verhalten des Verwaltungsgerichts. Im Übrigen wurde bereits unter 1.2 darauf hingewiesen, dass die Stellungnahmen und Gutachten unabhängig hiervon auch nicht auf einer umfassenden Auswertung sämtlicher vorliegenden Befundberichte und sonstigen Unterlagen beruhen, so dass sie nicht geeignet sind, die Schlussfolgerungen des Sachverständigen, der die vorhandenen Unterlagen vollständig ausgewertet hat, zu widerlegen.
1.3.5 Soweit der Kläger sich zudem dagegen wendet, dass das Verwaltungsgericht davon ausgegangen ist, die Ausführungen von Dipl.-Psychologe Ch. als Psychologe seien nicht geeignet, die Feststellungen von Prof. Dr. D. in Frage zu stellen, weil ihm die erforderliche medizinische Sachkunde fehle, hat er seine Behauptung, Herr Ch. sei seit 1999 approbiert und in Baden-Württemberg im Arztregister eingetragen, so dass er die erforderliche medizinische Expertise vorzuweisen habe, nicht belegt. Im Übrigen ist ein Arzt für Psychiatrie/Psychotherapie – anders als ein psychologischer Psychotherapeut – auch dazu in der Lage, die Frage der Kausalität des Dienstunfalls für die Entwicklung der Anpassungsstörung des Klägers umfassend einzuschätzen.
1.3.6 Soweit der Kläger darauf verweist, dass das Verwaltungsgericht aufgrund der widersprüchlichen Aussagen der Gutachter ein weiteres Sachverständigengutachten (Obergutachten) hätte einholen müssen (§ 98 VwGO i. V. m. § 412 ZPO), hat es rechtsfehlerfrei hiervon abgesehen, weil es das von ihm eingeholte Gutachten von Prof. Dr. D. nach dem unter 1.2 Ausgeführten zu Recht als genügend und geeignet erachtet hat, ihm die sachlichen Grundlagen für seine Überzeugungsbildung zu vermitteln; hierzu nimmt der Senat auf die zutreffenden Gründe für die Ablehnung des vom Kläger diesbezüglich gestellten Beweisantrags Bezug (vgl. Sitzungsprotokoll S. 5).
Hiergegen kann der Kläger nicht einwenden, dass sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Beweiserhebung aufdrängen hätte müssen, da das Gutachten von Prof. Dr. D. eine Vielzahl an formellen wie materiellen Fehlern aufweise. Ungeachtet dessen, dass eine pauschale Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen unzulässig ist (vgl. OVG NRW, B. v. 13.11.2014 – 1 A 113/13 – juris Rn. 5) und die mit Schriftsatz vom 22. Juli 2013 behaupteten Mängel des Gutachtens nicht mehr innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vorgetragen wurden und deshalb unbeachtlich sind, handelt es sich bei den gerügten Fehlern ersichtlich entweder um Zahlendreher bzw. um sonstige bloße Ungenauigkeiten (z. B. „Unfall vom 20.02.2005“ statt richtig „20.01.2005“), die offensichtlich keinen Einfluss auf die Richtigkeit der Feststellungen des Gutachters hatten.
2. Aus den unter 1. dargestellten Gründen ergibt sich zugleich, dass die Rechtssache nicht die vom Kläger unter Bezugnahme auf das Zulassungsvorbringen zu § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemachten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist. Im Hinblick auf die vom Kläger gerügten Mängel des Urteils bzw. des Sachverständigengutachtens bedarf es nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens, da das Vorbringen des Klägers keine tatsächlichen oder rechtlichen Fragen aufwirft, die sich nicht schon in einem Zulassungsverfahren beantworten lassen.
3. Auch der unter Hinweis auf die Notwendigkeit eines weiteren Sachverständigengutachtens geltend gemachte Verfahrensmangel nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und der Aufklärungspflicht (§ 86 VwGO) liegt nicht vor. Der Kläger sieht einen Mangel darin, dass das Verwaltungsgericht seinen in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag abgelehnt hat, mit dem er die Einholung eines weiteren Gutachtens zum Beweis des Tatsache beantragt hat, dass die bei ihm festgestellte Erkrankung auf den Dienstunfall vom 20. Januar 2005 zurückzuführen ist. Das Verwaltungsgericht hat diesen Antrag laut der Niederschrift über die mündliche Verhandlung mit der Begründung abgelehnt, dass es das vorliegende Gutachten vom 3. April 2012 nebst ergänzender Stellungnahme vom 6. August 2012 für ausreichend erachte, um ihm eine Überzeugungsbildung zu ermöglichen, und kein Anlass bestehe, an der Sachkunde der Gutachter zu zweifeln. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Ungeachtet dessen, dass der Kläger bereits nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise darlegt, inwieweit das Verwaltungsgericht bei der Behandlung des Beweisantrags gegen seine ihm nach § 86 VwGO obliegenden prozessualen Pflichten verstoßen hat, ist nicht ersichtlich, dass dieser Ablehnungsgrund nicht trägt. Wie bereits unter 1.2 und 1.3 dargelegt, lassen sich Anhaltspunkte für grobe, offen erkennbare Mängel oder unlösbare Widersprüche des Gutachtens, die dieses zur Sachverhaltsaufklärung ungeeignet oder jedenfalls nicht ausreichend tragfähig machen würden, dem Zulassungsvorbringen nicht entnehmen.
4. Der Zulassungsantrag war deshalb mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG.
Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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