Sozialrecht

Keine Zulassung der Berufung mangels Vorliegens von Zulassungsgründen

Aktenzeichen  L 11 AS 511/17 NZB

Datum:
11.9.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 125352
Gerichtsart:
LSG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
SGB II § 22
SGG § 144, § 145, § 177, § 193

 

Leitsatz

1. Keine Zulassung der Berufung mangels Vorliegens von Zulassungsgründen.
2. Die Frage der Schlüssigkeit eines Konzeptes zur Festlegung der Mietobergrenze stellt eine vom Tatrichter zu klärende Frage dar. (Rn. 12)

Verfahrensgang

S 17 AS 886/14 2017-03-02 Urt SGBAYREUTH SG Bayreuth

Tenor

I. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 02.03.2017 – S 17 AS 886/14 – wird zurückgewiesen.
II. Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu erstatten.

Gründe

I.
Streitig ist im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Übernahme um 85,20 € monatlich höherer Unterkunfts- und Heizungskosten durch den Beklagten für die Zeit vom 01.08.2014 bis 30.11.2014.
Die Kläger beziehen im Rahmen einer Bedarfsgemeinschaft Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom Beklagten. Heizmaterial wird von ihnen selbst beschafft. Die tatsächlichen Unterkunftskosten samt kalter Nebenkosten betragen 460,00 €. Der Beklagte berücksichtigte diesbezüglich zunächst den Wert der Wohngeldtabelle zuzüglich 10%, somit 387,20 €.
Auf den Weiterbewilligungsantrag vom 27.04.2014 hin bewilligte der Beklagte Alg II für die Zeit vom 01.06.2014 bis 30.11.2014, wobei er als reine Unterkunftskosten für die Zeit ab August 2014 lediglich 309,00 € monatlich als aufgrund eines schlüssigen Konzeptes festgestellter Mietobergrenze berücksichtigte (Bescheid vom 30.05.2014 in der Fassung der Bescheide vom 17.07.2014, der Bescheide vom 14.08.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.08.2014 sowie des Bescheides vom 15.01.2015, im Rahmen dessen die reinen Unterkunftskosten ab 01.08.2014 von zunächst 302,00 € auf 309,00 € monatlich erhöht wurden). Heizkosten fielen in diesem Zeitraum nicht an. Mit weiterem Bescheid vom 14.08.2014 in der Fassung des Bescheides vom 15.01.2015, den der Beklagte nicht an das SG übersandt hatte, bewilligte der Beklagte zudem Leistungen auch für die Zeit vom 01.12.2014 bis 31.01.2015 (Unterkunftskosten dabei in Höhe von 309,00 €). Wegen der Zeit vom 01.12.2014 bis 31.01.2015 stellten die Kläger einen Antrag gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X).
Gegen den Bescheid vom 30.05.2014 in der Fassung der Bescheide vom 17.07.2014 und 14.08.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.08.2014 haben die Kläger Klage zum Sozialgericht Bayreuth (SG) erhoben und höhere Unterkunftskosten für die Zeit vom 01.08.2014 bis 30.11.2014 begehrt. Das SG hat nach Beiziehung der Indexfortschreibung des schlüssigen Konzeptes von 2012 mit Urteil vom 02.03.2017 den Beklagten verurteilt, für die Zeit vom 01.08.2014 bis 30.11.2014 monatlich um 85,20 € höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung zu bezahlen. Die Kläger hätten einen Anspruch auf Unterkunfts- und Heizungskosten in Höhe von 387,20 € monatlich für die Zeit vom 01.08.2014 bis 30.11.2014. Vorliegend entspreche das der Indexfortschreibung zugrunde liegende Konzept des Beklagten aus Dezember 2013 nicht den Anforderungen des Bundessozialgerichts (BSG) an die Festlegung eines Vergleichsraums, wenn innerhalb dieses Vergleichsraums noch eine Clusterbildung stattfinde, wobei diese Clusterbildung nicht der Vergleichsraumbildung dienen solle. Nach der Rechtsprechung des BSG müsse ein schlüssiges Konzept bei grundsätzlicher Methodenfreiheit bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Insbesondere dürfe die Datenerhebung ausschließlich in den genau eingegrenzten und müsse über den gesamten Vergleichsraum erfolgen. Nachdem nach den Darlegungen zum Datenschutz im Konzept des Beklagten alle personenbezogenen Daten (Adressdaten) umgehend gelöscht worden seien, sei es dem Gericht auch nicht möglich, neue Vergleichsräume zu bilden und die vorhandenen Daten sodann diesen Vergleichsräumen zuzuordnen. Fehlten die Adressdaten, könne eine Zuordnung zu homogenen Räumen der Wohnbebauung naturgemäß im Nachhinein nicht mehr erfolgen. Bereits aus diesem Grund könne eine Indexfortschreibung des ursprünglichen Konzeptes nicht als schlüssiges Konzept im Sinne der Rechtsprechung angesehen werden. Darüber hinaus bestünden erhebliche Zweifel an der Art der Fortschreibung. Die Berufung hat das SG nicht zugelassen.
Dagegen hat der Beklagte Nichtzulassungsbeschwerde zum Bayerischen Landessozialgericht (LSG) erhoben. Die Berufung sei zuzulassen, denn der Rechtsstreit habe grundsätzliche Bedeutung. Klärungsbedürftig sei, ob ein Gericht eigene Feststellungen zum Vergleichsraum treffen dürfe, wenn durch den Grundsicherungsträger/Landkreis bereits eine Festlegung des Vergleichsraumes erfolgt sei und ob die grundsätzliche Festlegung des Vergleichsraumes des Landkreises durch die Methodenfreiheit gedeckt sei. Klärungsbedürftig sei auch, ob für den Datenerhebungsraum der gesamte Landkreis den Vergleichsraum bilden könne, welche Bezugspunkte hinsichtlich der verkehrstechnischen Verbundenheit herzustellen seien, insbesondere ob auf Mittel-/Oberzentren abzustellen sei oder die gesamte Ost-West- bzw. Nord-Süd-Ausrichtung des Landkreises einzubeziehen sei, ob die vom BSG herausgearbeitete Definition für den Vergleichsraum auch auf Flächenlandkreise Anwendung finden könne oder ob eine abweichende Definition gewählt werden müsse und ob und unter welchen Voraussetzungen eine Indexfortschreibung eines schlüssigen Konzeptes möglich sei.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 145 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, sachlich aber nicht begründet. Es gibt keinen Grund, die gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG wegen des Wertes des Beschwerdegegenstandes ausgeschlossene Berufung zuzulassen. Der Beschwerdewert wird nicht erreicht. Auch sind nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Streitgegenstand ist auch der Bescheid vom 15.01.2015, den die Beklagte nicht an das SG übersandt hat. Die Kläger haben dabei aber den Streitgegenstand auf die Zeit bis 30.11.2014 ausdrücklich begrenzt. Nicht streitgegenständlich ist damit die Zeit vom 01.12.2014 bis 31.01.2015, denn die Kläger haben für diese Zeit im Rahmen des Rechtstreites keine höheren Leistungen begehrt. Zudem haben sie hinsichtlich der Zeit vom 01.12.2014 bis 31.01.2015 einen Antrag auf Überprüfung an den Beklagten gestellt. Über diesen Antrag ist noch nicht entschieden.
Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3).
Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage abstrakter Art aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern, wobei ein Individualinteresse nicht genügt (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer/ Schmidt, SGG, 12.Aufl, § 144 RdNr. 28). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, die sich nach der Gesetzeslage und dem Stand der Rechtsprechung und Literatur nicht ohne weiteres beantworten lässt. Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort auf sie so gut wie unbestritten ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr. 17) oder praktisch von vornherein außer Zweifel steht (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 4).
Vom Beklagten wird im Wesentlichen allein eine grundsätzliche Bedeutung des Rechtsstreites geltend gemacht. Hinweise auf eine Abweichung des SG von der obergerichtlichen Rechtsprechung oder auf wesentliche Verfahrensfehler, auf denen das Urteil des SG beruhen kann, sind für den Senat auch nicht ersichtlich.
Die vom Beklagten aufgeworfenen Rechtsfragen sind allerdings vorliegend nicht klärungsbedürftig bzw. klärungsfähig. Die Rechtsfrage, ob ein Gericht eigene Festlegungen zum Vergleichsraum treffen könne, ist geklärt. Das BSG hat zuletzt mit Urteil vom 16.06.2015 – B 4 AS 44/14 R – (veröffentlicht in juris) ausgeführt, dass der Begriff der „Angemessenheit“ als unbestimmter Rechtsbegriff der uneingeschränkten richterlichen Kontrolle unterliege. Dabei habe das damals zuständige Berufungsgericht bei der Festlegung des örtlich maßgebenden Vergleichsraumes die Vorgaben des BSG beachtet. Bereits hieraus wird deutlich, dass das BSG davon ausgeht, dass die Tatsachengerichte die Festlegungen zum Vergleichsraum zu überprüfen haben, dass also eine Prüfungspflicht der Tatsachengerichte hinsichtlich der Vergleichsraumbildung besteht. Sollte sich hierbei das Konzept bereits als unschlüssig erweisen, so wären weitere Ermittlungen unter Zuhilfenahme der den Beklagten vorliegenden Daten vorzunehmen und gegebenenfalls ein schlüssiges Konzept für für zutreffend gehaltene Vergleichsräume zu entwickeln. Erst wenn dies nicht möglich ist, könne auf die Wohngeldtabelle zurückgegriffen werden (vgl. hierzu auch die Ausführungen des BSG im Urteil vom 20.08.2009 – 14 AS 41/08 – veröffentlicht in juris).
Die Frage, welche Bezugspunkte hinsichtlich verkehrstechnischer Verbundenheit herzustellen sind und ob die vom BSG herausgearbeitete Definition für den Vergleichsraum auch auf Flächenlandkreise Anwendung finden könne oder ob eine abweichende Definition gewählt werden müsse, ist ebenfalls bereits durch das Urteil des BSG vom 16.06.2015 – B 4 AS 44/14 R – geklärt. Nach dieser Rechtsprechung ist bei der Festlegung der Raumschaft „Umland F“ der Vergleichsraum aufgrund räumlicher Nähe, mit zusammenhängender Infrastruktur und insbesondere verkehrstechnischer Verbundenheit festgelegt worden. Der Vergleichsraum müsse insgesamt betrachtet einen homogenen Lebens- und Wohnbereich darstellen. Damit aber hat sich das BSG bereits zur Festlegung des Vergleichsraumes in einem Flächenlandkreis geäußert.
Die Frage, ob für den Datenerhebungsraum der gesamte Landkreis den Vergleichsraum bilden könne, stellt keine klärungsbedürftige Rechtsfrage dar. Dies hängt jeweils von den Verhältnissen im jeweiligen Landkreis und damit von der Bildung des Vergleichsraumes ab.
Die Rechtsfrage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Indexfortschreibung zur Fortschreibung eines schlüssigen Konzeptes möglich sei, ist vorliegend nicht klärungsfähig, wenn bereits das dieser Indexfortschreibung zugrunde liegende Konzept nicht schlüssig ist.
Nachdem im Rahmen des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens auch keine Hinweise vom Beklagten daraufhin gegeben worden sind, dass noch entsprechendes Datenmaterial entgegen der Ausführungen im Konzept vorhanden sei ( vgl zum Ganzen auch die Beschlüsse des Senates vom 28.03.2017 – L 11 AS 201/17 NZB – und vom 04.07.2016 – L 11 AS 369/16 NZB – veröffentlicht in juris), ist die Nichtzulassungsbeschwerde mit der Folge zurückzuweisen, dass das Urteil des SG rechtskräftig ist (§ 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).


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