Aktenzeichen L 19 R 434/13
Leitsatz
Psychische Erkrankungen werden erst dann rentenrechtlich relevant, wenn trotz adäquater Behandlung (medikamentös, therapeutisch, ambulant und stationär) belegt ist, dass ein Versicherter die psychischen Einschränkungen nicht überwinden kann. (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
S 3 R 1001/11 2013-04-15 Urt SGBAYREUTH SG Bayreuth
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 15.04.2013 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.