Sozialrecht

Rente wegen Erwerbsminderung

Aktenzeichen  L 19 R 434/13

Datum:
13.5.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
LSG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
SGB VI SGB VI § 43 Abs. 2 S. 2, § 58 Abs. 1 S. 1, § 240

 

Leitsatz

Psychische Erkrankungen werden erst dann rentenrechtlich relevant, wenn trotz adäquater Behandlung (medikamentös, therapeutisch, ambulant und stationär) belegt ist, dass ein Versicherter die psychischen Einschränkungen nicht überwinden kann. (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

S 3 R 1001/11 2013-04-15 Urt SGBAYREUTH SG Bayreuth

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 15.04.2013 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

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