Sozialrecht

Streit um freiwillige Mitgliedschaft mit dem Anspruch auf Krankengeld in Rentenversicherung

Aktenzeichen  L 5 KR 492/14

Datum:
19.1.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
LSG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
SGB V SGB V § 44 Abs. 2 S. 1 Nr. 4

 

Leitsatz

Kein Anspruch eines Versicherten auf eine freiwillige Mitgliedschaft mit Anspruch auf Krankengeld, falls der Versicherte bereits eine Vollrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht.

Tenor

I.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 16. Oktober 2014 wird zurückgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Die zulässige Berufung (§§ 143, 151 SGG) des Klägers ist nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch gegenüber der Beklagten auf Durchführung einer freiwilligen Mitgliedschaft mit Anspruch auf Krankengeld ab der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit hat.
1. Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht (§ 44 Abs. 1 Satz 1 1. Fall SGB V). Nach § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB V haben hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige – wie der Kläger – grundsätzlich keinen Anspruch auf Krankengeld, es sei denn, das Mitglied erklärt gegenüber der Krankenkasse, dass die Mitgliedschaft den Anspruch auf Krankengeld mitumfassen soll. Neben dem Wahltarif besteht somit für versicherte hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige ab 01.08.2009 grundsätzlich auch die Option, eine Erklärung gegenüber der Krankenkasse abzugeben, dass die Mitgliedschaft den Anspruch auf Krankengeld umfassen soll (sog. Wahlerklärung i. d. F. des Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften – BGBl. I 2009, 1990 ff., 2014). Der Kläger hat diese Wahlerklärung unstreitig gegenüber der Beklagten abgegeben.
2. Der Kläger hat jedoch gegenüber Beklagten keinen Anspruch auf Durchführung einer freiwilligen Mitgliedschaft mit Anspruch auf Krankengeld ab der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit, weil ein solcher Anspruch nach § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V wegen des Bezugs der Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung ausgeschlossen ist. Der Rentenbezug steht aufgrund der übereinstimmenden Erklärungen der Beteiligten fest.
Der Ausschluss folgt vorliegend aus Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Regelungssystem und Zweck des § 50 SGB V und steht mit dem Grundgesetz in Einklang (im Einzelnen dazu bereits BSG, Urteil vom 30.5.2006 – B 1 KR 14/05 R).
Nach § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V endet für Versicherte, die eine Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, ein Anspruch auf Krankengeld vom Beginn dieser Leistung an. Diese Ausschlussvorschrift bezieht sich nach ihrem Wortlaut auf alle Tatbestände, die dem Grunde nach einen Krankengeldanspruch begründen. Das bedeutet, dass ein Versicherter, solange er auch nur eine der in Abs. 1 Nr. 1 bis 5 abschließend genannten, nicht analogiefähigen (BSG, SozR 3-2500, § 50 Nr. 1, 1/2; BSG, NZS 1996, 523) Leistungen beanspruchen kann und diese auch bewilligt sind, keinen Anspruch auf Krankengeld mehr hat (BSG, NZS 1995, 414/416). Nichts anderes ergibt die Entstehungsgeschichte. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass ein zeitlich deckungsgleicher Bezug mehrerer Lohnersatzleistungen sozialpolitisch nicht sinnvoll ist. Um den gleichzeitigen Bezug von Leistungen i. S. von § 50 Abs.1 SGB V und von Krankengeld zu vermeiden, waren Änderungen der Überschrift und des Wortlauts von § 50 SGB V erforderlich. Danach wird de lege lata jeglicher Krankengeldbezug neben den in § 50 Abs. 1 SGB V genannten Leistungen ausgeschlossen (so die Begründung im Gesetzentwurf eines 3. SGB V-ÄndG der Bundesregierung, BT-Drucks 13/340 S 9 zu Nr. 2).
Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass die „Wahlmöglichkeit“ auf gesetzliches Krankengeld erst im Jahre 2009 in Kraft trat. Hätte der Gesetzgeber hauptberuflich Selbstständige, die eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, von dem Ausschlusstatbestand des § 50 SGB V ausnehmen wollen, so wäre diesbezüglich eine Änderung der Vorschrift notwendig gewesen.
Verfassungsrechtlich bestehen gegen diese Auslegung des § 50 SGB V keine Bedenken. Insbesondere sind Regelungen, die eine Doppelversorgung mit Leistungen gleicher Zweckbestimmung verhindern sollen, unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (so BSG, Urteil vom 30.05.2006 – B 1 KR 14/05 R unter Bezugnahme auf BVerfGE 53, 313, 331 = SozR 4100 § 168 Nr. 12; vgl. auch BSG Urteil vom 08.11.2005, B 1 KR 33/03 R Rn. 20, 25 m. w. N.).
3. Schließlich ist vorliegend auch durch die Übersendung der Formulare zur Wahlerklärung vom 20.02.2014 durch die Beklagte und die Zurücksendung des ausgefüllten Formulars durch den Kläger kein vertraglicher Rechtsanspruch des Klägers erwachsen. Die Wahlerklärung nach § 44 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB V ist grundsätzlich eine einseitige öffentlich-rechtliche Willenserklärung für die keine bestimmte Form vorgeschrieben ist. Diese ist auch von der Krankenkasse bei Empfang umzusetzen und die bestehende Mitgliedschaft um den KrG-Anspruch zu erweitern (KassKomm/Brandts SGB V § 44 Rn. 68). Voraussetzung ist jedoch, dass die Voraussetzungen im Übrigen erfüllt sind. Dies ist hier nicht gegeben, weil der Ausschlusstatbestand des § 50 SGB V vorliegt.
Aus diesen Gründen ist die Berufung zurückzuweisen.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.


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