Sozialrecht

Umfang des Aufwendungsersatzanspruches bei Unterbringung des Kindes in einer privaten Kinderkrippe

Aktenzeichen  M 18 K 14.3284

Datum:
13.7.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 42 Abs. 2, § 113 Abs. 5
SGB VIII SGB VIII § 5 Abs. 1, § 24 Abs. 1, Abs. 2, § 36a Abs. 3
SGB VII SGB VII § 22
BGB BGB § 670

 

Leitsatz

Der Träger der Jugendhilfe wird auch dann über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt, wenn die Anmeldung des Anspruchs auf einen Betreuungsplatz bei der Tageseinrichtung statt bei der zuständigen Stelle eingeht; denn der Antrag ist an die zuständige Stelle weiterzuleiten. (redaktioneller Leitsatz)
Ein angebotener Betreuungsplatz kann als unzumutbar abgelehnt werden, wenn er erst später zur Verfügung steht oder mit zu langen Fahrtzeiten verbunden ist. Eine Fahrtzeit von 30 Minuten einfach mit einmaligem Umsteigen bis zur Krippe ist zumutbar. Ein Fahrtzeit von 42 Minuten und dreimaligem Umsteigen nicht. (redaktioneller Leitsatz)
Auf eine Kurzzeit- und Notbetreuungsstelle kann nur verwiesen werden, wenn danach ein fester Platz zur Verfügung steht und so nicht eine nochmalige Eingewöhnung des Kindes erforderlich wird. (redaktioneller Leitsatz)
Unter Berücksichtigung des Kinderwohls liegt die zeitlich Obergrenze für eine Fremdbetreuung regelmäßig bei neun Stunden täglich. Dies begrenzt auch den Anspruch auf den Betreuungsplatz. (redaktioneller Leitsatz)
Der Aufwendungsersatzanspruch (§ 36a Abs. 3 S. 1 SGB VIII) bemisst sich in Umfang und Höhe (§ 670 BGB analog) nach denjenigen Aufwendungen, die ein Selbstbeschaffer unter Berücksichtigung der Verpflichtung zu wirtschaftlichem Handeln für erforderlich halten darf. Dies schließt Luxusaufwendungen aus und sachlich gerechtfertigte Mehrausgaben ein. Hiernach sind die Beiträge für die private Betreuung bis zum ersten möglichen Kündigungstermin zu erstatten. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Die Beklagte wird verpflichtet, an den Kläger zu 2) 4.610,- EUR zu zahlen, einschließlich Prozesszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.
Die Kläger und die Beklagte haben die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens je zur Hälfte zu tragen.
III.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
IV.
Die Berufung wird zugelassen.

Gründe

Die Klage der Klägerin zu 1) ist unzulässig.
Der Klägerin zu 1) fehlt die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), denn der dem Aufwendungsersatzanspruch zugrunde liegende Primäranspruch aus § 24 Abs. 2 SGB VIII nennt als Berechtigten ausdrücklich und allein das Kind (vgl. BVerwG, U.v. 12.9.2013 – 5 C 35/12 – juris, Rn. 47).
Insofern war die Klage abzuweisen
Die Klage des Klägers zu 2) ist zulässig und überwiegend begründet.
Die Ablehnung von Aufwendungsersatz für die Zeit vom 1. August – 31. Dezember 2013 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Ihm steht nach § 36a Abs. 3 Satz 1 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) für diesen Zeitraum ein Anspruch auf Aufwendungsersatz zu (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Nach § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe, wenn Hilfen abweichend von den Abs. 1 und 2 dieser Vorschrift vom Leistungsberechtigten selbst beschafft werden, zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen nur verpflichtet, wenn
1. der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilf vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat,
2. die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen
und
3. die Deckung des Bedarfs
a) bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung
oder
b) bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung
keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat.
1. Der Kläger hat der Beklagten vor der Selbstbeschaffung durch den Abschluss des Betreuungsvertrages mit der „…“ zum 15. Juli 2013 über seinen Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt.
Der Hilfebedarf wurde am 8. April 2013 durch die Anmeldung in der für sechs weitere Krippen federführenden Kinderkrippe „…“ an die Beklagte herangetragen. Die Nichtbeachtung der innerorganisatorischen Zuständigkeitsverteilung – Anmeldung des Rechtsanspruchs bei der Tageseinrichtung statt bei der zuständigen KITA-Servicestelle U 3 – ist unschädlich, da der Antrag durch die unzuständige Stelle entgegenzunehmen und weiterzuleiten war.
2. Die Voraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch auf Verschaffung eines Betreuungsplatzes lagen bei Inkrafttreten des Rechtsanspruches am 1. August 2013 vor.
Gemäß § 24 Abs. 2 SGB VIII hat ein Kind, das das 1. Lebensjahr vollendet hat, bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege, wobei sich der Umfang der täglichen Förderung nach dem individuellen Bedarf richtet (§ 24 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 3 SGB VIII). Da sich dieser Rechtsanspruch nicht mit dem Innehaben eines Betreuungsplatzes erschöpft, sondern der Jugendhilfeträger einen Platz in einer Einrichtung, die hinsichtlich der Krippenbeitragshöhe einer kommunalen Einrichtung gleichsteht, durch aktives Handeln verschaffen bzw. bereitstellen muss, ist das klägerische Begehren durch die Inanspruchnahme eins Platzes in der privaten Einrichtung „…“ ab dem 15. Juli 2013 nicht erfüllt. Insbesondere hat die Mutter des Klägers zu 2) am 29. Juli 2013 in einem Telefonat mit der KITA-Servicestelle deutlich gemacht, dass der Platz in der „…“ zu teuer sei. Die Beklagte hat ihre Vermittlungsbemühungen auch fortgesetzt.
Die Mutter des Klägers zu 2) hat den mit Schreiben der Beklagten vom 17. Juli 2013 angebotenen Platz in der … zu Recht als unzumutbar abgelehnt.
Zum einen konnte den Eltern angesichts des ab 1. August 2013 bestehenden Rechtsanspruches nicht zugemutet werden, einen Betreuungsplatz in einer Einrichtung anzunehmen, welche voraussichtlich erst im November 2013 eröffnet werden soll, zumal die Behebung des Fachkräftemangels nicht durch die Beklagte beeinflusst werden kann. Zum anderen scheitert die Zumutbarkeit des angebotenen Platzes an zu langen Fahrzeiten von der Wohnung der Eltern zur Einrichtung. Das Kind wird von der Mutter mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Krippe gebracht. Es liegt auf der Hand, dass der Kindsvater bei einem Arbeitsbeginn ab 6.00 Uhr in … das Kind weder zur Krippe bringen, noch aufgrund variierender Arbeitszeiten regelmäßig abholen kann. Die Anschaffung oder Anmietung eines zweiten PKW zur eventuellen Verkürzung der Fahrzeiten kann entgegen dem Vorbringen der Beklagten nicht gefordert werden.
Nach dem im Urteil der Kammer vom 18. September 2013 (M 18 K 13.2256) entwickelten Maßstab ist eine halbe Stunde einfache Fahrzeit zur Krippe bzw. von dieser zurück zur Wohnung mit nur einmaligem Umsteigen dem Kind und seinen Eltern in der Großstadt zumutbar. Als zeitlicher Gesamtaufwand für den Elternteil, der das Kind zur Krippe bringt und/oder abholt, sind grundsätzlich 60 Minuten zumutbar. Auch wenn kürzere bzw. schnellere Wege zur Kinderbetreuungseinrichtung oder sogar eine fußläufige Erreichbarkeit – auch in einer Großstadt wie München – wünschenswert wären, so wird dies oft nicht zu realisieren sein. Aufgrund der starken – noch weiter fortschreitenden – Verdichtung fehlen Flächen für Kitas mit den für diese erforderlichen Freiflächen gerade im Zentrum und den unmittelbar angrenzenden Stadteilen. Es ist hierbei zu berücksichtigen, dass in München die Bewältigung kurzer Strecken mit dem öffentlichen Personennahverkehr trotz des relativ gut ausgebauten Verkehrsnetzes sehr schnell eine Zeit von insgesamt 30 Minuten in Anspruch nimmt.
Vor dem Hintergrund, dass § 24 Abs. 2 SGB VIII zwar die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbsleben verbessern sollte, ist damit kein Anspruch auf die Schaffung von optimalen Kinderbetreuungsmöglichkeiten verbunden. Es liegt trotz des Anspruchs auf Verschaffen eines KITA-Platzes im Verantwortungsbereich der Eltern, bei ihrer Berufstätigkeit auf die Belange ihrer in diesem Zusammenhang noch Kleinkinder im Alter von ein bis drei Jahren Rücksicht zu nehmen. Folglich ist als Maßstab für die Erfüllung des Anspruchs auf Förderung in einer Kita oder in Kindertagespflege die Erreichbarkeit in vertretbarer Zeit anzusetzen. Nach der maßgeblichen Fahrplanauskunft des Münchner Verkehrsverbundes (MVV) vom 30. Juli 2013 ist die angebotene Kinderkrippe in der … von der Wohnung der Eltern im „…“, einen Fußweg von insgesamt 13 Minuten eingeschlossen, in 42 Minuten nach dreimaligem Umsteigen erreichbar. Unabhängig von der zu langen Dauer ist ein dreimaliges Umsteigen mit einem Kleinkind ein nicht zumutbarer Aufwand.
Entgegen der Ansicht der Beklagten beinhaltete das Schreiben vom 17. Juli 2013 mangels konkreter Angaben zum Ort und den Betreuungszeiten der befristeten Übergangsgruppe kein zumutbares, anspruchserfüllendes Angebot.
Dies gilt auch für das Schreiben vom 26. September 2013, das ebenfalls nur von „Bemühungen zur Bereitstellung eines Platzes in einer befristeten Übergangsgruppe“ spricht. Die Klägerin zu 1) konnte angesichts der deutlich gemachten Dringlichkeit, trotz der Unterbringung des Klägers zu 2) in einer privaten Einrichtung möglichst schnell einen günstigen städtischen oder vergleichbar günstigen Kita-Platz zu bekommen, nicht darauf verwiesen werden, hinsichtlich des Ortes und der Betreuungszeiten der möglichen Übergangseinrichtung nochmals ausdrücklich nachzufragen. Die Kindsmutter hat sich mehrfach in Telefonaten am 8. Juli 2013, 29. Juli 2013, 7. August 2013 sowie im Schreiben vom 15. August 2013 nach freien Plätzen erkundigt.
Die erwähnte Kurzzeit- und Notbetreuungsstelle in der Einrichtung „…“ in der … könnte allenfalls dann ein zumutbares Platzangebot sein, wenn nach der maximal möglichen Betreuungszeit von zwei Monaten sicher ein fester Platz zur Verfügung gestellt werden kann. Es erscheint nämlich fraglich, ob dem Kläger zu 2) nach einer Eingewöhnung in der privaten Kinderkrippe der Besuch einer auf 2 Monate befristeten Betreuungseinrichtung mit anschließend nochmaliger Eingewöhnung in eine Einrichtung mit einem festen Platz zumutbar gewesen wäre.
Der Hinweis auf die Möglichkeit der Betreuung in Kindertagespflege war unbeachtlich, da die Eltern nur einen Platz in einer Tageseinrichtung wünschten (Wunsch- und Wahlrecht aus § 5 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII; vgl. zum Ganzen: BayVGH v. 17.5.2015 – 12 ZB 15.1191). Erst der am 10. September 2013 angebotene, nur 300 m von der Wohnung der Eltern entfernte und damit sogar fußläufig zu erreichende, sofort belegbare Platz entsprach den Anforderungen an einen bedarfsgerechten Ganztagesbetreuungsplatz. Nach der durch die Beklagte eingeholten Auskunft war die Einrichtung von Montag bis Donnerstag von 7.30 – 17.00 Uhr und freitags von 7.30 – 16.30 Uhr geöffnet. § 24 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 3 SGB VIII gewährt dem Kläger einen Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung nach seinem individuellen Bedarf. Nach dem Wunsch der Eltern sollte die Betreuung von Montag bis Freitag von 7.30/8.00 Uhr – 18.00 Uhr, folglich 10 – 10,5 Std. täglich und 50 – 55 Std. wöchentlich möglich sein.
Mit Blick auf den Förderauftrag nach § 22 SGB VII als Leitziel der Kindertagesbetreuung und auf das Kindeswohl sind den Wünschen der Eltern hinsichtlich des zeitlichen Betreuungsumfanges Grenzen gesetzt. Folglich muss nicht jedes subjektive Interesse der Eltern als Bedarf anerkannt werden, auch wenn die Unterstützung der Erziehungsarbeit in der Familie sowie die Verbesserung der Vereinbarkeit von Kindererziehung und Erwerbstätigkeit (vgl. § 22 Abs. 2 SGB VIII; BT-Drs. 16/10173, S. 1; BT-Drs. 16/9299, S. 10) weitere Zwecke des Anspruchs nach § 24 Abs. 2 SGB VIII darstellen und eine wöchentliche oder tägliche Höchstbetreuungszeit im SGB VIII nicht ausdrücklich genannt ist.
Für die Festlegung einer mit dem Kindeswohl zu vereinbarenden Obergrenze ist das Alter und der Entwicklungsstand des Kindes, die Qualität der Eltern-Kind-Beziehung sowie die Ausgestaltung der Betreuung maßgebend. Demzufolge soll umso kürzer außerfamiliär betreut werden, je jünger das Kind ist. Eine Betreuung durch Kindertagespflegepersonen in der vertrauten Umgebung ist zeitlich anders zu bewerten als die Betreuung außerhalb der elterlichen Wohnung in einer Kinderkrippe. Die regelmäßige Obergrenze für eine unter Kindeswohlgesichtspunkten hinnehmbare Fremdbetreuung liegt nach Ansicht des Gerichts bei 9 Std. täglich bzw. 45 Std. wöchentlich (so auch OVG NRW v. 14.8.2013 – 12 B 793/13 unter Hinweis auf Meysen/Beckmann, Rechtsanspruch U 3: Förderung in Kita und Kindertagespflege, S. 75; Struck in Wiesner, Komm. zum Kinder- und Jugendhilferecht, Rz. 35 zu § 24 SGB VIII; a.A.: FK SGB VIII, 7. Aufl. Rz. 45 zu § 24 SGB VIII, bei Vollzeittätigkeit von 8 Std. tägliche Betreuungszeiten von 9 – 10 Std. und bei längerer Anfahrtszeit noch länger).
Die genannte Höchstbetreuungszeit zugrunde gelegt, hat die Beklagte mit dem Platzangebot am … mit einer wöchentlichen Betreuungszeit von 46 Std. den Rechtsanspruch des Klägers zu 2) erfüllt.
3. Die Deckung des bei dem Kläger zu 2) gegebenen Bedarfs der Förderung in einer Tageseinrichtung duldete auch keinen zeitlichen Aufschub im Sinn des § 36a Abs. 3 Nr. 3 SGB VIII.
Der Kläger zu 2) musste vor der Geltendmachung des Aufwendungsersatzanspruches hinsichtlich der Durchsetzung des Rechtsanspruches aus § 24 Abs. 2 SGB VIII nicht um vorläufigen Rechtschutz nachsuchen, da nicht absehbar war, wann der Träger seiner Bereitstellungs- und Nachweisverpflichtung würde genügen können (BayVGH, a. a. O., Rz. 37).
Im Ergebnis steht fest, dass der dem Kläger zu 2) ab dem 1. August 2013 zustehende Rechtsanspruch auf die Verschaffung eines Krippenplatzes verspätet – nämlich erst am 10. September 2013 – erfüllt wurde.
4. Der dem Kläger zustehende Aufwendungsersatzanspruch nach § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII analog bemisst sich nach dem Umfang und der Höhe (§ 670 BGB analog) nach denjenigen Aufwendungen, die der Selbstbeschaffer unter Berücksichtigung der Verpflichtung zu wirtschaftlichem Handeln nach Lage der Dinge für erforderlich halten durfte. Dies schließt Luxusaufwendungen aus und aus sachlichen Gründen zu rechtfertigende Mehrausgaben ein.
Die Beklagte hat neben den Monaten August und September auch Aufwendungsersatz für die bis zum ersten möglichen Kündigungstermin in der privaten Einrichtung weiter anfallenden Monatsbeiträge zu leisten. In Anbetracht der in Punkt 5.1 des Betreuungsvertrages mit der „…“ vereinbarten dreimonatigen Kündigungsfrist zum Monatsersten sind auch die Monate Oktober bis Dezember in den Aufwendungsersatz miteinzubeziehen.
Der Umfang des Aufwendungsersatzes entspricht den monatlichen Betreuungskosten für die vereinbarten Regelleistungen. Ausweislich des Betreuungsvertrages sowie des dargestellten Tagesablaufes sind keine Luxusangebote ersichtlich. Von den Betreuungskosten in Höhe von monatlich 1.050,- EUR sind im Wege des Vorteilsausgleichs die ersparten fiktiven Teilnahmebeiträge nach § 90 Abs. 1 SGB VIII abzusetzen. Unter Berücksichtigung des elterlichen Einkommens im maßgebenden Jahr 2011 wäre für den Besuch des Klägers in einer städtischen Kinderkrippe bei bis zu 9 Stunden täglicher Betreuungszeit ein Kostenbeitrag von insgesamt 128,- EUR angefallen, der sich aus einer Besuchsgebühr in Höhe von 63,- EUR (Anlage 1 der Kindertageseinrichtungsgebührensatzung), 60,- EUR Verpflegungspauschale und 5,- EUR Spielgeld zusammensetzt.
Der dem Kläger zuzusprechende Aufwendungsersatz beläuft sich – ausgehend von den Aufwendungen für 5 Monate für den Besuch in der „…“ in Höhe von 5.250,- EUR – nach Abzug der ersparten Aufwendungen in Höhe von 640,- EUR auf 4.610,- EUR.
Der Anspruch auf die zugesprochenen Prozesszinsen stützt sich auf § 291 BGB analog.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils gegen Sicherheitsleistung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).
Die Berufung war zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 124 Abs. 1 Nr. 3 VwGO – insbesondere im Hinblick auf die für die Entscheidung maßgebende Ansicht einer Höchstbetreuungszeit – grundsätzliche Bedeutung hat.


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