Staats- und Verfassungsrecht

Gehörsrüge

Aktenzeichen  31 Wx 464/19

Datum:
30.4.2020
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 11962
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
FamFG § 44 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
GG Art. 103

 

Leitsatz

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer eine andere Rechtsansicht als der Senat vertritt, reicht nicht aus, um eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs erkennbar werden zu lassen. (Rn. 5 – 6) (red. LS Axel Burghart)

Verfahrensgang

31 Wx 464/19 2019-12-17 Bes OLGMUENCHEN OLG München

Tenor

Die Gehörsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 17.12.2019 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.
Die Gehörsrüge (44 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 FamFG) bleibt im Ergebnis ohne Erfolg. Die Entscheidung des Senats vom 17.12.2019 verletzt nicht den Anspruch des Beschwerdeführers auf Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 GG.
Im Gehörsrügeverfahren trägt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die Entscheidung des Senats sei falsch, weil der Senat die Voraussetzungen eines „inneren Zusammenhanges“, der bei der Testierung über mehrere Blätter, die nicht einzelnen unterschrieben sind, verlangt wird, falsch angewendet bzw. verstanden habe.
Tatsächlich hat der Senat den Sachvortrag der Verfahrensbeteiligten vollumfänglich zur Kenntnis genommen und seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Darüber hinaus hat er durch Bezugnahme auch die angefochtene Entscheidung vom 8.6.2019 und seine Eingangsverfügung vom 15.10.2019 zum Gegenstand seiner Entscheidung gemacht.
Der angefochtene Beschluss beschäftigt zudem sowohl mit der zentral entscheidungserheblichen Frage des inneren Zusammenhangs bei einer entsprechenden Testierung bei entsprechenden äußeren Merkmalen (einheitliches Schreibmaterial).
Eine Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist mithin nicht erkennbar.
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer eine andere Rechtsansicht als der Senat vertritt, reicht dafür nicht aus.
Da der Senat in seiner Entscheidung auch nicht von der Rechtsprechung anderer Obergerichte abweicht, bedurfte es auch nicht der Zulassung der Rechtsbeschwerde. Die vom Beschwerdeführer behauptete Divergenz liegt tatsächlich nicht vor.
II.
Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar, § 44 Abs. 4 S. 3 FamFG.


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