Staats- und Verfassungsrecht

Verfahren wegen fahrlässiger Abstandsunterschreitung

Aktenzeichen  3 Ss OWi 1368/18

Datum:
25.10.2018
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 36947
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
Bamberg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
StPO § 337 Abs. 1, § 344 Abs. 2 S. 2
OWiG § 74 Abs. 2, Abs. 3, § 79 Abs. 3 S. 1
StVG § 24, § 25 Abs. 1
StVO § 4 Abs. 1
BKatV § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 2

 

Leitsatz

Bei der gegen ein Verwerfungsurteil nach § 74 II OWiG gerichteten verfahrensrechtlichen Beanstandung, aus dem Protokoll der Hauptverhandlung, in welcher der Betroffene zu einer erneuten Hauptverhandlung geladen wurde, ergebe sich nicht, dass der Betroffene mit der Ladung gemäß § 74 III OWiG belehrt worden sei, handelt es sich mangels Behauptung eines konkreten prozessordnungswidrigen Geschehens um eine unzulässige sog. Protokollrüge, auf der das Urteil nicht beruhen kann.

Gründe

1. Die gegen das Verwerfungsurteil gerichtete formelle Rüge, mit der eine Verletzung des § 74 III OWiG geltend gemacht wird, ist unzulässig, da sich das Rügevorbringen in der Beanstandung erschöpft, aus dem Hauptverhandlungsprotokoll […] ergebe sich trotz Protokollierungspflicht keine Protokollierung einer Belehrung nach § 74 III OWiG. Damit behauptet die Rechtsbeschwerde nicht bestimmt einen konkreten Verfahrensfehler, was Voraussetzung für eine ordnungsgemäß erhobene Verfahrensrüge i.S.d. §§ 344 II 2 StPO, 79 III 1 OWiG ist (Meyer-Goßner/Schmitt StPO 61. Aufl. § 344 Rn. 25 m.w.N.). Bloße Fehler des Protokolls wiederum vermögen die Revision nicht zu begründen, weil das Urteil hierauf nicht im Sinne von § 337 I StPO beruhen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 11.10.2010 – 1 StR 359/10 [bei juris] = NStZ-RR 2011, 170; Urt. v. 20.04.2006 – 4 StR 604/05 [bei juris] = NStZ-RR 2007, 52, 53).
2. Die zulässig erhobene allgemeine Sachrüge hat ebenfalls keinen Erfolg. Mit ihr kann nur das Fehlen einer Verfahrensvoraussetzung oder das Vorliegen eines Verfahrenshindernisses gerügt werden, da das Urteil nach § 74 II OWiG als reines Prozessurteil keine Feststellungen materiell-rechtlicher Art zur Schuld- und Rechtsfolgenfrage enthält (vgl. nur Göhler-Seitz/Bauer OWiG 17. Aufl. § 74 Rn. 48a f. m.w.N.; OLG Bamberg, Beschluss vom 07.09.2012 – 2 Ss OWi 834/12 [bei juris] = OLGSt OWiG § 74 Nr 22). Verfahrenshindernisse oder fehlende Verfahrensvoraussetzungen sind nicht gegeben und werden auch nicht geltend gemacht. […]


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