Steuerrecht

Änderung der angefochtenen Baugenehmigung nach Klageerhebung

Aktenzeichen  M 8 K 16.2785

Datum:
20.11.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BGB BGB § 242
VwGO VwGO § 117 Abs. 5
BayBO BayBO Art. 6, Art. 59

 

Leitsatz

Eine Verwaltungsbehörde kann den angefochtenen Baugenehmigungsbescheid während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ändern oder ergänzen, da sie die Sachherrschaft über die von ihr erlassenen Bescheide hat. Die Klage gegen die ursprüngliche Genehmigung ist als unzulässig abzuweisen, wenn nicht der Kläger den Änderungsbescheid in das verwaltungsgerichtliche Verfahren einbezieht oder den „umgestalteten“ Bescheid anficht und die ursprüngliche Genehmigung für erledigt erklärt (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils vorläufig vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die Klage dürfte bereits unzulässig geworden sein; jedenfalls ist sie unbegründet.
1. Die Klage dürfte bereits mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig geworden sein, da die Tekturgenehmigung vom 31. März 2017 von der Klagepartei weder angefochten noch in das Verfahren einbezogen worden ist.
Eine Verwaltungsbehörde kann den angefochtenen Baugenehmigungsbescheid während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ändern oder ergänzen, da sie die Sachherrschaft über die von ihr erlassenen Bescheide hat (Art. 48, 49 BayVwVfG). Der Änderungs-(Ergänzungs-)bescheid wird im Wege der Klageänderung, die sachdienlich ist (§ 91 VwGO), Gegenstand des Rechtsstreits. Die Klage gegen die ursprüngliche Genehmigung ist als unzulässig abzuweisen, wenn nicht der Kläger den Änderungsbescheid in das verwaltungsgerichtliche Verfahren einbezieht oder den „umgestalteten“ Bescheid anficht und die ursprüngliche Genehmigung für erledigt erklärt (vgl. Lechner in Simon/Busse, BayBO, 126. EL Oktober 2017, Art. 68 Rn. 638 mit Verweis auf BayVGH, B.v. 3.10.1989 – 26 B 86.01124 – n.v.).
Die streitgegenständliche Baugenehmigung vom 17. Mai 2016 besteht durch die der Beigeladenen mit Bescheid vom 31. März 2017 erteilte Tekturgenehmigung nicht mehr in ihrer ursprünglichen, von der Klägerin angefochtenen Gestalt, sondern nur noch in Gestalt der Tekturgenehmigung.
Der Schriftsatz der Bevollmächtigten der Beigeladenen vom 8. Juni 2017, der auf die Tekturgenehmigung hinwies und dem die Tekturgenehmigung in Kopie als Anlage beigefügt war, wurde der Klägerin von Seiten des Gerichts zugestellt, sodass die Klagepartei von der Tekturgenehmigung Kenntnis hatte.
Trotz ausdrücklichen Hinweises des Gerichts in der mündlichen Verhandlung vom 20. November 2017 auf die Existenz des Tekturbescheides (s. S. 2 des Protokolls) hat die Klagepartei diesen weder angefochten noch in das Verfahren einbezogen.
Der in der mündlichen Verhandlung gestellte Klageantrag auf Aufhebung der streitgegenständlichen Baugenehmigung vom 17. Mai 2016 betrifft somit einen in der angefochtenen Gestalt nicht mehr existenten und damit erledigten, folglich nicht mehr wirksamen, Verwaltungsakt (vgl. Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG); für eine Klage gegen einen solchen Verwaltungsakt besteht kein Rechtsschutzbedürfnis.
2. Im Übrigen wäre die Klage auch unbegründet. Insoweit wird analog § 117 Abs. 5 VwGO auf die Beschlüsse vom 16. September 2016 und 19. Dezember 2016 in den Verfahren M 8 SN 16.2790 und 2 CS 16.2137 verwiesen.
Aus diesen Beschlüssen ergibt sich auch, dass weder ein gerichtlicher Augenschein noch ein Sachverständigengutachten für die Entscheidung erheblich war.
3. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Da die Beigeladene einen Antrag gestellt und sich damit dem Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es billigem Ermessen, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten erstattet erhält (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergeht gemäß § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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