Steuerrecht

Änderung des Flurbereinigungsplans

Aktenzeichen  13 A 17.1712, 13 A 17.1713, 13 A 17.1714

Datum:
5.2.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 2232
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 105
ZPO § 159, § 160, § 164
FlurbG § 51

 

Leitsatz

1. Ein Antrag, bestimmte Vorgänge oder Äußerungen in das Protokoll aufzunehmen, der nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt wird, kann als Anregung zur Protokollberichtigung nach § 164 ZPO behandelt werden.  (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine Unrichtigkeit des Protokolls ist gegeben, wenn der Inhalt des Protokolls nach § 160 ZPO nicht dem entspricht, was tatsächlich in der mündlichen Verhandlung oder dem Augenschein vorgegangen ist, wobei davon alle formellen und sachlichen Fehler, aber auch Unvollständigkeiten erfasst sind. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Gründe

Soweit das Schreiben des Klägers lesbar ist, rügt dieser, in den Niederschriften über den Augenschein am 16. Oktober 2018 und die mündliche Verhandlung am 17. Oktober 2017 sei nicht festgehalten, dass von ihm ein weiterer Lösungsvorschlag genannt worden sei, wie hoch der Abzug und wie groß die Wertzahl seien, dass ein Abstand von nur 2,5 m und nicht von 5 m vorliege, dass ein genannter Betrieb nicht mehr existiere, dass die Wertgleichheit der Abfindung in Bezug auf zuckerrübenfähige Flächen nicht gegeben sei, dass die Berechnung des Ausgleichs nach § 51 FlurbG falsch sei und dass die Begründung für den Einstellungsbeschluss im Protokoll fehle. Sinngemäß beantragt der Kläger damit in erster Linie eine Ergänzung der Niederschriften. Ein solcher Anspruch besteht jedoch nicht.
Über die Verhandlung und jede Beweisaufnahme ist gemäß § 105 VwGO i.V.m. § 159 ZPO ein Protokoll aufzunehmen und das Ergebnis eines Augenscheins festzustellen (§ 160 Abs. 3 Nr. 5 ZPO). Das gilt nach § 160 Abs. 2 ZPO (nur) für die wesentlichen Vorgänge. Was wesentlich ist, bestimmen zunächst die Regelungen in § 160 Abs. 1, 3 und 4 ZPO. Im Übrigen hat der Richter die Beurteilung, ob ein solcher wesentlicher Vorgang vorliegt, nach pflichtgemäßem Ermessen vorzunehmen (Wendtland in BeckOK ZPO, Stand 1.12.2018, § 160 Rn. 6 m.w.N.) Die Beteiligten können gemäß § 160 Abs. 4 Satz 1 ZPO beantragen, dass bestimmte Vorgänge oder Äußerungen in das Protokoll aufgenommen werden. Ein solcher Antrag ist nur bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zulässig; ein danach gestellter Antrag kann aber als Anregung zur Protokollberichtigung nach § 164 ZPO behandelt werden (Wendtland in BeckOK ZPO, a.a.O., § 160 Rn. 26 m.w.N.; Dolderer in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 105 Rn. 75).
Gemessen an diesen Grundsätzen hat der Kläger keinen Anspruch auf Ergänzung der Niederschriften. Sein Antrag ist unzulässig, weil er erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt wurde. Der Antrag führt aber auch dann nicht zum Erfolg, wenn er als Anregung zur Protokollberichtigung verstanden wird. Zwar können Unrichtigkeiten des Protokolls nach § 164 Abs. 1 ZPO jederzeit berichtigt werden, jedoch ist eine solche vorliegend nicht ersichtlich. Eine Unrichtigkeit liegt vor, wenn der Inhalt des Protokolls nach § 160 ZPO nicht dem entspricht, was tatsächlich in der mündlichen Verhandlung oder dem Augenschein vorgegangen ist (Wendtland in BeckOK ZPO, a.a.O., § 164 Rn. 3 m.w.N.). Erfasst sind damit alle formellen und sachlichen Fehler, aber auch Unvollständigkeiten. Bezogen auf die Anforderungen an das Protokoll nach § 160 ZPO ist hier eine Unvollständigkeit nicht ersichtlich und wird im Grunde auch vom Kläger nicht vorgetragen. In Wahrheit rügt er nicht, dass (tatsächliche) Feststellungen im Augenschein oder wesentliche Vorgänge in der mündlichen Verhandlung nicht protokolliert worden wären, sondern er wendet sich hauptsächlich gegen die inhaltliche Richtigkeit und die rechtliche Bewertung der im Einzelnen genannten Punkte. Das begründet keine Unrichtigkeit des Protokolls (siehe Dolderer in Sodan/Ziekow, a.a.O., § 105 Rn. 76; zu protokollierungspflichtigen Vorgängen vgl. auch BVerwG, B.v. 10.3.2011 − 9 A 8.10 – NVwZ-RR 2011, 383). Ebenso wenig betrifft die Frage, ob vom Kläger ein weiterer Lösungsvorschlag genannt wurde, eine tatsächliche Feststellung im Augenschein noch einen wesentlichen Vorgang der mündlichen Verhandlung. Im Übrigen war es dem Kläger unbenommen, gemäß § 160 Abs. 4 Satz 1 ZPO die Aufnahme seines Lösungsvorschlags in das Protokoll zu beantragen. Schließlich ist in der Niederschrift auch richtig festgehalten, dass der Einstellungsbeschluss einschließlich der Kostenentscheidung (mündlich) begründet wurde. Eine Unrichtigkeit des Protokolls, die gemäß § 164 Abs. 1 ZPO zu einer Berichtigung führen müsste, ist damit nicht gegeben.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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