Steuerrecht

Änderungsantrag – keine Darlegung veränderter Umstände

Aktenzeichen  M 10 S7 16.270

Datum:
25.1.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 80 Abs. 5, Abs. 7 S. 2

 

Leitsatz

Tenor

I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert wird auf 518,50 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Wegen des Sachverhalts wird zunächst auf die Gründe des Beschlusses vom 26. November 2015 (M 10 S 15.2521) verwiesen.
Mit Schriftsatz vom 18. Januar 2016 hat der Antragsteller nunmehr einen Antrag auf Abänderung des Beschlusses vom 26. November 2015 nach § 80 Abs. 7 VwGO gestellt.
Hierzu trägt er vor, dass er mit Schreiben vom 13. Dezember 2015 nur versehentlich einen Antrag nach § 152a VwGO gestellt habe. In dem Schreiben vom 13. Dezember 2015 macht er geltend, dass ihm die Schreiben des Antragsgegners vom 16. November 2010 und 10. Mai 2013 nicht bekannt seien und daher die Gebührenforderungen aus den Jahren 2001 bis 2004 verjährt seien.
II.
Der Antrag des Antragstellers nach § 80 Abs. 7 VwGO ist als unzulässig abzuweisen.
Nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO kann jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung eines Beschlusses über Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Für die Zulässigkeit eines Änderungsantrags nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO ist damit Voraussetzung, dass der Antragsteller veränderte oder im vorangegangenen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachte Umstände vorträgt, die ein Abweichen von der ursprünglichen Entscheidung rechtfertigen können. Hierzu gehört in erster Linie eine Änderung der Sach- und Rechtslage, neue Fakten oder auch eine Änderung der Beweislage (vgl. Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 103). Der Antragsteller hat vorliegend weder veränderte noch im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachte Umstände vorgetragen. Er trägt lediglich erneut vor, dass bestimmte Abfallgebührenforderungen bereits verjährt sein. Hierzu wird auf die Ausführungen im Beschluss vom 26. November 2015 verwiesen.
Der Vortrag des Antragstellers bezieht sich nicht auf seinen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, sondern auf die durch den Antragsgegner betriebene Zwangsvollstreckung und damit auf seinen Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 123 VwGO.
Im Übrigen hat der Antragsteller den Bescheid vom … November 2010, der auch eine Mahnung für alle rückständigen Abfallgebührenforderungen enthielt, auch erhalten. Dieser wurde ausweislich des Vermerks am selben Tag zur Post gegeben und der Antragsteller hat mit Eingang am 4. Januar 2011 beim Antragsgegner Widerspruch eingelegt und schließlich auch Klage eingereicht, die mit Urteil vom 13. Dezember 2012 (Az.: M 10 K 12.3115) abgewiesen wurde.
Weiterhin hat der Antragsgegner den Antragsteller mehrmals gemahnt, unter anderem auch mit Schreiben vom 21. Oktober 2014, so dass es unerheblich wäre, sollte der Antragsteller das Schreiben vom 10. Mai 2013 tatsächlich nicht erhalten haben.
Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 1.5 des Streitwertkataloges.


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