Steuerrecht

Anhörungsrüge – Vertretungszwang

Aktenzeichen  IX S 6/15

Datum:
11.3.2015
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BFH
Dokumenttyp:
Beschluss
Normen:
§ 62 Abs 4 FGO
§ 133a Abs 4 S 2 FGO
Spruchkörper:
9. Senat

Leitsatz

NV: Eine Anhörungsrüge ist trotz Nichtbeachtung des Vertretungszwangs zulässig, wenn der Rügeführer geltend macht, die von ihm vorgetragenen Umstände, die nach seiner Auffassung eine Ausnahme vom Vertretungszwang geböten, seien nicht berücksichtigt worden.

Verfahrensgang

vorgehend BFH, 4. Februar 2015, Az: IX B 149/14, Beschluss

Tenor

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 4. Februar 2015  IX B 149/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Gründe

1
1. Die Anhörungsrüge ist zulässig. Zwar gilt der Vertretungszwang gemäß § 62 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) für Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) auch für die Erhebung einer Anhörungsrüge, wenn für die beanstandete Entscheidung ihrerseits Vertretungszwang galt (z.B. Senatsbeschluss vom 30. Mai 2012 IX S 5/12, BFH/NV 2012, 1473). Das ist hier der Fall. Der Kläger, Beschwerdeführer und Rügeführer (Kläger) hat den Vertretungszwang auch im vorliegenden Verfahren nicht beachtet. Die Anhörungsrüge ist jedoch ausnahmsweise gleichwohl zulässig, weil sich der Kläger mit der Anhörungsrüge gerade dagegen wendet, dass der Senat seine Nichtzulassungsbeschwerde wegen Nichtbeachtung des Vertretungszwangs als unzulässig verworfen hat. Wird dagegen –wie vorliegend– geltend gemacht, darin liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil der Senat vom Kläger vorgetragene Umstände nicht beachtet habe, die nach der Auffassung des Klägers zu einer Ausnahme vom Vertretungszwang hätten führen müssen, so ist die Anhörungsrüge trotz Nichtbeachtung des Vertretungszwangs zulässig.
2
2. Die Anhörungsrüge ist nicht begründet. Der Senat hat die Ausführungen des Klägers zur Kenntnis genommen und erwogen. Das ergibt sich aus der Begründung des angegriffenen Beschlusses. Dort ist ausgeführt, dass der Kläger wegen der von ihm befürchteten Gefahr eines “ungehinderten Datenaustauschs” zwischen Gerichten und Behörden seine persönlichen Verhältnisse nicht offenlegen und deshalb Prozesskostenhilfe (PKH) nicht beantragen könne. Der Senat hat diese Ausführungen des Klägers dahingehend gewürdigt, dass er einen Antrag auf PKH nicht habe stellen wollen und auch nicht gestellt habe. Diese Auslegung hat der Kläger mit seinen Ausführungen in der Anhörungsrüge im Übrigen als zutreffend bestätigt. Er hat dazu mitgeteilt, er habe einen solchen Antrag nicht stellen können.
3
Soweit der Kläger mit der Anhörungsrüge geltend macht, seine Befürchtung eines ungehinderten Datenaustauschs rechtfertige eine Ausnahme von dem gesetzlichen Vertretungszwang, rügt er nicht die Verletzung des rechtlichen Gehörs, sondern begehrt eine andere Entscheidung in der Sache. Mit dieser Begründung kann die Anhörungsrüge keinen Erfolg haben.
4
Die vom Kläger für erforderlich gehaltene Ausnahme vom Vertretungszwang kommt im Übrigen nicht in Betracht. Wenn der Kläger wirtschaftlich in der Lage ist, die Kosten des Verfahrens zu tragen, kann und muss er sich vertreten lassen. Wenn das nicht der Fall ist, kann er PKH in Anspruch nehmen. Dafür muss er seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse offenlegen. Entgegen den Befürchtungen des Klägers besteht kein ungehinderter Datenaustausch zwischen Gerichten und Behörden. Unbeteiligte haben keinen Einblick in gerichtliche Verfahrensakten; ihnen wird auch keine Auskunft erteilt. Die Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse werden sogar dem Verfahrensgegner nur mit Zustimmung des Antragstellers zugänglich gemacht (§ 142 FGO i.V.m. § 117 Abs. 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung). In der Rechtsprechung des BFH ist im Übrigen geklärt, dass der Vertretungszwang vor dem BFH nicht in verfassungsrechtlich geschützte Rechtspositionen eingreift (vgl. BFH-Beschlüsse vom 22. Juli 2010 V S 8/10, BFH/NV 2010, 2095, und vom 20. Mai 2014 X S 11/14, BFH/NV 2014, 1754).
5
3. Die Kostenpflicht für das Verfahren ergibt sich aus Nr. 6400 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz. Es fällt eine Festgebühr von 60 € an, die der Kläger als Antragsteller zu tragen hat.


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