Steuerrecht

Anordnungsgrund, Anordnung, Befristung, Wohnung, Wirksamkeit, Zahlung, FamFG, Kostenentscheidung, Zustellung, Vollstreckung, Wohnungszuweisung, Benutzung, Feststellung, Verbot, Vorwegnahme der Hauptsache, Aussicht auf Erfolg, einstweiligen Anordnung

Aktenzeichen  543 F 9253/21

Datum:
1.10.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 28882
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

1. Die gemeinsam genutzte Wohnung im Haus in der D… München im Dachgeschoss links gelegene Wohnung, bestehend aus 3 Zimmern, Küche, Bad WC wird der Antragstellerin gemäß § 2 Gewaltschutzgesetz zur alleinigen Benutzung zugewiesen.
1.1 Dem Antragsgegner wird aufgegeben, sämtliche zur Wohnung unter Ziff. 1 dieses Beschlusses in der D… München gehörenden Schlüssel an die Antragstellerin herauszugeben.
1.2 Die Dauer der Überlassung der Wohnung wird befristet bis 01.04.2022.
2. Der Antragsgegner hat es gemäß § 1 Gewaltschutzgesetz zu unterlassen:
2.1 die Wohnung unter Ziff. 1 dieses Beschlusses in der D… Straße … München ohne vorherige Zustimmung der Antragstellerin nochmals zu betreten,
2.2 sich in einem Umkreis von 300 Metern der Wohnung unter Ziff. 1 dieses Beschlusses der Antragstellerin in Da… Straße … München ohne vorherige Zustimmung aufzuhalten,
2.3 Die Dauer der Anordnungen wird befristet bis 01.04.2022.
2.4 Der Antragsgegner wird darauf hingewiesen, dass ein Verstoß gegen die Schutzanordnungen nach § 1 Gewaltschutzgesetz gemäß § 4 Gewaltschutzgesetz mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe geahndet werden kann. Die Strafbarkeit nach anderen Vorschriften bleibt unberührt.
3. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
4. Die sofortige Wirksamkeit wird angeordnet.
5. Dem Antragsgegner wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehend aufgeführten Unterlassungsverpflichtungen die Festsetzung von Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000,00 €, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, angedroht.
6. Die Zulässigkeit der Vollstreckung des Beschlusses vor der Zustellung an den Antragsgegner wird angeordnet.
7. Der Verfahrenswert für das Verfahren der einstweiligen Anordnung wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
8. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 1/3 und der Antragsgegner zu 2/3.

Gründe

I.
Die Antragstellerin beantragt im Verfahren der einstweiligen Anordnung die Zuweisung der Wohnung zur alleinigen Benutzung sowie die Anordnung von Schutzmaßnahmen. Ferner beantragt die Antragsstellerin im Wege des Eilrechtsschutzes die Feststellung, dass die Antragsstellerin zur Zahlung einer Nutzungsvergütung nicht verpflichtet ist.
Eidesstattlich versichert hat die Antragstellerin folgenden Sachverhalt glaubhaft gemacht:
Die Antragsstellerin ist die Mieterin der im Dachgeschoss links gelegenen Wohnung, bestehend aus 3 Zimmern, Küche, Bad/WC in der Da… München. Der Antragsgegner ist der Untermieter der Antragsstellerin in dieser Wohnung. Am 20.09.2021 griff der Antragsgegner die Antragsstellerin tätlich an. Nach einem Streit um die Beendigung des Untermietverhältnisses schlug er zunächst auf Gegenstände in der Wohnung ein. Aus Angst versteckte sich die Antragsstellerin im Badezimmer. Der Antragsgegner trat daraufhin die Badezimmertür ein und riss der Antragsstellerin die Wohnungsschlüssel gewaltsam aus der Hosentasche. Danach schlug er der Antragsstellerin mit beiden Fäusten auf die Brust und packte die Antragsstellerin gewaltsam an den Unterarmen, sodass die Antragsstellerin hierdurch Hämatome davontrug.
II.
Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sind zulässig aber nur teilweise begründet.
a) Soweit die Antragsstellerin Anordnungen nach §§ 1 und 2 GewSchG beantragt, ist der Antrag begründet, da der glaubhaft gemachte Sachverhalt nach summarischer Prüfung die beantragten Anordnungen nach §§ 1 und 2 GewSchG, § 1004 BGB analog begründet. Aus den vorstehenden Gründen waren gemäß §§ 1 und 2 GewSchG, § 1004 BGB analog der Antragstellerin die vormals gemeinsam genutzte Wohnung zur alleinigen Benutzung zuzuweisen und die weiteren erforderlichen Maßnahmen anzuordnen.
Der Erlass der vorliegenden einstweiligen Anordnung und die darin enthaltenen vorläufigen Regelungen beruhen auf § 214 FamFG. Insoweit liegt ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden vor.
Die Befristung der Wohnungszuweisung beruht auf § 2 Abs. 2 GewSchG.
Die im Beschluss enthaltenen ergänzenden Anordnungen zur Wohnungszuweisung beruhen auf §§ 2 Abs. 4 GewSchG, 215 FamFG.
Die Unterlassungsanordnungen des Beschlusses beruhen auf §§ 1 GewSchG, 1004 BGB analog.
Die Befristung der Maßnahmen beruht auf § 1 Abs. 1 Satz 2 GewSchG.
b) Soweit die Antragsstellerin zusätzlich beantragt, im Wege des Eilrechtsschutzes festzustellen, dass die Antragsstellerin zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung nicht verpflichtet ist, ist der vorgetragene Sachverhalt bereits unschlüssig, da diesbezüglich kein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden glaubhaft gemacht wurde (Anordnungsgrund). Ferner stünde der Geltendmachung eines solchen Anspruchs im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache entgegen.
III.
Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit beruht auf §§ 51 Abs. 2 Satz 1, 216 Abs. 1 Satz 2 FamFG.
Die Androhung von Ordnungsmitteln beruht auf §§ 95 f. FamFG, 890 ZPO. Es wird darauf hingewiesen, dass die Festsetzung von Ordnungsmitteln einen gesonderten Antrag beim Familiengericht voraussetzt.
Die Anordnung der Zulässigkeit der Vollstreckung vor der Zustellung an den Antragsgegner beruht auf § 53 Abs. 2 Satz 1 FamFG. Die Entscheidung wird mit Erlass wirksam, §§ 38 Abs. 3 Satz 3, 53 Abs. 2 Satz 2 FamFG.
Die Festsetzung des Verfahrenswertes für das Verfahren der einstweiligen Anordnung beruht auf §§ 41, 49 FamGKG. Im Eilrechtsschutz ist dabei regelmäßig des von der Hälfte für die Hauptsache bestimmten Wertes auszugehen, § 41 S. 2 FamGKG.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 51 Abs. 4, 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG. Für die Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung gelten die allgemeinen Vorschriften. Das Gericht hielt es für billig und angemessen, dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens in Höhe von 2/3 und der Antragsstellerin in Höhe von 1/3 aufzuerlegen. Dabei hat das Gericht berücksichtigt, dass der Antrag der Antragsstellerin auf Feststellung, dass sie zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung nicht verpflichtet ist, im Wege des Eilrechtsschutzes von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte, § 81 Abs. 2 Nr. 2 FamGKG und der Antragssteller im Übrigen durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat, § 81 Abs. 2 Nr. 1 FamFG.


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