Steuerrecht

Antrag auf Berichtigung des Protokolls über eine mündliche Verhandlung

Aktenzeichen  8 B 18.809

Datum:
21.11.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 32758
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 105, § 125 Abs. 1 S. 1
ZPO § 160 Abs. 3, Abs. 4, § 164 Abs. 1

 

Leitsatz

Der Inhalt von beabsichtigten Fragen einer Partei an die andere gehört nicht zu den wesentlichen, zu protokollierenden Vorgängen einer mündlichen Verhandlung. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

2 K 14.1423 2014-10-28 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

Der Antrag auf Berichtigung des Protokolls über die mündliche Verhandlung am 8. Oktober 2019 wird abgelehnt.

Gründe

Über den Berichtigungsantrag nach § 125 Abs. 1 Satz 1, § 105 VwGO i.V.m. § 164 Abs. 1 ZPO entscheidet nicht der Senat in seiner Gesamtheit, sondern die Vorsitzende allein. Die Urkundsbeamte der Geschäftsstelle wirkt dabei nicht mit, wenn dem Antrag nicht entsprochen wird (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2011 – 9 A 8.10 – BayVBl 2012, 53 = juris Rn. 1; OVG NW, B.v. 14.3.2017 – 4 A 3244/06 = juris Rn. 1; Schübel/Pfister in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 105 Rn. 28a).
Der Antrag ist unbegründet. Das Protokoll über die mündliche Verhandlung am 8. Oktober 2019 ist nicht unrichtig, weil für die von den Klägern vermissten Vorgänge, soweit sie sich tatsächlich ereignet haben, keine Protokollierungspflicht bestand (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2011 – 9 A 8.10 – BayVBl 2012, 53 = juris Rn. 2). Die Behauptung der Klagepartei, Fragen des Klägers zu 1 an die Behördenvertreter zu der Qualität der Altersschichtung des Forellenbestands (gut, schlecht etc.), der Qualität der angeführten Vergleichsgewässer und der Anwendung des fischbasierten Bewertungssystems (fiBS) seien vom Gericht „nicht zugelassen“ worden, ist unzutreffend. Tatsächlich hat der Kläger zu 1 kurz vor Schluss der mündlichen Verhandlung weitere Fragen direkt an die Beklagtenseite gestellt. Der Beklagtenvertreter sah keinen Anlass für einen „bilateralen Austausch“; nur wenn es der Senat für notwendig halte, werde man sich hierzu äußern. Die Vorsitzende hat den Beteiligten daraufhin mitgeteilt, dass aus Sicht des Senats nach umfassender Erörterung in zwei mündlichen Verhandlungen kein weiterer Aufklärungsbedarf mehr bestehe. Der Prozessbevollmächtigte der Kläger hat dem nicht widersprochen. Er hat weder auf eine Beantwortung weiterer Fragen durch die Behördenvertreter hingewirkt noch die Aufnahme dieses Vorgangs in das Protokoll beantragt (§ 105 VwGO i.V.m. § 160 Abs. 4 ZPO).
Ein solcher Sachverhalt gehört nicht zu den Pflichtangaben nach § 105 VwGO i.V.m. § 160 Abs. 3 ZPO und stellt unter den gegebenen Umständen auch keinen wesentlichen Vorgang der Verhandlung dar (§ 105 VwGO i.V.m. § 160 Abs. 2 ZPO). Der Begriff der „wesentlichen Vorgänge“ meint die wesentlichen Förmlichkeiten der Verhandlung, d.h. deren äußeren Hergang, nicht aber den Inhalt von Erklärungen (vgl. BVerwG, B.v. 20.3.2018 – 9 B 43.16 – DVBl 2018, 1361 = juris Rn. 59). Die Äußerungen des Klägers zu 1 wären daher nur nach Maßgabe von § 105 VwGO i.V.m. § 160 Abs. 4 ZPO in das Protokoll aufzunehmen gewesen. Einen solcher Antrag, den das Gericht nur ablehnen kann, wenn es auf die Feststellung der Äußerung nicht ankommt (§ 160 Abs. 4 Satz 2 ZPO), hat die Klagepartei aber nicht gestellt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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