Steuerrecht

Asyl Nigeria, Nicht in elektronischer Form erhobene Klage, Im Übrigen verfristete Klage, Offensichtlich unzulässige Klage, Unanfechtbarer Gerichtsbescheid

Aktenzeichen  M 32 K 22.30031

Datum:
3.2.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 11645
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 55d
Halbsatz 1 AsylG § 74 Abs. 1 S. 1
AsylG § 78 Abs. 1 S. 1

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

Die Klage ist unzulässig.
Die Klage ist nicht formgerecht erhoben worden. Nach der am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Vorschrift des § 55d VwGO haben Rechtsanwälte u.a. Klageschriften in der Form eines elektronischen Dokuments (siehe dazu näher § 55a VWGO) einzureichen. Das ist hier nicht geschehen. Die von der Prozessbevollmächtigten des Klägers, einer Rechtsanwältin, erhobene Klage mittels Fax wahrt die notwendige Form nicht (OVG Schleswig, B.v. 25.1.2022 – 4 MB 78/21 – juris). Die Klage ist wegen der nicht ordnungsgemäßen Form unzulässig.
Es sei bemerkt, dass die Klage, auch wenn sie in ordnungsgemäßer Form erhoben worden wäre, aus einem anderen Grund unzulässig wäre. Wie nämlich das Bundesamt in seinem – dem Erfordernis des § 55d VwGO genügendem – Schreiben vom 19. Januar 2022 zu Recht vorträgt, ist die Klage verfristet. Die zweiwöchige Klagefrist des § 78 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG gegen den mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrungversehenen Bescheid des Bundesamts vom 13. Dezember 2021 begann mit Zustellung des Bescheids am 20. Dezember 2021 zu laufen und endete damit am Montag, den 3. Januar 2022. Die Klageerhebung am 7. Januar 2022 erfolgte damit außerhalb der Klagefrist. Wiedereinsetzungsgründe wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.
Die Klage war abzuweisen, und zwar, weil die Formwidrigkeit der Klageerhebung (und auch die Klageverfristung) offensichtlich ist und sich die Klageabweisung dem Gericht geradezu aufdrängt, gemäß § 84 Abs. 1 Satz 3 VwGO i.V.m. § 78 Abs. 1 Satz 1 AsylG als offensichtlich unzulässig.
Dieser Gerichtsbescheid ist unanfechtbar, § 84 Abs. 1 Satz 3 VwGO i.V.m. § 78 Abs. 1 AsylG. Vor dem Hintergrund des asylrechtlichen Beschleunigungsgebots (vgl. BT-Drs. 12/4450 S. 14) meint Unanfechtbarkeit im Sinne des § 84 Abs. 1 Satz 3 VwGO i.V.m. § 78 Abs. 1 AsylG auch den Ausschluss des Antrags auf mündliche Verhandlung nach der ansonsten geltenden allgemeinen Vorschrift des § 84 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (dazu Redeker in BeckOK MigR, 7. Ed. 1.10.2020, AsylG § 78 Rn. 64; ausführlich hierzu VG München, GB.v. 6.2.2006 – M 22 K 07.50600 – juris Rn. 23; GB.v. 8.2.2008 – M 22 K 07.51094 – juris Rn. 33; GB.v. 11.10.2018 – M 1 K 17.42573 – juris Rn. 15; GB.v. 28.2.2019 – M 32 K 17.42655; GBv. 24.6.2021 – M 32 K 19.31051).


Ähnliche Artikel

Steuererklärung für Rentner

Grundsätzlich ist man als Rentner zur Steuererklärung verpflichtet, wenn der Grundfreibetrag überschritten wird. Es gibt allerdings Ausnahmen und Freibeträge, die diesen erhöhen.
Mehr lesen

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen


Nach oben