Aktenzeichen II R 63/14
§ 2 UStG 2005
Art 107 Abs 1 AEUV
§ 122 Abs 2 FGO
§ 6a S 1 Halbs 1 GrEStG 1997 vom 22.12.2009
§ 1 Abs 1 Nr 1 UmwG
§ 1 Abs 1 Nr 2 UmwG
§ 1 Abs 1 Nr 3 UmwG
§ 123 UmwG
§ 124 UmwG
§ 1 Abs 1 Nr 3 GrEStG 1997
§ 1 Abs 4 Nr 2 Buchst b GrEStG 1997
Leitsatz
Das BMF wird aufgefordert, dem Revisionsverfahren beizutreten und zu der Frage, ob die Anwendung des § 6a GrEStG voraussetzt, dass der herrschende Rechtsträger ein Unternehmen i.S. des § 2 UStG ist, sowie zum möglichen Beihilfecharakter des § 6a GrEStG Stellung zu nehmen .
Verfahrensgang
vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 9. Juli 2014, Az: 7 K 135/12, Urteil
Tenor
Das Bundesministerium der Finanzen wird zum Beitritt aufgefordert.
Tatbestand
1
I. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 20. Mai 2010 wurde die … GmbH (GmbH) auf die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), ebenfalls eine GmbH, verschmolzen. Alleinige Gesellschafterin der beiden Gesellschaften war seit Jahrzehnten eine gemeinnützige Stiftung. Die Verschmelzung wurde am 6. Juli 2010 in das Handelsregister eingetragen. Mit der Verschmelzung ging eine Vielzahl von in verschiedenen Finanzamtsbezirken gelegenen Grundstücken auf die Klägerin über.
2
Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt –FA–) stellte die Besteuerungsgrundlagen für die Grunderwerbsteuer gemäß § 17 des Grunderwerbsteuergesetzes in der im Jahr 2010 geltenden Fassung (GrEStG) gesondert fest. Die Steuerbegünstigung nach § 6a GrEStG gewährte das FA nicht, da die Stiftung kein Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG) sei. Der Einspruch blieb erfolglos.
3
Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt. Seiner Ansicht nach folgt weder aus dem Gesetzeswortlaut noch aus der Intention des Gesetzgebers eine Beschränkung des Anwendungsbereichs des § 6a GrEStG auf herrschende Rechtsträger, die Unternehmen im Sinne des UStG sind. Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2015, 1739 veröffentlicht.
4
Dagegen richtet sich die Revision des FA.
5
Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.
6
Die Klägerin beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.