Steuerrecht

Bescheid, Zwangsgeld, Zwangsgeldandrohung, Vollziehung, Klage, Verfahren, Landratsamt, Vollstreckung, Einstellung, Androhung, Voraussetzungen, Sicherheitsleistung, Anordnung, Schriftsatz, Kosten des Verfahrens, Anordnung der sofortigen Vollziehung, wirtschaftliche Bedeutung

Aktenzeichen  Au 5 K 20.2673

Datum:
19.8.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 41415
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die zulässige Klage ist in der Sache unbegründet.
1. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist sie fristgerecht i.S.d. § 74 Abs. 1 VwGO erhoben worden.
2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid vom 23. November 2020 ist recht mäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die erneute Zwangsgeldandrohung in Höhe von 6.000,00 EUR für den Fall, dass die Klägerin die Verpflichtung aus Nr. 1 des Bescheides vom 22. Oktober 2019 (Az. Z) zur sofortigen Einstellung der Bauarbeiten von Geländeveränderungen einschließlich der Errichtung von Stützwänden nicht vollständig erfüllt, findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 29, 30, 31 und 36 VwZVG. Gemäß Art. 36 Abs. 6 Satz 2 VwZVG ist eine erneute Zwangsgeldandrohung zulässig, wenn die vorausgegangene Androhung des Zwangsgelds erfolglos geblieben ist. Gemäß Art. 37 Abs. 1 Satz 2 VwZVG können Zwangsmittel so lange und so oft angewendet werden, bis die Verpflichtung erfüllt ist.
a) Die Voraussetzungen für die Androhung eines erneuten Zwangsgeldes sind vorlie gend gegeben.
Die Klägerin ist ihrer Verpflichtung aus dem Bescheid vom 22. Oktober 2019 bislang nicht ordnungsgemäß nachgekommen. Entgegen der Verpflichtung aus Nr. 1 dieses Bescheides hat die Klägerin sämtliche Arbeiten zur Geländeveränderung im südwestlichen Bereich der beiden Grundstücke Fl.Nrn. 1 und 1/A der Gemarkung * nicht eingestellt, sondern dort eine Stützmauer im November 2020 errichtet. Das im Bescheid vom 22. Oktober 2019 angedrohte Zwangsgeld wurde infolgedessen mit Schreiben vom 23. November 2020 rechtmäßig fällig gestellt. Insoweit wird auf die Ausführungen in den Gründen des Urteils vom 19. August 2021 im Verfahren Au 5 K 20.2670 verwiesen.
Im gerichtlichen Verfahren hat die Klägerin auch keine konkreten Einwände gegen die erneute Zwangsgeldandrohung vorgetragen.
b) Die Vollstreckungsvoraussetzungen sind ebenfalls gegeben.
Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen waren durchgehend bis zur mündlichen Verhandlung am 19. August 2021 gegeben. Die Grundverfügung im Bescheid vom 22. Oktober 2019 war wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung in Nr. 4 dieses Bescheides von Beginn an sofort vollziehbar. Der Bescheid ist auch bestandskräftig. Vollstreckungshindernisse sind im Übrigen nicht ersichtlich.
c) Die erneute Androhung eines Zwangsgeldes genügt auch den übrigen rechtlichen Anforderungen der Art. 31, 36 VwZVG.
Gemäß Art. 36 Abs. 6 Satz 2 VwZVG ist eine erneute Androhung eines Zwangsmittels erst dann zulässig, wenn die vorausgegangene Androhung des Zwangsmittels erfolglos geblieben ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor, da die Klägerin nicht sämtliche Arbeiten zur Geländeveränderung eingestellt hat und somit das Zwangsgeld fällig gestellt wurde (s.o. 2.a)). Die in Art. 36 Abs. 6 Satz 2 VwZVG geforderte Erfolglosigkeit der ersten Zwangsgeldandrohung meint dabei auch nicht, dass vor erneuter Androhung das zuvor angedrohte Zwangsgeld erfolgreich beigetrieben werden muss (vgl. BayVGH, B.v. 12.1.2012 – 10 ZB 10.2439 – juris Rn. 12; OVG NW, B.v. 23.6.2015 – 7 B 351/15 – juris Rn. 9 ff.). Es soll nämlich nicht von der Zahlungsmoral des Pflichtigen abhängen, ob die Behörde ein erneutes Zwangsgeld androhen darf.
Die Zwangsgeldandrohung ist hinreichend bestimmt i.S.v. Art. 36 Abs. 3 Satz 1 VwZVG formuliert.
Die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes hält sich in dem in Art. 31 Abs. 2 VwZVG eröffneten Rahmen und ist auch im Hinblick auf die wirtschaftliche Bedeutung der Verpflichtungen angemessen, insbesondere nachdem sich das erste Zwangsgeld in Höhe von 4.000,00 EUR als wirkungslos erwiesen hat.
3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Als im Verfahren un terlegen hat die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen.
4. Der Ausspruch hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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