Steuerrecht

Besorgnis der Befangenheit, Willkürverbot, Hinweispflicht

Aktenzeichen  15 ZB 17.445, 15 ZB 17.1001

Datum:
28.8.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 122983
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 86 Abs. 3, § 104 Abs. 1, § 108 Abs. 2, § 124 Abs. 2 Nr. 5
ZPO § 139 Abs. 3

 

Leitsatz

1 Die Ablehnung eines Richters wegen Befangenheit kann gerechtfertigt sein, wenn eine richterliche Entscheidung oder Handlung ausreichender gesetzlicher Grundlage entbehrt, offensichtlich unhaltbar oder so grob fehlerhaft ist, dass sie als Willkür erscheint. (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz)
2 Die Rechtsansicht, dass § 139 ZPO im Verwaltungsprozess keine Anwendung findet, ist rechtlich vertretbar, weil sich eine entsprechende Anwendung der Regelungen über die materielle Prozessleitungspflicht angesichts des Amtsermittlungsgrundsatzes nicht aufdrängt. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)
3 Die richterliche Hinweispflicht ist für den Verwaltungsprozess insbesondere in § 86 Abs. 3 VwGO, aber auch in § 104 Abs. 1 VwGO und § 108 Abs. 2 VwGO geregelt, und zwar mit derselben Zielrichtung wie in der Zivilprozessordnung (Anschluss an BVerwG BeckRS 2003, 30320778). (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

15 ZB 17.445 2017-05-08 Bes VGHMUENCHEN VGH München

Tenor

Der Antrag der Klägerin, die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgerichtshof … und die Richter am Verwaltungsgerichtshof … und … … des 15. Senats des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird zurückgewiesen.

Gründe

I.
Die Klägerin macht in ihrem Ablehnungsgesuch vom 21. Mai 2017 geltend, ihr Antrag auf Zulassung der Berufung sei von den drei Richtern des 15. Senats mit Beschluss vom 8. Mai 2017 in willkürlicher Weise abgelehnt worden. Die in der Begründung des Beschlusses vom 8. Mai 2017 vertretene Rechtsansicht, „die von der Klägerin angeführte Bestimmung des § 139 ZPO findet im Verwaltungsprozess keine Anwendung“, verletze das Willkürverbot und begründe die Besorgnis der Befangenheit.
Mit ebenfalls am 21. Mai 2017 eingegangenem Antrag begehrt die Klägerin die Wiederaufnahme des mit Beschluss des 15. Senats vom 8. Mai 2017 abgeschlossenen Verfahrens auf Zulassung der Berufung (Az. 15 ZB 17.445), in dem sie einen Verfahrensmangel aufgrund einer Verletzung des rechtlichen Gehörs eingewandt hatte. Ihren Wiederaufnahmeantrag stützt die Klägerin auf §§ 153 Abs. 1 VwGO, § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO analog wegen Verletzung eines Verfahrensgrundrechts.
Mit Schriftsatz vom 17. August 2017 ergänzt die Klägerin auf die dienstlichen Stellungnahmen der drei Richter des 15. Senats hin, ein Verstoß gegen das Willkürverbot sei auch dann zu bejahen, wenn eine deutlich erkennbar einschlägige Rechtsnorm bei einer gerichtlichen Entscheidung nicht in Erwägung gezogen werde. Die von der Klägerin ausdrücklich zitierte und daher deutlich erkennbar einschlägige Rechtsnorm des § 173 VwGO sei nicht in Betracht gezogen worden. Insoweit komme es nicht darauf an, ob die Rechtsansicht der drei Richter des 15. Senats vertretbar sei. Abgesehen davon enthalte § 87 Abs. 1 VwGO eine mit § 139 Abs. 3 ZPO vergleichbare Hinweispflicht. Somit liege auch für den Fall, dass man § 139 Abs. 3 ZPO nicht für anwendbar halte, ein im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO relevanter Verfahrensfehler vor. Da auch § 87 Abs. 1 VwGO im Beschluss vom 8. Mai 2017 nicht erwähnt werde, habe dies zur Folge, dass entgegen der dienstlichen Äußerungen der drei Richter des 15. Senats nicht alle einschlägigen prozessualen Vorschriften in diesem Beschluss erwähnt seien. Es dränge sich daher der Schluss auf, dass der Beschluss vom 8. Mai 2017 auf sachfremden Erwägungen beruhe.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten in den Verfahren 15 ZB 17.445 und 15 B 17.1001 sowie der im Verfahren 15 ZB 17.445 beigezogenen Akten des Verwaltungsgerichts Regensburg (RO 7 K 16.1541, RO 7 K 14.811 und RO 2 K 11.355) verwiesen.
II.
Der von der Klägerin mit Schriftsatz vom 21. Mai 2017 gestellte Antrag, die drei Richter des 15. Senats, die mit Beschluss vom 8. Mai 2017 (Az. 15 ZB 17.445) den Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung abgelehnt haben, wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, hat keinen Erfolg.
1. Über das Ablehnungsgesuch entscheidet der Senat gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 VwGO in seiner durch den Geschäftsverteilungsplan des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs für das Geschäftsjahr 2017 (Stand: 20.7.2017) vorgesehenen Zusammensetzung ohne Mitwirkung der abgelehnten Richter. Nach § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 45 Abs. 1 ZPO entscheidet über das Ablehnungsgesuch das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung. Hiernach ist die zur Entscheidung berufene Spruchgruppe, der die abgelehnten Richter angehören, zunächst durch andere Mitglieder des Spruchkörpers nach Maßgabe der senatsinternen Regelung, sodann durch die übrigen nach der Geschäftsverteilung des Gerichts zur Vertretung heranzuziehenden Richter dieses Gerichts zu ergänzen. Hieraus ergibt sich die aus dem Rubrum dieses Beschlusses ersichtliche Zusammensetzung des Spruchkörpers.
2. Es bedarf keiner Klärung, ob der Antrag auf Ablehnung der drei an der Entscheidung vom 8. Mai 2017 (Az. 15 ZB 17.445) mitwirkenden Richter wegen eines vollständigen Abschlusses der Instanz unzulässig sein kann (vgl. BGH, B.v. 11.7.2007 – IV ZB 38.06 – NJW-RR 2007, 1653 = juris Rn. 5 m.w.N.). Auch soweit es der Klägerin darum geht, die drei Richter des 15. Senats wegen Besorgnis der Befangenheit hinsichtlich ihres Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens (Az. 15 ZB 17.1001) abzulehnen, kann offen bleiben, ob das Ablehnungsgesuch zulässig ist. Der Antrag auf Ablehnung der drei an der Entscheidung vom 8. Mai 2017 mitwirkenden Richter ist jedenfalls unbegründet.
3. Der Antrag auf Ablehnung der drei an der Entscheidung vom 8. Mai 2017 mitwirkenden Richter ist unbegründet, weil die Klägerin keine Gründe glaubhaft gemacht hat, die geeignet sind, eine Besorgnis der Befangenheit i.S.d. § 54 Abs. 1 i.V.m. § 42 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO zu begründen.
Eine Besorgnis der Befangenheit ist dann gegeben, wenn ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln. Tatsächliche Befangenheit oder Voreingenommenheit ist nicht erforderlich; es genügt schon der „böse Schein“, d.h. der mögliche Eindruck mangelnder Objektivität. Entscheidend ist demnach, ob das beanstandete Verhalten für einen verständigen Verfahrensbeteiligten Anlass sein kann, an der persönlichen Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (vgl. BVerfG, B.v. 25.7.2012 – 2 BvR 615/11 – NJW 2012, 3228 = juris Rn. 13 m.w.N.). Hiervon ausgehend sind keine Umstände geltend gemacht, die eine Besorgnis der Befangenheit begründen könnten.
Zwar geht die Klägerin zutreffend davon aus, dass die Ablehnung eines Richters, und wenn die Ablehnung aus der Entscheidung hergeleitet wird, auch des gesamten Spruchkörpers, wegen Befangenheit gerechtfertigt sein kann, wenn die richterliche Entscheidung oder Handlung ausreichender gesetzlicher Grundlage entbehrt, offensichtlich unhaltbar, so grob fehlerhaft ist, dass sie als Willkür erscheint (vgl. Stackmann in Münchener Kommentar, ZPO, 5. Auflage 2016, § 42 Rn. 47 m.w.N.; BGH, B.v. 12.10.2011 – V ZR 8/10 – MDR 2012, 49 = juris Rn. 5 m.w.N.; Meinert, Befangenheit im Rechtsstreit, Berlin 2015, Rn. 182). Ein Richterspruch verstößt aber nicht schon dann gegen das Verbot objektiver Willkür, wenn die angegriffene Rechtsanwendung oder das dazu eingeschlagene Verfahren fehlerhaft sind. Hinzukommen muss, dass Rechtsanwendung oder Verfahren unter keinem denkbaren Aspekt mehr rechtlich vertretbar sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass die Entscheidung auf sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen beruht, etwa wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt, der Inhalt einer Norm in krasser Weise missdeutet oder sonst in nicht mehr nachvollziehbarer Weise angewendet wird (vgl. BVerfG, B.v. 7.3.2017 – 2 BvR 162/16 – juris Rn. 28 m.w.N.).
a) Daran gemessen ist die im Beschluss vom 8. Mai 2017 vertretene Rechtsauffassung, „§ 139 ZPO findet im Verwaltungsprozess keine Anwendung“, nicht willkürlich.
Nach § 173 Satz 1 VwGO ist u.a. die Zivilprozessordnung im Verwaltungsprozess entsprechend anzuwenden, soweit die Verwaltungsgerichtsordnung keine Bestimmungen über das Verfahren enthält und wenn die grundsätzlichen Unterschiede zwischen Verwaltungs- und Zivilprozess dies nicht ausschließen.
Es bedarf keiner abschließenden Klärung, ob die Vorschrift des § 139 ZPO zur umfassenden tatsächlichen und rechtlichen Klärung des Streitstoffs, insbesondere die von der Klägerin geltend gemachte Hinweispflicht nach § 139 Abs. 3 ZPO, im Verwaltungsprozess im Einzelfall entsprechende Anwendung finden kann. Jedenfalls ist die von den drei Richtern des 15. Senats im Beschluss vom 8. Mai 2017 geäußerte Rechtsansicht, dass § 139 ZPO im Verwaltungsprozess keine Anwendung findet, rechtlich vertretbar.
Der Amtsermittlungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 VwGO unterscheidet den Verwaltungsprozess grundlegend vom Zivilprozess, der vom Beibringungsgrundsatz geprägt ist (vgl. Meissner/Steinbeiß-Winkelmann in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Oktober 2016, § 173 Rn. 82 m.w.N.). Eine entsprechende Anwendung der Regelungen des § 139 ZPO über die materielle Prozessleitungspflicht im Zivilprozess drängt sich für den Verwaltungsprozess deshalb nicht auf (vgl. etwa BVerwG, U.v. 22.3.2012 – 3 C 21.11 – BVerwGE 142, 219 = juris Rn. 25, worin auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hingewiesen und nach Nennung des § 139 ZPO in einem Klammerzusatz ausgeführt wird, „auf den Verwaltungsprozess übertragen: § 86 Abs. 3 VwGO“). Denn im Unterschied zum Zivilrichter muss der Verwaltungsrichter den Streitstoff unter Heranziehung der Beteiligten auch ohne entsprechende Anwendung des § 139 ZPO anhand aller für die Rechtslage maßgebenden Gesichtspunkte beurteilen (vgl. Meissner/Steinbeiß-Winkelmann a.a.O.). Da die Regelungen der §§ 139 und 140 ZPO im Wesentlichen Entsprechungen in § 86 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 und 2, § 87 Abs. 1 Satz 1 sowie in § 104 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO haben und die hinter § 139 ZPO stehenden Beschleunigungstendenzen (Absätze 1, 4 und 5) den VwGO-Vorschriften über das vorbereitende Verfahren (§ 87 Abs. 1, § 87b Abs. 1 VwGO) schon immanent sind, spricht viel dafür, dass insoweit kein Ergänzungsbedarf besteht (vgl. Meissner/Steinbeiß-Winkelmann a.a.O., § 173 Rn. 153 m.w.N.).
Das gilt auch für § 139 Abs. 2 ZPO, weil das dort als Ausprägung des rechtlichen Gehörs normierte Verbot für die Verwaltungsgerichtsordnung eigenständig aus § 108 Abs. 2 VwGO folgt (vgl. Meissner/Steinbeiß-Winkelmann, a.a.O., § 173 Rn. 153 m.w.N.). Auch das Bundesverwaltungsgericht hat (zu § 139 Abs. 2 ZPO) ausgeführt, dass die richterliche Hinweispflicht für den Verwaltungsprozess insbesondere in § 86 Abs. 3 VwGO, aber auch in § 104 Abs. 1 VwGO und § 108 Abs. 2 VwGO geregelt ist, und zwar mit derselben Zielrichtung wie in der Zivilprozessordnung (vgl. BVerwG, B.v. 16.6.2003 – 7 B 106.02 – NVwZ 2003, 1132 = juris Rn. 10; offen gelassen in BVerwG, B.v. 17.11.2016 – 9 B 26/16 – juris Rn. 3 sowie in BVerwG, B.v. 4.8.2016 – 8 B 24/15 – juris Rn. 16).
Soweit es die von der Klägerin geltend gemachte entsprechende Anwendung des § 139 Abs. 3 ZPO im Verwaltungsprozess betrifft, ergibt sich nichts anderes. Da zwar trotz des Beibringungsgrundsatzes die Prozess- und die Rechtsbehelfsvoraussetzungen auch im Zivilprozess von Amts wegen zu prüfen sind, aber – anders als im Verwaltungsprozess (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) – in der Regel keine eigenen Untersuchungen und Nachforschungen angestellt werden, sondern den Parteien Gelegenheit zu geben ist, ggf. den Zulässigkeitsmangel zu beheben (vgl. Greger in Zöller, 31. Auflage 2016, § 139 Rn. 9; Vollkommer in Zöller, a.a.O., § 56 Rn. 4; Fritsche in Münchener Kommentar, ZPO, 5. Auflage 2016, § 139 Rn. 49, jeweils m.w.N.), lässt sich das Erfordernis der auf den Zivilprozess abstellenden frühzeitigen Hinweispflicht des § 139 Abs. 3 ZPO hinsichtlich der Prozess- und Rechtsbehelfsvoraussetzungen jedenfalls nicht ohne Weiteres auf den Verwaltungsprozess übertragen. Aus der im Befangenheitsgesuch und im Wiederaufnahmeantrag vom 21. Mai 2017 von der Klägerin in Bezug genommenen Besprechung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juni 2013 (a.a.O.) durch das Institut für Wissen in der Wirtschaft (IWW) vom 1. November 2003 („so wirkt sich die ZPO-Reform auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren aus“) folgt nichts anderes.
Von Vorstehendem ausgehend, mag man über die entsprechende Anwendbarkeit des § 139 ZPO oder einzelner Regelungen des § 139 ZPO im verwaltungsgerichtlichen Verfahren diskutieren können. Eine unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbare oder schlechterdings nicht mehr verständliche Rechtsanwendung, die den Schluss zulässt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht, kann der im Beschluss vom 8. Mai 2017 geäußerten Rechtsauffassung, „§ 139 ZPO findet im Verwaltungsprozess keine Anwendung“, aber nicht entnommen werden, zumal sich diese Rechtsausführung auf die Wahrung des rechtlichen Gehörs bezieht, dessen Beachtung im Verwaltungsprozess schon aus § 108 Abs. 2 VwGO und zudem aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt. Die Ansicht der drei Richter des 15. Senats im Beschluss vom 8. Mai 2017, dass § 139 ZPO im Verwaltungsprozess keine Anwendung findet, beruht danach auf einer vertretbaren, nicht von sachfremden Erwägungen beeinflussten Anwendung des § 173 Satz 1 VwGO. Das Vorbringen der Klägerin mit Schriftsatz vom 5. Juni 2017, wonach der 2. Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in der Entscheidung vom 25. Januar 2011 (Az. 2 ZB 09.30031 – juris Rn. 5) eine entsprechende Anwendung des § 139 Abs. 1 ZPO im Verwaltungsprozess bejaht habe, ist danach ungeachtet dessen ohne Belang, dass der 2. Senat lediglich auf die „Bezugnahme“ bzw. den „Verweis“ der Kläger in diesem Verfahren „auf § 173 VwGO i.V.m. § 139 Abs. 1 ZPO“ hingewiesen und im Weiteren ausgeführt hat, „Verstöße gegen die Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO oder die verfahrensrechtliche Hinweispflicht nach § 86 Abs. 3 VwGO gehören nicht zu den vom Gesetzgeber als besonders schwerwiegend erachteten Verfahrensfehlern, die in § 138 VwGO genannt sind“ (zu § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG). Auf die im Verwaltungsprozess unmittelbar anwendbaren Vorschriften der § 86 Abs. 3 und § 104 Abs. 1 VwGO, die die richterlichen Hinweis- und Erörterungspflichten betreffen, stellt der Beschluss vom 8. Mai 2015 ausdrücklich ab.
b) Der Einwand der Klägerin, im Beschluss vom 8. Mai 2017 sei die erkennbar einschlägige Rechtsnorm des § 173 VwGO nicht in Betracht gezogen worden, trifft der Sache nach nicht zu. Da die Vorschriften der Zivilprozessordnung im Verwaltungsprozess – mit seiner eigenständigen und im Ergebnis vollständigen Verfahrensordnung für das verwaltungsgerichtliche Verfahren (vgl. Meissner/Steinbeiß-Winkelmann, in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Oktober 2016, § 173 Rn. 1, 12) – nur aufgrund von Spezialverweisungen oder eben aufgrund der subsidiären Generalverweisung des § 173 Satz 1 VwGO entsprechend anzuwenden sind, stellt die im Beschluss vom 8. Mai 2017 gegebene Begründung, „§ 139 ZPO findet im Verwaltungsprozess keine Anwendung“, mangels einschlägiger Spezialverweisung zwar unausgesprochen, in der Sache aber eindeutig auf § 173 Satz 1 VwGO ab.
c) Das Vorbringen der Klägerin im Schriftsatz vom 17. August 2017, die Bestimmung des § 87 Abs. 1 VwGO, die für die Zeit vor der mündlichen Verhandlung eine mit § 139 Abs. 3 ZPO vergleichbare Hinweispflicht enthalte, sei im Beschluss vom 8. Mai 2017 nicht erwähnt worden, führt auf keinen Befangenheitsgrund hin. Denn die drei Richter des 15. Senats, die mit Beschluss vom 8. Mai 2017 (Az. 15 ZB 17.445) den Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung abgelehnt haben, hatten angesichts der konkreten Umstände des Falles und der Darlegungen der Klägerin keine Veranlassung, sich mit der Regelung des § 87 Abs. 1 VwGO zu befassen.
aa) Die Auffassung der Klägerin, aus der Nichterwähnung des § 87 Abs. 1 VwGO dränge sich der Schluss auf, dass der Beschluss vom 8. Mai 2017 auf sachfremden Erwägungen beruhe, weil „nicht alle einschlägigen prozessualen Vorschriften in diesem Beschluss erwähnt sind und dieser somit unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist“, trifft nicht zu.
Es wurde bereits ausgeführt, dass ein Richterspruch nicht schon dann gegen das Verbot objektiver Willkür verstößt, wenn die angegriffene Rechtsanwendung oder das dazu eingeschlagene Verfahren fehlerhaft sind. Der Schluss, dass die Entscheidung auf sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen beruht, kann sich allenfalls dann aufdrängen, wenn die drei Richter des 15. Senats eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt hätten (vgl. BVerfG, B.v. 7.3.2017 – 2 BvR 162/16 – juris Rn. 28 m.w.N.). Das ist aber nicht der Fall. Denn die Bestimmung des § 87 Abs. 1 VwGO ist angesichts des von der Klägerin im Berufungszulassungsverfahren geltend gemachten Verstoßes gegen das rechtliche Gehör wegen einer Überraschungsentscheidung keine „offensichtlich einschlägige Norm“ im vorgenannten Sinn.
bb) Die Anwendung des § 87 Abs. 1 VwGO drängt sich nicht auf, weil diese Bestimmung schon keine mit § 139 Abs. 3 ZPO vergleichbare Pflicht, „auf Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte (Anm.: Prozess- und Rechtsbehelfsvoraussetzungen) bestehen“, enthält. Vielmehr steht es nach § 87 Abs. 1 VwGO grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, ob einzelne Maßnahmen und gegebenenfalls welche im vorbereitenden Verfahren getroffen werden („kann“ in § 87 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Die in § 87 Abs. 1 Satz 1 VwGO enthaltene Verpflichtung („hat“) steht dem nicht entgegen, weil sie darauf zielt, für den Regelfall eine Beschränkung auf eine mündliche Verhandlung anzustreben (vgl. Geiger in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 87 Rn. 3 m.w.N.).
Soweit die Klägerin für ihre Rechtsansicht auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Juni 1979 (Az. 4 C 1/79 – NJW 1980, 900) Bezug nimmt, ergibt sich daraus nichts zu einer Hinweispflicht „betreffend die Zulässigkeit der Klage“, sondern zur gebotenen Benachrichtigung der Verfahrensbeteiligten, wenn das Gericht eine Anordnung nach § 87 Satz 1 VwGO (a.F.) zur Vorbereitung des Verhandlungstermins trifft. Die genannte Kommentarstelle in Kopp/Schenke, 12. Auflage 2000, § 87 Rn. 10 betrifft „Rechtsbehelfe“, besagt aber nichts zu Hinweispflichten die die Zulässigkeit der Klage betreffen und die aus § 87 VwGO folgen könnten; Rn. 8 dieser Kommentierung betrifft das Erfordernis der rechtzeitigen Benachrichtigung über Anordnungen nach § 87 Abs. 1 Satz 2 VwGO (vgl. BVerwG, U.v. 8.6.1979 a.a.O.). Soweit die Klägerin Bezug nimmt auf Nolte, 2015, „Die Eigenart des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes“, wird lediglich auf „Kap. 7: Anwendung des Zivilprozesses über den Generalverweis“ hingewiesen. Dieses Kapitel umfasst allerdings über 250 Seiten; auf welche Stelle dieser Ausführungen die Klägerin ihre Rechtsauffassung stützt, ist nicht ersichtlich. Auf Seite 522 dieser Schrift wird jedenfalls ausgeführt, dass die richterliche Hinweispflicht im Verwaltungsprozess aus § 86 Abs. 3 VwGO sowie aus § 104 Abs. 1 VwGO folgt (unter Hinweis auf BVerwG, B.v. 16.6.2003 – 7 B 106.02 – NVwZ 2003, 1132, s. vorstehend Nr. 3 Buchst. a).
cc) Von Vorstehendem abgesehen bestimmt sich nach § 87 VwGO zwar, welche Maßnahmen der Vorsitzende oder der Berichterstatter schon im Vorfeld der mündlichen Verhandlung zu ergreifen hat. Für die tatsächliche und rechtliche Erörterung der Streitsache ist nach § 104 Abs. 1 VwGO aber grundsätzlich die mündliche Verhandlung der eigentliche Ort. Wird ein Beteiligter in der Verhandlung erstmals mit einer Rechtsauffassung konfrontiert, zu der er nicht aus dem Stand sachgerecht Stellung zu nehmen vermag, so eröffnet ihm das Prozessrecht verschiedene Möglichkeiten, um seine Belange zur Geltung zu bringen und zu verhindern, dass seine Rechtsverfolgung beeinträchtigt wird (vgl. BVerwG, B.v. 29.2.2000 – 4 B 13.00 – juris Rn. 3). Eine Hinweispflicht entfällt deshalb in der Regel gegenüber Beteiligten, die trotz ordnungsgemäßer Ladung – wie hier – nicht in der mündlichen Verhandlung erscheinen (vgl. BVerfG, B.v. 8.5.1991 – 2 BvR 170/85 – NVwZ 1992, 259 = juris Rn. 14).
dd) Schließlich ist ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör erst dann anzunehmen, wenn ein Gericht ohne vorherigen Hinweis auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf – selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen – nicht zu rechnen brauchte (vgl. BVerfG, B.v. 15.2.2017 – 2 BvR 395/16 – juris Rn. 6 m.w.N.). Mit einer Abweisung ihrer Verpflichtungsklage mangels Rechtsschutzbedürfnisses im erstinstanzlichen Verfahren musste die Klägerin aber rechnen, weil das Verwaltungsgericht bereits in seinen Entscheidungen vom 1. Dezember 2011 (Az. 2 K 11.355) und vom 17. Juli 2014 (Az. RO 7 K 14.811) die Verpflichtungsklagen der Klägerin zu inhaltsgleichen Bauanträgen wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses abgelehnt hatte (vgl. auch die Bescheidsbegründung der Bauaufsichtsbehörde vom 31.8.2016, worin auf diese beiden Verfahren und den Umstand hingewiesen wurde, dass sich in der Sach- und Rechtslage gegenüber den seinerzeitigen Ablehnungen keine Änderungen ergeben hätten).
4. Mit dem Vorbringen der Klägerin im Schriftsatz vom 16. Juli 2017, es spiele keine Rolle mehr, ob die Zulassung der Berufung in willkürlicher Weise versagt worden sei, weil der Justizgewährungsanspruch des Art. 6 Abs. 1 EMRK und damit ein Verfahrensgrundrecht verletzt worden sei, wird kein Befangenheitsgrund geltend gemacht.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 146 Abs. 2, § 152 Abs. 1 VwGO).


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