Steuerrecht

Buchführungspflicht einer ausländischen Immobilienkapitalgesellschaft

Aktenzeichen  I R 81/16

Datum:
14.11.2018
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BFH
Dokumenttyp:
Urteil
ECLI:
ECLI:DE:BFH:2018:U.141118.IR81.16.0
Normen:
§ 140 AO
§ 141 Abs 2 AO
§ 49 Abs 1 Nr 2 Buchst f EStG 2009
§ 2 Nr 1 KStG 2002
§ 8 Abs 1 S 1 KStG 2002
EStG VZ 2011
KStG VZ 2011
Spruchkörper:
1. Senat

Leitsatz

“Andere Gesetze” i.S. des § 140 AO können auch ausländische Rechtsnormen sein. Eine in Deutschland beschränkt körperschaftsteuerpflichtige Aktiengesellschaft liechtensteinischen Rechts ist daher im Inland nach § 140 AO i.V.m. ihrer Buchführungspflicht aus liechtensteinischem Recht buchführungspflichtig .

Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 25. Mai 2016, Az: 3 K 1521/11, Urteil

Tenor

Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 25. Mai 2016  3 K 1521/11 und die Mitteilung des Beklagten vom 1. September 2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 5. Dezember 2011 aufgehoben.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Tatbestand

I.
1
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Mitteilung des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt –FA–) über den Beginn der Buchführungspflicht der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) nach § 141 der Abgabenordnung i.d.F. des Gesetzes zur Modernisierung des Bilanzrechts (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz –BilMoG–) vom 25. Mai 2009 (BGBl I 2009, 1102, BStBl I 2009, 650) –AO–.
2
Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft liechtensteinischen Rechts. Nach den Feststellungen der Vorinstanz hat sie im Inland keinen ständigen Vertreter und ist deshalb nur mit ihren aus der Vermietung eines im Inland belegenen Grundstücks erzielten Einkünften beschränkt körperschaftsteuerpflichtig (§ 2 Nr. 1 des Körperschaftsteuergesetzes –KStG–). Zudem unterliegt sie nach liechtensteinischem Recht in Liechtenstein der Buchführungspflicht. Nachdem die Klägerin für das Jahr 2010 aus der Vermietung dieses Grundstücks einen nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f des Einkommensteuergesetzes 2009 (EStG 2009) i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG als gewerbliche Einkünfte zu erfassenden Gewinn in Höhe von 133.131,82 € erklärt hatte, erließ das FA ihr gegenüber mit Bescheid vom 1. September 2011 die Mitteilung nach § 141 Abs. 2 Satz 1 AO über den Beginn der Buchführungspflicht für den Gewerbebetrieb “Vermietung und Verwaltung von Grundbesitz”.
3
Die Klage hatte keinen Erfolg (Finanzgericht –FG– des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25. Mai 2016  3 K 1521/11, Entscheidungen der Finanzgerichte –EFG– 2016, 2024).
4
Gegen das Urteil des FG richtet sich die Revision der Klägerin.
5
Die Klägerin rügt die Verletzung materiellen Rechts und beantragt, das Urteil des FG und die Verfügung vom 1. September 2011 über den Beginn der Buchführungspflicht in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 5. Dezember 2011 aufzuheben.
6
Das FA beantragt, die Revision der Klägerin zurückzuweisen.


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