Steuerrecht

Dauerhaftes Verbot der Vermarktung von Eiern

Aktenzeichen  20 CS 15.2147

Datum:
12.1.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VO (EG) Nr. 882/2004 Art. 54 Abs. 2 lit. e
VwGO VwGO § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3, Nr. 4, Abs. 5 S. 1, S. 4
LFBG § 39 Abs. 2 S. 1, S. 2 Nr. 3

 

Leitsatz

1 An die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts sind im Sicherheitsrecht umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist. Dementsprechend gilt auch für § 39 Abs. 2 S. 1 LFBG, dass umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je schwerer wiegend die Folgen einer zu befürchtenden Gesundheitsbeeinträchtigung sind. (redaktioneller Leitsatz)
2 Es ist fraglich, ob permanente Defizite in einem Betrieb und nachhaltige persönliche Unzuverlässigkeit zur gänzlichen und endgültigen Einstellung des Unternehmens nach dem § 39 Abs. 2 Nr. 3 LFBG führen können, weil § 39 Abs. 2 Nr. 3 LFBG das Lebensmittel in seiner wesensmäßigen Eigenschaft meinen und nicht auf ungewollte Missstände durch mangelnde betriebliche Hygiene abzielen könnte, in seiner Ausrichtung also produkt- und nicht betriebsbezogen zu verstehen sein könnte. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

5 S 15.1263 2015-09-10 Bes VGREGENSBURG VG Regensburg

Tenor

I.
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 10. September 2015 wird geändert.
Die aufschiebende Wirkung der gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 10. August 2015 erhobenen Klage wird in Nummer 1 und Nummer 3a ab dem Zeitpunkt angeordnet, da die Antragstellerin eine fachliche Stellungnahme des Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) aufgrund dreier unmittelbar aufeinanderfolgender Untersuchungen in Zusammenarbeit mit dem Veterinäramt des Landratsamts Straubing-Bogen mit dem negativen Befund über einen Salmonelleneintrag im Betrieb N. beim Antragsgegner vorlegt.
II.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
III.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen die Antragstellerin zu einem Fünftel und der Antragsgegner zu vier Fünfteln.
IV.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Mit der vorliegenden Beschwerde wendet sich die Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 10. September 2015, mit dem ihr Antrag, die aufschiebende Wirkung gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 10. August 2025 anzuordnen bzw. wiederherzustellen, abgelehnt wurde.
Die Antragstellerin betreibt unter anderem in N. eine Legehennenfarm zur Konsumeierproduktion.
Im Rahmen einer am 9. Juni 2015 durchgeführten Probenahme von Konsumeiern durch die Veterinärabteilung des Landratsamtes Straubing-Bogen wurde dem Produktionsleiter mündlich mitgeteilt, dass bei der am 22. Mai 2015 erfolgten Probenahme bei Hühnereiern der Klasse B ein Salmonelleneintrag festgestellt wurde. Daraufhin ordnete das Landratsamt mit Bescheid vom 11. Juni 2015 an, dass die Transportbänder und die Sortiermaschine gründlich gereinigt und desinfiziert werden, damit eine Verschleppung auf die Eier der Kategorie A verhindert werden kann. Ebenso wurde angeordnet, dass auf eine ausreichende Trennung von Eiern der Kategorie A und der Kategorie B bei der Lagerung und dem Transport zu achten ist.
Bei einer weiteren Lebensmittelüberwachung des Landratsamtes Straubing-Bogen am 21. Juli 2015 wurde bei Eiern auf der Eischale ein Salmonellenbefall erkannt. Daraufhin gebot der Antragsgegner mit Bescheid vom 28. Juli 2015 die Rückholung aller im Zeitraum vom 21. Juli 2015 bis zum 27. Juli 2015 produzierten und ausgelieferten Eier der Güteklasse A. Weiterhin durften ab dem 27. Juli 2015 in der Betriebsstätte N. erzeugte Eier nur mehr als Eier der Güteklasse B vermarktet oder unmittelbar zur Verarbeitung in einen zugelassenen Verarbeitungsbetrieb für Eiprodukte verbracht werden. Außerdem waren die Eier bei einer Vermarktung als solche der Güteklasse B zu kennzeichnen. Auch wurden umfangreiche Reinigungsmaßnahmen mit weiteren Kontrollen in der Folge angeordnet. Schließlich durfte eine Vermarktung aus der Betriebsstätte N. von Eiern der Güteklasse A erst dann wieder durchgeführt werden, wenn die festgelegten Anforderungen erfüllt wurden und drei unmittelbar aufeinander folgende amtliche Untersuchungen ein negatives Ergebnis auf Salmonellen ergeben haben.
Am 7. August 2015 übermittelte die Staatsanwaltschaft Regensburg dem LGL verschiedene Zeugenaussagen, die in einem Ermittlungsverfahren gegen den damaligen Geschäftsführer der Antragstellerin, Herrn P., getätigt wurden. Aus diesen Zeugenaussagen ergibt sich, dass in den Betrieben der Antragstellerin in den letzten Jahren das Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD) der in den Betrieben der Antragstellerin produzierten Eier erheblich manipuliert worden sein soll. Das MHD belaufe sich nach den gesetzlichen Vorgaben auf 28 Tage, gerechnet ab dem Legedatum. In den Betrieben der Antragstellerin sei das MHD häufig so geändert worden, dass es ab dem Tag des Versands berechnet worden sei. Dieser Tag habe jedoch häufig drei oder mehr Tage nach dem Legedatum gelegen. Bei sogenannten B-Eier seien die Manipulationen noch gravierender gewesen. So sei es vorgekommen, dass Eier, die von den Abnehmern nicht akzeptiert worden seien, wieder an die Antragstellerin zurückgeschickt worden seien. Diese Eier, die häufig bereits mit Maden besetzt, zum Teil verschimmelt gewesen seien und bereits gestunken hätten, seien dann umverpackt und mit neuem Mindesthaltbarkeitsdatum versehen worden. Die Eier seien dann an die Lebensmittelindustrie geliefert worden. So sei es vorgekommen, dass das MHD ein Datum ausgewiesen habe, das ca. 50 Tage nach dem Legedatum gelegen habe. Die Anordnungen für das geschilderte Vergehen seien meist von der Geschäftsleitung, also von Herrn P., gekommen und dann über den Farmleiter an die Mitarbeiter weitergegeben worden.
Aufgrund der Mitteilung der Staatsanwaltschaft wies das Bayerische Staatsministerium für Umwelt- und Verbraucherschutz (StMUV) das Landratsamt Straubing-Bogen an, ein Verbot des Inverkehrbringens von Eiern als Lebensmittel für den Betriebsstandort N. anzuordnen und dieses Verbot für sofort vollziehbar zu erklären.
Das Landratsamt Straubing-Bogen sprach aufgrund der Weisung noch am 7. August 2015 mündlich ein entsprechendes Verbot aus. Dieses Verbot wurde mit Bescheid vom 10. August 2015 schriftlich bestätigt. Der Bescheid lautet wie folgt:
„1. Der Firma … GmbH & Co. KG wird untersagt, vorhandene Eier und ab dem 7.8.2015 erzeugte Eier aus der Farm N. 50, … als Lebensmittel in den Verkehr zu bringen.
Die durch den Amtstierarzt der Veterinärabteilung des Landratsamtes Straubing-Bogen bereits am 07.08.2015 gegenüber dem verantwortlichen Geschäftsführer Herrn P. erteilten mündlichen Anordnungen werden hiermit schriftlich bestätigt.
2. Soweit die Eier als Nicht-Lebensmittel abgegeben bzw. entsorgt werden, ist dies dem Landratsamt Straubing-Bogen unter Vorlage geeigneter Lieferscheine/Nachweise zu belegen.
3. a) Falls die Firma … GmbH & Co. KG der in Ziffer 1 genannten Untersagung zuwiderhandelt, wird ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,00 € zur Zahlung fällig.
b) Falls die Firma … GmbH & Co. KG der in Ziffer 2 genannten Untersagung zuwiderhandelt, wird ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 € zur Zahlung fällig.
Das Zwangsgeld kann im Wege der Zwangsvollstreckung beigetrieben werden. Sollte das Zwangsgeld uneinbringlich sein, so kann Ersatzzwangshaft angeordnet werden.
4. Die sofortige Vollziehung der Ziffer 1 und 2 dieses Bescheides wird angeordnet.
5. Die Firma … GmbH & Co. KG hat die Kosten des Bescheids zu tragen. Für diesen Bescheid wird eine Gebühr in Höhe von 50,00 € festgesetzt.“
Die Vorwürfe der Staatsanwaltschaft würden befürchten lassen, dass die Antragstellerin unter der Geschäftsführung von Herrn P. keine Gewähr dafür biete, nur sichere Lebensmittel in den Verkehr zu bringen. Deshalb sei ein Verbot des Inverkehrbringens von A- und B-Eiern notwendig. Daneben würden die Vorwürfe auch nahelegen, dass durch den Lebensmittelunternehmer der Fokus auf Gewinnmaximierung um jeden Preis gelegt und hierbei auch billigend in Kauf genommen worden sei, dass nicht sichere Lebensmittel abgegeben würden. Es sei nach den Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft nicht auszuschließen, dass die den Zeugenaussagen entnehmbaren Praktiken auch gegenwärtig noch zu Verstößen führten. Die Aufgabe der Lebensmittelüberwachung sei unter anderem auf präventiven Verbraucherschutz gerichtet. § 39 LFGB erlaube ein Tätigwerden der Behörden bei hinreichendem Verdacht, um die Verbraucher vor Gefahren für die Gesundheit oder vor Täuschung zu schützen.
Daneben bestehe im gesamten Betrieb der Antragstellerin ein strukturelles Defizit, was die wiederholten Salmonellenbefunde (unterschiedliche Salmonellentypen an unterschiedlichen Stellen) belegten. Das lasse befürchten, dass immer wieder salmonellenbehaftete Eier in den Verkehr gelangten (Erkenntnisse aus den umfangreichen bisherigen Untersuchungsergebnissen). Es liege kein Konzept der Antragstellerin vor, wie die Salmonellenproblematik im Betrieb dauerhaft in den Griff zu bekommen sei.
Die Antragstellerin erhob gegen diesen Bescheid Klage, die unter dem Az. RN 5 K 15.1264 geführt wird.
Mit Schriftsatz vom 19. August 2015 suchte sie um vorläufigen Rechtsschutz gemäß § 80 Abs. 5 VwGO nach. Der Antragsgegner trat dem Begehren entgegen.
Mit Beschluss vom 10. September 2015 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag ab.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin. Sie beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Verfügung des Landratsamtes Straubing-Bogen vom 7. August 2015 in Gestalt des Bescheides vom 10. August 2015 wiederherzustellen.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Auf das umfangreiche Vorbringen beider Parteien im Beschwerdeverfahren nimmt der Senat analog § 117 Abs. 3 VwGO Bezug.
II.
Die Antragstellerin will mit ihrer Beschwerde erreichen, dass ihre Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 10. August 2015 aufschiebende Wirkung entfaltet. Hinsichtlich Nummer 2 des Bescheides entfällt diese gemäß § 80 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO. Es bedarf keiner abschließenden Klärung, ob Nummer 1 des Bescheides gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO aufgrund der entsprechenden Anordnung in Nummer 4 des Bescheides vollziehbar ist oder kraft Gesetzes nach § 39 Abs. 7 Nr. 1 LFBG i. V. m. Art. 14 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (VO (EG) Nr. 178/2002). Denn auch wenn für den Wegfall der aufschiebenden Wirkung der Klage eine Anordnung der sofortigen Vollziehung notwendig sein sollte, wäre diese hinsichtlich Nummer 1 des Bescheides vom Antragsgegner in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO entsprechenden Weise erbracht. Der Schutz des Verbrauchers gebietet eine rasche Umsetzung von Maßnahmen, die drohenden Gesundheitsgefährdungen möglichst effektiv entgegenwirken sollen. Falls die aufschiebende Wirkung der Klage insoweit kraft Gesetzes entfällt, ist das für die Formulierung des Rechtsschutzbegehrens, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen, angesichts des eindeutigen Rechtsschutzzieles unschädlich. Das gilt auch bezüglich der gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, Art. 21a VwZVG sofort vollziehbaren Zwangsgeldandrohungen.
Der Antrag ist hinsichtlich Nummer 2 und Nummer 3 Buchst. b des Bescheides gemäß § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO unzulässig, weil die Antragstellerin dem Verlangen des Antragsgegners in Nummer 2 und damit auch der Zwangsgeldandrohung in Nummer 3 Buchst. b des Bescheides keine Darlegungen im Sinne des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entgegensetzt.
Soweit der Antrag zulässig ist, erweist er sich, abhängig von der auferlegten Auflage, als begründet.
Im Rahmen der vom Gericht vorzunehmenden Entscheidung ist eine Interessenabwägung zwischen dem privaten Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung vorzunehmen. Diese Abwägung orientiert sich regelmäßig an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Diese sind im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO im Rahmen der summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage zu beurteilen. Diese spricht, soweit die Antragstellerin mit der Beschwerde durchdringt, für sie.
Der Antragsgegner stützt Nummer 1 des Bescheides auf § 39 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 LFBG und hält von den gesetzlichen Alternativen dabei den notwendigen Schutz der Verbraucher vor Gefahren für die Gesundheit und vor Täuschung für einschlägig. Nicht ganz zweifelsfrei sieht der Senat die Rechtsgrundlage für eine dauerhafte Betriebsstilllegung, als die sich die Maßnahme in Nummer 1 des Bescheides in ihrer praktischen Wirkung darstellt, in § 39 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 LFGB im Hinblick auf seinen Wortlaut als grundsätzlich tragfähig, wobei die europarechtliche Regelung des Art. 54 Abs. 2 Buchst. e der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (VO (EG) Nr. 882/2004) die Betriebsaussetzung oder Schließung des ganzen oder eines Teils des betreffenden Unternehmens nur für einen angemessenen Zeitraum zulässt. Zwar lässt auch eine über den Rahmen des Art. 54 Abs. 2 Buchst. e VO (EG) Nr. 882/2004 hinausreichende Regelung des § 39 Abs. 2, Satz 2 Nr. 3 LFBG die europäische Regelung unberührt im Sinne des § 39 Abs. 2 Satz 3 LFBG, es stellt sich aber dennoch die Frage, ob permanente Defizite in einem Betrieb und nachhaltige persönliche Unzuverlässigkeit zur gänzlichen und endgültigen Einstellung des Unternehmens nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetz führen können, weil der § 39 Abs. 2 Nr. 3 LFBG das Lebensmittel in seiner wesensmäßigen Eigenschaft meinen könnte und nicht auf ungewollte Missstände durch mangelnde betriebliche Hygiene abzielte, in seiner Ausrichtung also produkt- und nicht betriebsbezogen zu verstehen wäre. Bejaht wird dessen Anwendbarkeit in der Literatur, wenn das endgültige Verbot zur Beseitigung vermuteter Verstöße angeordnet wird, die aufgrund hinreichender Tatsachenfeststellungen als überwiegend wahrscheinlich angenommen werden können (Behr`s Kommentar zum Lebensmittelrecht, Stand November 2015, B7, § 39 Rn. 39). Aber auch diese Sicht wiese den § 39 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 LFGB zum jetzigen Zeitpunkt nicht als tragfähige Rechtsgrundlage für die Nummer 1 des Bescheides vom 10. August 2015 aus.
Aus den vom Antragsgegner in das Verfahren eingeführten Aussagen bei Vernehmungen durch die Kriminalinspektion Straubing der Frau S. vom 13. Juli 2015, der Frau J.D. vom 14. Juli 2015, des Herrn A. und der Frau D. jeweils vom 16. Juli 2015 und des Herrn Sch. vom 20. August 2015 ergeben sich ganz erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass der frühere Geschäftsführer der Antragstellerin, Herr P., keine Gewähr dafür bot, nur sichere Lebensmittel in den Verkehr zu bringen. Die Aussagen indizieren nämlich, dass Herr P. durch von ihm initiierte Täuschungshandlungen, nämlich durch Manipulationen beim Ausweis des Mindesthaltbarkeitsdatums auf Eiern und durch von ihm jedenfalls geduldete, wenn nicht veranlasste erhebliche Missstände bezüglich der hygienischen Anforderungen an die Betriebsführung eine rücksichtslose, auf Gewinnmaximierung ausgerichtete und die berechtigten Belange der Verbraucher mutwillig missachtende Unternehmungsleitung wahrnahm, die letztlich auch zu seiner Inhaftierung führte. In diesem Zusammenhang ist es unerheblich, dass die genannten Aussagen teilweise ohne zeitliche Einordnung der geschilderten Gegebenheiten und auch vielfach ohne konkreten Bezug zu der hier streitgegenständlichen Farm N. und schließlich vielfach ohne nähere Substantiierung des Zustandekommens der bekundeten Wahrnehmung geblieben sind und dass durchaus auch persönliche Spannungen zwischen den Aussagenden und Herrn P. bestanden haben mögen. Es geht hierbei nämlich um ein Gesamtbild der Persönlichkeit, dessen Aufzeigung durch die Aussagen für eine sorgfältig handelnde Behörde nicht unberücksichtigt bleiben konnte und sie zum Handeln geradezu zwang. Eine deutlich gesteigerte Gefahr für den Vertrieb gesundheitsschädigender Eier bestand möglicherweise zusätzlich darin, dass ein zwischenzeitlich inhaftierter Amtstierarzt des Landratsamtes Straubing-Bogen unter dem Verdacht steht, dem Geschäftsführer P. ab Dezember 2013 Beihilfe zu lebensmittelrechtlichen Verstößen geleistet zu haben. Ihm wird zur Last gelegt, trotz Kenntnis des positiven Salmonellenbefunds die Anordnung der nach dem Lebensmittelrecht zum Schutz der Verbraucher erforderlichen Maßnahmen bewusst pflichtwidrig unterlassen zu haben. Zudem soll er vor bevorstehenden behördlichen Kontrollen in N. gewarnt haben. Auf diese Weise habe der Beschuldigte den Geschäftsführer P. bei der Auslieferung salmonellenbelasteter Eier unterstützt und demzufolge Beihilfe zu den Straftaten geleistet, deren P. dringend verdächtig ist. Zugleich soll der Veterinär durch die unbefugte Ankündigung unangemeldeter Behördenkontrollen Verschleierungshandlungen ermöglicht und dadurch die Aufklärung erschwert haben (Allgemeine Laber-Zeitung vom 5.12.2015). Ebenso wurde ein Mitarbeiter der Regierung von Niederbayern wegen der Preisgabe von Dienstgeheimnissen im Zusammenhang mit den Zuständen in den Betriebsstätten der Antragstellerin suspendiert (Süddeutsche Zeitung vom 9.12.2015, Bayernkurier vom 8.12.2015, Wochenblatt Regensburg vom 7.12.2015).
Diese das Unternehmen zusätzlich belastenden Vorgänge sind aber, soweit sie hier von Bedeutung sind, abgeschlossen. Es besteht keine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass diese Missstände weiterhin von Seiten der Antragstellerin oder des Antragsgegners betrieben oder auch nur geduldet werden. Ebenso wie der Antragsgegner hat auch die Antragstellerin gravierende personelle Maßnahmen durchgeführt. Bereits am 11. August 2015 wurde ein neuer Geschäftsführer, Herr M. und am 16. September 2015 der nunmehrige Geschäftsführer, Herr N., gegen dessen Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen, eingesetzt. Darüber hinaus wurden das gesamte Führungspersonal und auch die Belegschaft gekündigt. Der Antragsgegner hat keine konkreten Anhaltspunkte dafür geliefert, dass das neue Personal, etwa aufgrund faktischer Unternehmensbeherrschung durch Herrn P. aus dem Gefängnis heraus oder durch weitere Kollaboration mit Bediensteten des Antragsgegners die früheren Zustände in der Eierproduktion in N. wieder aufleben lässt. Der Antragsgegner selbst hat den Bescheid maßgeblich auf die Vorwürfe der Staatsanwaltschaft gegen den Geschäftsführer P. und die Befürchtung gegründet, dass mit dessen Geschäftsführung keine Gewähr für ein Inverkehrbringen nur sicherer Lebensmittel gegeben sei. Es sei zu besorgen, dass P. den Fokus auf Gewinnmaximierung um jeden Preis lege und hierbei auch die Abgaben nicht sicherer Lebensmittel in Kauf nehme und das möglicherweise auch künftig betreiben werde. Nach dessen Ausscheiden trägt also auch der Antragsgegner keine Anhaltspunkte für weitere Täuschungshandlungen gegenüber dem Verbraucher, etwa durch Veränderungen des Mindesthaltbarkeitsdatums oder für weitere gravierende Verstöße gegen die Erfordernisse der Hygiene durch das Personal der Antragstellerin oder durch entsprechende Mithilfe seiner Bediensteten in Zukunft vor. Ein vom Antragsgegner als für seinen Bescheid tragend angesehener Umstand ist daher nicht (mehr) gegeben.
Letztlich vermögen auch die vom Antragsgegner im Bescheid erwähnten und in seinem Schriftsatz vom 16. November 2015 substantiiert angeführten Salmonellennachweise die faktisch gänzliche Betriebsschließung nicht zu tragen. Zwar haben betriebliche Kontrollen zwischen dem 3. Februar 2014 und dem 17. Dezember 2014 insgesamt 13 positive Befunde von Salmonellenbefall im Betrieb N. ergeben, aber der Antragsgegner hat diese Erkenntnisse, die bis auf die Befunde vom 10. Februar 2014 und 3. Mai 2014 auch schon vor der Benachrichtigung durch die Staatsanwaltschaft Regensburg am 7. August 2015 bekannt waren, ersichtlich nicht zum Anlass genommen, ein gänzliches Vertriebsverbot auszusprechen.
Der am 9. Juli 2015 durch die Veterinärabteilung des Landratsamtes Straubing-Bogen festgestellte Salmonellenbefall war die Grundlage für den Bescheid derselben Behörde vom 11. Juni 2015 und der Salmonellennachweis durch die Lebensmittelüberwachung vom 21. Juli 2015 führte zum Bescheid vom 28. Juli 2015, der der Antragstellerin zahlreiche Maßnahmen zur Sicherung der Betriebshygiene gebot, die sie unstreitig erfüllt hat. Während des laufenden Betriebs wurden darüber hinaus keine weiteren Salmonellenbefunde aktenkundig. Der Antragsgegner nahm daher wohl die übermittelten staatsanwaltschaftlichen Erkenntnisse zum Anlass, mit dem angefochtenen Bescheid aufgrund einer nunmehr vorgenommenen Gesamtwürdigung einzuschreiten. Nachdem aber, wie oben dargelegt, die von der Staatsanwaltschaft erarbeiteten Verdachtsmomente ein weiteres kriminelles Treiben verantwortlicher Personen im Betrieb der Antragstellerin nicht mehr befürchten lassen, verbleibt es bei einer Gefahrenprognose, die anhand der bisherigen Salmonellenbefunde zu treffen ist.
Im Recht der Gefahrenabwehr ist regelmäßig auf eine objektive ex ante Sicht abzustellen. Eine Gefahr im Sinne einer drohenden Verletzung geschützter Rechtsgüter liegt vor, wenn nach dem objektiv zu erwartenden Geschehensablauf eine Verletzung der geschützten Rechtsgüter mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eintreten wird. Vorliegend sind Schutzgüter vor allem Leben und Gesundheit, wobei auch ein Verstoß gegen die einschlägigen lebensmittelrechtlichen Vorschriften den Tatbestand einer Verletzung der Rechtsordnung und damit einer Störung im sicherheitsrechtlichen Sinne begründet. Diese Normen dienen wiederum im Wesentlichen dem Gesundheitsschutz. An die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts sind im Sicherheitsrecht umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist. Dementsprechend gilt auch für § 39 Abs. 2 Satz 1 LFBG, dass umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je schwerer wiegend die Folgen einer zu befürchtenden Gesundheitsbeeinträchtigung sind. Vor allem dann, wenn bestimmte Erkrankungen bei einzelnen Risikogruppen zum Tod führen können, dürfen die Anforderungen nicht überspannt werden. Hierbei ist aber der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten, dem der Antragsgegner mit den Bescheiden vom 11. Juni 2015 und 28. Juli 2015 wohl noch Rechnung getragen hat. Bezüglich der hier zu beurteilenden Sachverhalte ergeben sich keine zusätzlichen Erkenntnisse für eine Salmonellengefahr, die erst nach Erlass dieser Bescheide aufgetreten sind und nunmehr die vollkommene und dauerhafte Betriebsschließung rechtfertigen könnten. Vielmehr erweist sich diese zum jetzigen Zeitpunkt als unverhältnismäßig. Hieran ändert auch der ursprünglich erschwerende Verdacht einer vorsätzlichen pflichtwidrigen Amtswaltung von Bediensteten des Antragsgegners im Veterinäramt des Landratsamtes Straubing-Bogen und bei der Regierung von Niederbayern nichts, auch wenn er objektiv erst später aufgetreten ist. Denn auch insoweit ergibt sich keine ungünstige Prognose, denn der Antragsgegner hat ersichtlich personelle Maßnahmen ergriffen und glaubhaft sein umfassendes Bemühen bekundet, dass künftig nicht mehr durch ein Zusammenwirken seiner Bediensteten und Mitarbeitern der Antragstellerin dieser ein Betrieb mit Salmonellenbefall und diesbezüglich unzureichender Kontrolldichte ermöglicht oder auch nur erleichtert würde (Bayernkurier a. a. O., Wochenblatt Regensburg a. a. O., Süddeutsche Zeitung a. a. O.).
Die gemäß § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO angeordnete Auflage soll eine Sicherung für die Salmonellenfreiheit vor der Vermarktung der Eier beim Neustart des Betriebs sein. Die Antragstellerin hat sich zur Erfüllung dieser Auflage bereit erklärt und auch der Antragsgegner hält derartige Maßnahmen offenbar für hilfreich (vgl. Nr. 5 des Bescheides vom 28.7.2015).
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Nummer 3 Buchst. a des Bescheides vom 10. August 2015 ergibt sich aus dem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem zugrunde liegenden Verwaltungsakt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung entspricht der des Verwaltungsgerichts.


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