Steuerrecht

Einstellung des Asylverfahrens

Aktenzeichen  M 4 K 16.31472

Datum:
17.8.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 60 Abs. 1
AsylG AsylG § 33 Abs. 2 Nr. 1, § 74

 

Leitsatz

Es ist Aufgabe des Klägers, das Asylverfahren unter den richtigen Personalien zu betreiben. Bei mehrfacher Namensänderung muss der Asylbewerber sich Zustellungen unter den angegebenen Namen zurechnen lassen. Bei Fristversäumnis kann Wiedereinsetzung nicht gewährt werden. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die Klage ist unzulässig.
Die 2-Wochenfrist nach § 74 AsylG wurde nicht eingehalten; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 Abs. 1 VwGO war nicht zu gewähren.
Der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehene Bescheid wurde einmal mit Einschreiben zugestellt (zur Post gegeben am 11. April 2016; damit zugestellt am 14. April 2016 – vgl. § 4 Abs. 2 VwZG) bzw. nochmals mit PZU am 26 April 2016 zugestellt. Die Klagefrist lief damit spätestens am 10. Mai 2016, 24 Uhr ab (§ 31 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz -VwVfG-), weshalb die erst am 21. Juni 2016 eingegangene Klage verfristet ist.
Dem Kläger kann keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Gemäß § 60 Abs. 1 VwGO ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Für das Verschulden ist darauf abzustellen, ob der Kläger diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften, seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden geboten ist und ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war (Kopp, VwGO, 17. Aufl. 2011, Rn. 9 zu § 60). Es kommt damit darauf an, ob dem Kläger ein Vorwurf daraus gemacht werden kann, dass er die Frist versäumt hat. Dies ist der Fall.
Es ist Aufgabe des Klägers, sein Asylverfahren unter den richtigen Personalien zu betreiben. Die Beklagte hat den Kläger unter den ihr vom Kläger genannten Personalien zur Anhörung geladen. Soweit die Bevollmächtigten vortragen, Schreiben/Bescheide hätten den Kläger nicht erreicht, weil sie falsch adressiert gewesen seien, ist dies auf eine gröbliche Verletzung der Mitwirkungspflicht des Klägers zurückzuführen. Wenn der Kläger im Laufe des Verfahrens mehrfach seinen Namen ändert, muss er sich Zustellungen unter den angegebenen Namen zurechnen lassen. Es mutet schon sehr befremdlich an, wenn der Kläger am 24. März 2016 eine Namensänderung beantragt und danach wieder seinen „alten“ Namen verwendet und sogar der Bevollmächtigte den „alten“ Namen als den richtigen angibt.
Dass im konkreten Fall Zustellungen aus anderen Gründen nicht ordnungsgemäß erfolgten, ist nicht nachgewiesen (vgl. auch Schreiben der Regierung von Oberbayern v. 26.07.2016).
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.


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