Steuerrecht

Erfolglose Asylklage einer iranischen Staatsangehörigen

Aktenzeichen  Au 5 K 17.35188

Datum:
12.2.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 2194
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 82 Abs. 1
AsylG § 10 Abs. 1

 

Leitsatz

Die Klage ist unzulässig, wenn es an der Angabe einer ladungsfähigen Anschrift des Klägers fehlt. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Nachdem die Beteiligten form- und fristgerecht unter Hinweis gemäß § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) geladen worden sind, konnte über den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung vom 12. Februar 2018 auch ohne sie verhandelt und entschieden werden
Die Klage hat keinen Erfolg, da sie bereits unzulässig ist.
Die Klage ist bereits deswegen unzulässig, weil es an der Angabe einer ladungsfähigen Anschrift der Klägerin fehlt. Dies stellt einen Verstoß gegen die zwingenden Verfahrensvorschriften der §§ 82 Abs. 1 Satz 1, 173 VwGO, § 130 Nr. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) dar, wonach natürliche Personen dem Gericht eine aktuelle ladungsfähige Anschrift und ihre Änderung anzugeben haben (BayVGH, B.v. 12.5.2015 – 10 ZB 04.1600 – juris Rn. 2 f.). Die Bezeichnung des Klägers ist nach § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO notwendiger Inhalt der Klageschrift und Zulässigkeitsvoraussetzung der Klage (vgl. BVerwG, B.v. 14.2.2012 – 9 B 79/11 – juris). Im Übrigen sieht auch § 10 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) ausdrücklich vor, dass der Asylbewerber für die angerufenen Gerichte stets erreichbar sein muss und jeden Wechsel seiner Anschrift den genannten Stellen mitzuteilen hat.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 12. Februar 2018 ist niemand erschienen. Das letzte gerichtliche Schreiben (Ladung zur mündlichen Verhandlung), zugestellt an die zuletzt bekannte Adresse der Klägerin, kam mit dem Vermerk „Empfänger unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln“ zurück. Die Klägerin hat es damit unter Verstoß gegen § 10 Abs. 1 AsylG unterlassen, ihre aktuelle Anschrift mitzuteilen.
Im Übrigen wäre die Klage auch unbegründet. Das Gericht folgt hierzu den Ausführungen des Bundesamtes im angegriffenen Bescheid und sieht im Hinblick darauf von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, § 77 Abs. 2 AsylG. Im gerichtlichen Verfahren wurden keine neuen Gesichtspunkte vorgetragen.
Die Klage war demnach bereits als offensichtlich unzulässig abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO.
Dieses Urteil ist gemäß § 78 Abs. 1 Satz 1 AsylG unanfechtbar.
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