Aktenzeichen AN 9 K 17.01586, AN 9 K 17.01609
Leitsatz
Die überwiegend ortsfeste Aufstellung eines Wohnwagens setzt nicht voraus, dass dieser durchgehend und ohne zwischenzeitliche und kurzzeitige Entfernung am gleichen Ort zu Wohnzwecken genutzt wird. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
Die Anträge der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt … aus … werden abgelehnt.
Gründe
Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Klägervertreters waren abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und damit mutwillig erscheint, § 166 VwGO i.V.m. § 116, § 114 Abs. 1 Satz 1 letzter Hs, Abs. 2 ZPO.
Wie die Beklagte im hier angefochtenen Bescheid vom 10. Juli 2017 zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich bei dem überwiegend ortsfest aufgestellten Wohnwagen auf dem Grundstück FlNrn … und … Gemarkung …straße … in … um eine bauliche Anlage i.S.d. Art. 2 Abs. 1 Satz 3 BayBO. Dass der Wohnwagen wiederholt und zum Zwecke der dauerhaften ortsfesten Nutzung auf dem Baugrundstück aufgestellt wird, ergibt sich zum einen aus den Feststellungen bei den verschiedenen Baukontrollen. Darüber hinaus hat die Klägerin selbst gegenüber der Behörde angegeben, in dem Wohnwagen zu wohnen, was nach ihrer Auffassung bzw. dem Rat ihres Prozessbevollmächtigten auch zulässig sei, wenn sie alle vier Wochen ausziehen würde. An der Tatsache der überwiegend ortsfesten und damit dauerhaften Aufstellung des Wohnwagens ändern im Übrigen die vom Klägervertreter behaupteten Daten, an denen sich der Wohnwagen an anderen Orten befunden haben soll, nichts, da die überwiegend ortsfeste Aufstellung gerade nicht voraussetzt, dass der Wohnwagen durchgehend und ohne zwischenzeitliche und kurzzeitige Entfernung dort am gleichen Ort und wie angegeben zu Wohnzwecken genutzt wird. Dass weder die Wohnnutzung auf dem unbestritten im Außenbereich gelegenen Grundstück noch die dauerhafte Aufstellung des Wohnwagens und damit die Errichtung einer baulichen Anlage planungsrechtlich zulässig ist, ergibt sich bereits aus dem Beschluss der Kammer vom 20. Februar 2018 im Verfahren AN 9 K 18.00309. Im Übrigen wird im Hinblick auf die planungsrechtliche Unzulässigkeit des Vorhabens nach § 35 BauGB auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Bescheides verwiesen. Im Hinblick darauf, dass der Wohnwagen sowohl nach den Feststellungen der Behörde wie nach den Angaben der Klägerin dauerhaft auf dem genannten Grundstück abgestellt wird, ist eine feste Verbindung mit dem Erdboden nicht erforderlich.
Soweit der Klägervertreter vorträgt, der Bescheid sei formell rechtswidrig, da unbestimmt, so folgt dem die Kammer nicht. Gegenstand des Verfahrens ist die Aufstellung eines bestimmten, den Klägern wie der Behörde bekannten einzelnen Wohnwagens auf dem Baugrundstück, so dass Zweifel darüber, welcher Wohnwagen zu beseitigen sei, noch nicht einmal dann bestehen würden, wenn die Behörde nicht zusätzlich dem Bescheid ein Foto des Wohnwagens als Anlage beigefügt hätte. Weder haben die Kläger vorgetragen, dass es noch einen zweiten Wohnwagen in ihrem Eigentum oder Besitz geben könnte, so dass eine Unsicherheit über den betroffenen Wohnwagen entstehen könnte, noch bestehen Zweifel daran, dass der betreffende Wohnwagen zumindest aufgrund des dem Bescheid beigefügten Lichtbildes eindeutig erkennbar ist, so dass an der Bestimmtheit des Bescheids keine Zweifel bestehen.
Soweit der Klägervertreter vorträgt, der Bescheid richte sich an den falschen Adressaten, so folgt die Kammer dem nicht. Im vorliegenden Verfahren war die Behörde nach Auffassung des Gerichts berechtigt, gegen beide Kläger Beseitigungsanordnungen und in Ziffer 2 des Bescheids Duldungsanordnungen zu erlassen, da nicht ersichtlich war und auch von den Klägern nicht dargelegt wurde, wer Eigentümer des Wohnwagens bzw. wer Besitzer und Benutzer und damit Inhaber der tatsächlichen Herrschaft über diesen ist. Erst in der Klagebegründung trägt der Klägervertreter vor, der Wohnwagen gehöre dem Kläger zu 2), nicht der Klägerin zu 1), wobei die Klägerin selbst bei der Behörde angegeben hat, in dem Wohnwagen zu wohnen. Aufgrund der Tatsache, dass die Klägerin als erste Vorsitzende des Klägers für diesen handlungsbefugt und handlungsbefähigt ist, ist für die Behörde kaum zu erkennen, wem der Wohnwagen zuzurechnen ist. Der Behörde war im Hinblick auf die Effektivität der Beseitigungsanordnung nach Auffassung der Kammer damit die Möglichkeit eingeräumt, sowohl die Klägerin als auch den Kläger in Anspruch zu nehmen, da umfangreiche Ermittlungen zur Frage der Berechtigung an dem betreffenden Fahrzeug nicht erforderlich waren. Hinzu kommt, dass der Klägervertreter als Vertreter beider Kläger mit Schreiben der Behörde vom 30. Mai 2017 informiert und zu einer möglichen Beseitigungsanordnung angehört worden war, wobei ausdrücklich als Bauherr und Verursacher beide Kläger im Betreff genannt waren. Außer einer Bitte um Fristverlängerung bis 7. Juli 2017 folgte aber durch die Kläger keine Reaktion, so dass nach Auffassung der Kammer die Behörde den Bescheid vom 10. Juli 2017 gegen beide Kläger richten durfte. Schließlich ist noch festzuhalten, dass der Klägervertreter auf die gerichtliche Anfrage vom 20. November 2017 hin weder Belege über das Eigentum am Wohnwagen vorgelegt noch sonstige Auskünfte über die Nutzung des Fahrzeugs erteilt hat.
Soweit der Klägervertreter in der Klageschrift behauptet, eine Anhörung der Kläger habe nicht stattgefunden, so verwundert dies im Hinblick auf das oben zitierte Anhörungsschreiben und den darauf erfolgten Schriftsatz des Klägervertreters, mit dem er um Fristverlängerung bis 7. Juli 2017 bat.
Damit waren die Anträge abzuweisen.