Steuerrecht

Erfolgloses Verfahren auf einstweilige Anordnung bzgl. der Gewährung von Überbrückungshilfe

Aktenzeichen  22 CE 20.1426

Datum:
25.8.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 22020
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 123 Abs. 1
RL vom 3. April 2020 – Az. PGS-3560/2/1, in: BayMBl. 2020 Nr. 175 – Nr. 2.1 S. 1, 2. Spiegelstrich

 

Leitsatz

1. Aus der Voraussetzung der Anmeldung bei einem deutschen Finanzamt ergibt sich mittelbar, dass die steuerliche Erfassung bei einem bayerischen Finanzamt nicht die Schlussfolgerung rechtfertigt, dass auch der bei diesem Finanzamt erfasste Betrieb in Bayern liegt bzw. seine „Betriebsstätte“ im Sinn der Corona-Richtlinien in Bayern hat. Andernfalls wäre nicht erklärlich, weshalb auch die Anmeldung bei einem außerbayerischen Finanzamt die Zuwendungsvoraussetzung unter Nr. 2.1 Satz 1 Spiegelstrich 2 der Corona-Richtlinien erfüllen können sollte. (Rn. 11) (red. LS Alexander Tauchert)
2. Ohne eine Betriebsstätte und ohne Sitz der Geschäftsführung in Bayern ist der Antragsteller nicht anspruchsberechtigt nach den Corona-Richtlinien. (Rn. 15) (red. LS Alexander Tauchert)

Verfahrensgang

M 31 E 20.1982 2020-05-28 Bes VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 9.000 € festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller begehrt im Weg der einstweiligen Anordnung die Auszahlung einer Zuwendung in Höhe von 9.000 € gemäß den Richtlinien für die Gewährung von Überbrückungshilfen des Bundes für die von der Corona-Virus-Pandemie (SARS-CoV-2) geschädigten Unternehmen und Soloselbstständigen („Corona-Soforthilfen insbesondere für kleine Unternehmen und Soloselbständige“), bekanntgemacht durch das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie am 3. April 2020, Az. PGS-3560/2/1, in BayMBl. 2020 Nr. 175 (nachfolgend: „Corona-Richtlinien“).
Einen diesbezüglichen bei der Antragsgegnerin am 31. März 2020 gestellten Antrag lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 7. Mai 2020 ab, weil das Unternehmen des Antragstellers seinen Sitz nicht im Freistaat Bayern habe und daher die Voraussetzungen für die beantragte Soforthilfe nicht erfüllt seien. Mit seinem Antrag auf eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO machte der Antragsteller geltend, seine Betriebsstätte sei seit dem 5. Juni 2014 in München und nicht, wie die Antragsgegnerin meine, in Nordrhein-Westfalen. Die Antragsgegnerin erwiderte, der Antragsteller sei aufgrund der im Bescheid dargelegten Gründe nicht antragsberechtigt; zudem habe er eine existenzgefährdende Wirtschaftslage bzw. einen Liquiditätsengpass nicht ausreichend glaubhaft versichert. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz mit Beschluss vom 28. Mai 2020 ab und begründete dies damit, dass der Antragsteller mit seinem Rechtsbehelf eine Vorwegnahme der Hauptsache begehre, die nur ausnahmsweise unter Voraussetzungen in Betracht komme, die vorliegend nicht erfüllt seien. Der Antragsteller habe nämlich weder im Verwaltungs- noch im Gerichtsverfahren glaubhaft gemacht, dass ohne die begehrte sofortige Auszahlung der Zuwendung sein Unternehmen wirtschaftlich existentiell gefährdet sei. Nach Nr. 2.2 der Corona-Richtlinien müsse ein Antragsteller versichern, dass er durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sei, die seine Existenz bedrohten, weil die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichten, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand zu zahlen. Hierzu habe der Antragsteller nichts vorgetragen. Es könne angesichts dieses Versagungsgrundes dahinstehen, ob der Antrag auf Soforthilfe zu Recht mit der Begründung abgelehnt worden sei, dass der Unternehmenssitz der Firma des Antragstellers nicht in Bayern, sondern in Nordrhein-Westfalen sei.
Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter. Die Antragsgegnerin hat die Zurückweisung der Beschwerde beantragt.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und auf die Behördenakten verwiesen.
II.
Die am 17. Juni 2020 eingelegte Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Die am Montag, 6. Juli 2020, elektronisch eingegangene Beschwerdebegründung des Antragstellers (Schriftsatz vom 6.7.2020) und seine innerhalb der gewährten Frist eingegangene Replik (vom 20.8.2020) auf die Antragserwiderung der Antragsgegnerin (vom 21.7.2020) rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses.
Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die Voraussetzungen für einen solchen Anspruch – also das Bestehen des zu sichernden Anspruchs (Anordnungsanspruch) und die Dringlichkeit einer gerichtlichen Eilentscheidung (Anordnungsgrund) – sind vom Antragsteller gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen.
An der Glaubhaftmachung eines zu sichernden Anspruchs fehlt es vorliegend im Beschwerdeverfahren immer noch, wenngleich bereits aus einem anderen als dem vom Verwaltungsgericht für seine Entscheidung herangezogenen Grund. Die Antragsgegnerin hat sich in der Antragserwiderung auf den im Bescheid vom 7. Mai 2020 angeführten Ablehnungsgrund berufen, nämlich erneut geltend gemacht, dass der Antragsteller mangels einer Betriebs- oder Arbeitsstätte in München nicht antragsberechtigt sei. Vielmehr sei der Betriebssitz des Antragstellers in Aachen; die behauptete Betriebsstätte in München sei nur eine als Kontaktadresse angemietete Firmenanschrift mit Telefonnummer. Dies ergebe sich zum einen aus der vom Antragsteller vorgelegten „Übersicht der monatlichen Ausgaben für den Zeitraum März bis Mai 2020“, in der als Miete für das Büro in Aachen netto 720,00 € monatlich angegeben seien, als Miete für das Büro in München („V* … Büro München“) dagegen nur 50,00 €. Zum andern belegten die – der Antragserwiderung beigefügten – Ausdrucke des Internetsauftritts der Firma V* …, dass diese Firma anderen Unternehmen Geschäftsadressen und Telefonservice in München anbiete. Der Geschäftssitz der Firma V* … sei die vom Antragsteller genannte angebliche Adresse seiner Betriebsstätte (K* H.str. 7 in München).
Der Antragsteller hat demgegenüber schon mit seiner Beschwerdebegründung (Schriftsatz vom 6.7.2020) geltend gemacht, seine Betriebsstätte liege in München und der Betrieb sei unter der Steuernummer … beim Finanzamt München steuerlich erfasst. Zur Glaubhaftmachung dieses Vortrags legte der Antragsteller eine Bestätigung des Finanzamts München vom 22. Februar 2018 sowie eine eigene eidesstattliche Versicherung (vom 6.7.2020) u.a. folgenden Inhalts bei: Er betreibe ein Einzelunternehmen und trete im Rechtsverkehr nach außen unter der Bezeichnung M* … auf. Das Unternehmen werde steuerlich beim Finanzamt München unter der Steuernummer … geführt und habe seinen Sitz in der K* H.str. 7, München. Das Unternehmen habe eine Zweigniederlassung in Aachen, D* H.str. 27, 5… A..
Mit Schriftsatz vom 20. August 2020 hat der Antragsteller auf die Einwände der Antragsgegnerin entgegnet: Es liege in seinem alleinigen Ermessen, wie er seine Betriebsstätten organisiere. Er erbringe seine Leistungen im Wesentlichen persönlich und benötige für seine organisatorischen Angelegenheiten keine eigenen weiteren Mitarbeiter, dies wäre unwirtschaftlich. Auf welche Weise er seine Erreichbarkeit sicherstelle, liege in seiner alleinigen unternehmerischen Organisationshoheit. Er habe in Süddeutschland mehrere Auftraggeber, was Anlass für die Einrichtung der Betriebsstätte in München gewesen sei. Der Antragsteller werde steuerlich in München geführt. Die Betriebsstätte in Aachen befinde sich überdies in einem Technologiezentrum, einer Einrichtung, die ein ähnliches „Hosting“ wie in der Betriebsstätte München biete. Die Kosten der Münchener Betriebsstätte seien nur niedriger als die Kosten der Betriebsstätte in Aachen.
Dieser Vortrag des Antragstellers überzeugt nicht und führt nicht dazu, dass seine Behauptung einer in München existierenden „Betriebsstätte“, wie sie in den Corona-Richtlinien vorausgesetzt wird, glaubhaft wäre. Gemäß Nr. 2.1 Satz 1 Spiegelstrich 2 der Corona-Richtlinien setzt die Antragsberechtigung u.a. voraus, dass – neben anderen kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen – der antragstellende Soloselbständige (oder der Angehörige der Freien Berufe oder das kleine Unternehmen) seine „Tätigkeit von einer bayerischen Betriebsstätte oder einem bayerischen Sitz der Geschäftsführung aus ausführen“ muss. Eine weitere dieser Voraussetzungen ist, dass der Antragstellende „bei einem deutschen Finanzamt angemeldet“ ist (Spiegelstrich 3).
Aus der letztgenannten Voraussetzung (Anmeldung bei einem deutschen Finanzamt) ergibt sich bereits mittelbar, dass die steuerliche Erfassung bei einem bayerischen Finanzamt nicht die Schlussfolgerung rechtfertigt, dass auch der bei diesem Finanzamt erfasste Betrieb in Bayern liegt bzw. seine „Betriebsstätte“ im Sinn der Corona-Richtlinien in Bayern hat. Andernfalls wäre nicht erklärlich, weshalb auch die Anmeldung bei einem außerbayerischen Finanzamt die Zuwendungsvoraussetzung unter Nr. 2.1 Satz 1 Spiegelstrich 2 der Corona-Richtlinien erfüllen können sollte. Die vom Antragsteller vorgelegte Bestätigung des Finanzamts München vom 22. Februar 2018 ist daher für sich genommen nicht geeignet, glaubhaft zu machen, dass der in dieser Bestätigung gemeinte Münchener Betrieb die „Betriebsstätte“ des Antragstellers im Sinn der Corona-Richtlinien ist. Davon unabhängig taugt diese Bestätigung auch inhaltlich nicht zu einer solchen Glaubhaftmachung. Denn mit ihr wird nur bestätigt, dass „dass der Betrieb ‚Ingenieurbüro‘ von Herrn H* … seit dem 01.01.2011 unter der Steuernummer … geführt wird“. Offen bleibt in dieser Bestätigung dagegen, ob der Betrieb „Ingenieurbüro“ und die Firma M* …, um die es vorliegend geht und für die die Zuwendung begehrt wird, identisch sind.
Letzteres ergibt sich zwar mittelbar aus der vom Antragsteller vorgelegten eidesstattlichen Versicherung insofern, als dieser Versicherung zufolge eben jene Firma M* … unter derselben, für das „Ingenieurbüro“ angegebenen Steuernummer (* …*) geführt werde. Der Antragsteller verkennt indes bei seiner eidesstattlichen Versicherung die Bedeutung des Begriffs „Betriebsstätte oder Sitz der Geschäftsführung“, wie er in den Corona-Richtlinien unter Nr. 2.1 Satz 1 Spiegelstrich 2 zur Umschreibung einer der Voraussetzungen für die Zuwendung verwendet wird. Der Zweck der vom Antragssteller begehrten Zuwendung besteht insbesondere darin, bei Unternehmen, die aufgrund von Liquiditätsengpässen in Folge der Corona-Krise in ihrer wirtschaftlichen Existenz bedroht sind, diese „Liquiditätsengpässe nachrangig zu kompensieren und Arbeitsplätze zu erhalten“ (vgl. Nr. 1 Satz 3 der Corona-Richtlinien). Die Überwindung von Liquiditätsengpässen oder der Erhalt von Arbeitsplätzen kann aber nur dort stattfinden, wo entweder – wie am Sitz der Geschäftsführung – unternehmensleitende Entscheidungen getroffen werden oder/und wo Arbeitsplätze in der Produktion oder im Dienstleistungssektor tatsächlich bestehen, also durch die Corona-Pandemie gefährdet und durch die staatliche Zuwendung möglicherweise gerettet werden können. In Konsequenz dessen reicht den Corona-Richtlinien zufolge eine bloße Geschäftsadresse nicht aus, um die Zuwendung erhalten zu können. Vielmehr muss (gemäß Nr. 2.1 Satz 1 Spiegelstrich 2) von der verpflichtend in Bayern gelegenen Betriebsstätte aus eine „Tätigkeit“ entfaltet oder es müssen von Bayern aus die Geschäfte geführt werden. Ein Firmenbüro, das lediglich als Kontaktstelle zum Kunden dient, kann demzufolge weder als „Betriebsstätte“ noch als Sitz der Geschäftsführung im Sinn der Corona-Richtlinien angesehen werden.
Um ein solches bloßes „Kontaktbüro“, mit dem der Antragsteller offenbar seine leichtere Erreichbarkeit in Süddeutschland sicherstellen möchte (vgl. seinen Schriftsatz vom 20.8.2020), handelt es sich vorliegend aber bei der vom Antragsteller als Betriebssitz genannten Adresse in München. Hierfür sprechen die von der Antragsgegnerin in ihrer Antragserwiderung – unter Vorlage entsprechender Ausdrucke von Internetseiten der Firma V* … – genannten Gründe. Diese Firma verdient Geld damit, dass sie grundsätzlich beliebigen anderen Unternehmen zum einen eine Adresse – nämlich die Adresse K* H.str. 7 in München – als Kontaktstelle für Kunden und Interessenten verschafft und zum andern den Unternehmen für die Akquirierung und Betreuung von Kunden einen Telefonservice anbietet. Die Firma V* … wirbt auf ihren Internetseiten folgendermaßen: „Mehr Geschäft durch eine optimale Erreichbarkeit – Die Visitenkarte für einen kundenorientierten Außenauftritt beinhaltet, jedem Anrufer zu jeder Zeit eine persönliche und kompetente Ansprache bzw. Erreichbarkeit zu garantieren. Vermeiden Sie die Erreichbarkeitsfalle!…“. Gestützt wird diese Einschätzung durch die bereits beim Verwaltungsgericht als Teil der Behördenakte ins Verfahren eingeführten Ausdrucke aus dem Internetauftritt der Firma des Antragstellers (M* …*). Diesem Internetauftritt (www.m* …de) lässt sich entnehmen, dass das Unternehmen M* … „über ein erfahrenes und leistungsstarkes Ingenieurteam“ verfüge (Unterseiten „Home“ und „Unternehmen – Historie, Über uns), dass das Unternehmen im Jahr 1995 durch den Antragsteller gegründet worden und dieser seit 1995 Geschäftsführer des Unternehmens sei (Unterseite „Unternehmen – Historie, Über uns), dass das Unternehmen seinen Sitz in Aachen habe (Unterseite „Jobs“; die genannte Adresse in Aachen ist auch diejenige, an die Bewerbungen z.Hd. des Antragstellers zu richten seien), und dass den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zufolge der Erfüllungsort bei Geschäften Aachen ist (Unterseite „Unternehmen – AGB“). In einer zum Herunterladen angebotenen Broschüre über das Unternehmen ist auf deren S. 4 ausschließlich die Aachener Adresse genannt (Unterseite „Unternehmen – Broschüren“). Die Münchener Adresse (K* H.str. 7) dagegen erscheint im gesamten Internetauftritt der Firma M* … nur ein einziges Mal, nämlich auf der Unterseite „Kontakt“, auf der an erster Stelle die Adresse in Aachen angeführt ist („M* … | Aachen“ mit der E-Mail-Adresse „sales@m* …de“) und dahinter die Adresse der „M* … | München“ mit der E-Mail-Adresse „sales_sueddeutschland@m* …de“. An keiner Stelle des Internetauftritts der Firma M* … (auch nicht im Impressum) findet sich ein Anhaltspunkt für die Annahme, dass die Betriebsstätte oder der Sitz der Geschäftsführung des Unternehmens nicht Aachen, sondern München sein könnte.
Dass in München lediglich bei einer entsprechenden Dienstleistungsfirma (V***) eine Geschäftsadresse und Telefonservice-Leistungen zur Kundenbetreuung angemietet wurden, erklärt auch nachvollziehbar die von der Antragsgegnerin angesprochenen weit geringeren Kosten für die Münchener „Betriebsstätte“ gegenüber der Betriebsstätte in Aachen. Nicht nachvollziehbar ist dagegen, dass – wie der Antragsteller geltend macht – in Aachen im Prinzip nichts Anderes (jedenfalls nichts für die Unternehmensleitung Wichtigeres) stattfinden soll als in München, dennoch aber die Miete für die dortigen Räume etwa vierzehn Mal so hoch sein soll wie die Mietkosten der Räume in München, wie sich aus der vom Antragsteller selbst vorgelegten Kostenaufstellung (Anlage zum Schriftsatz vom 6.7.2020) ergibt.
Ohne eine Betriebsstätte und ohne Sitz der Geschäftsführung in Bayern ist der Antragsteller nicht anspruchsberechtigt nach den Corona-Richtlinien. Auf die weitere Anspruchsvoraussetzung der Existenzgefährdung kommt es nicht mehr an. Die Beschwerde war daher zurückzuweisen mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Der Streitwert wurde gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 18. Juli 2013 – wie von der Vorinstanz – auf den vom Antragsteller begehrten Zuwendungsbetrag festgesetzt. Die Empfehlung in Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs 2013, wegen der Vorläufigkeit einer Entscheidung im Verfahren nach § 123 VwGO den Streitwert zu mindern, kommt hier nicht zum Tragen, weil der Antragsteller eine Vorwegnahme der Hauptsache erstrebt (vgl. auch BayVGH, B.v. 3.9.2015 – 22 CE 15.1926 – juris Rn. 21; BayVGH, B.v. 20.11.2018 – 10 CE 18.2159 – juris Rn. 16).


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