Steuerrecht

Erledigung der Hauptsache

Aktenzeichen  M 9 K 16.5426

Datum:
18.10.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO §§ 42 Abs. 2, 84 Abs. 4

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg.
Die Klage, gerichtet auf Aufhebung des Bescheids vom 10. November 2016, ist wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, da Hauptsacheerledigung eingetreten ist. Als Folge der Vollstreckung der Ersatzzwangshaft sind die bis dahin angefallenen Zwangsgelder nicht mehr beitreibbar, da die Zwangsgeldforderung dadurch erloschen ist (BayVGH, B.v. 29.8.2017, 12 C 17.1544 m.w.N.). Da auch das angedrohte weitere Zwangsgeld in Höhe von 10.800,00 EUR nicht mehr beitreibbar und erloschen ist, entfällt die Regelungswirkung des Bescheids auf Dauer; die Behörde muss gegebenenfalls erneut ein Zwangsgeld unter Hinweis auf die Möglichkeit der Ersatzzwangshaft androhen und kann nicht mehr auf den Bescheid vom 10. November 2016 zurückgreifen. Da im vorliegenden Fall Erledigung eingetreten ist, hat dies zur Folge, dass der Verwaltungsakt nicht mehr wirksam ist, Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG. Gegen einen Verwaltungsakt, der nicht mehr wirksam ist, kann keine zulässige Anfechtungsklage erhoben werden, diese ist nicht mehr statthaft (Schmidt-Kötters, Beck OK VwGO § 42 Rn. 23). Da der Kläger seinen Klageantrag nicht umgestellt hat, ist die Anfechtungsklage wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.
Die Klage war mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 f. ZPO.


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