Steuerrecht

Erweiterte Gewerbeuntersagung

Aktenzeichen  Au 5 K 18.235

Datum:
7.6.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 51559
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwZVG Art. 31, Art. 34, Art. 36
InsO § 15a
GewO § 35
VwGO § 67 Abs. 2 S. 1, Abs. 2 S. 2 Nr. 3 bis 7, § 113 Abs. 1 S. 1, § 114 S. 1, § 154 Abs. 1, § 167
AO § 162
StGB § 263, § 266 a

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die zulässige Klage ist in der Sache nicht begründet.
Der Bescheid vom 16. Januar 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in 25 seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).
1. Die Untersagung der Ausübung des Gewerbes „Handel mit Maschinen und Baugeräten, Demontage, Rückbau von Gebäuden und Anlagen“ (Ziffer 1 des Bescheides) ist rechtmäßig.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Gewerbeuntersagung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (stRspr. BVerwG, z.B. BVerwG, B.v. 19.2.1995 – 1 B 19/95 – GewArch 1995, 200).
Rechtsgrundlage für die Untersagung des vom Kläger ausgeübten Gewerbes ist § 35 Abs. 1 Satz 1 Gewerbeordnung (GewO). Danach ist die Ausübung eines Gewerbes von der zuständigen Behörde zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden dartun, sofern die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich ist.
a) Unzuverlässig ist ein Gewerbetreibender, der nach dem Gesamtbild seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreiben wird. Die Unzuverlässigkeit kann sich dabei insbesondere aus der mangelnden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, dem Vorliegen von Steuerschulden, der Verletzung von steuerlichen Erklärungspflichten, dem Vorhandensein von Beitragsrückständen bei Sozialversicherungsträgern oder aus Straftaten und Ordnungswidrigkeiten ergeben (BVerwG, B.v. 16.2.1998 – 1 B 26/98 – juris; BVerwG, B.v. 5.3.1997 – 1 B 56/97 – juris; BVerwG, B.v. 11.11.1996 – 1 B 226/96 – juris; BVerwG, B.v. 19.1.1994 – 1 B 5/94 – juris; BVerwG, U.v. 2.2.1982 – 1 C 146/80 – juris). Der Begriff der Unzuverlässigkeit ist dabei ein unbestimmter Rechtsbegriff und vom Gericht vollumfänglich zu überprüfen. Es besteht kein Beurteilungsspielraum der Behörde (vgl. Ennuschat in Tettinger/Wank/Ennuschat, GewO, 8. Aufl. 2011, § 35 Rn. 27; BVerwG, U.v. 15. 11. 1967 – 1 C 43/67 – BVerwGE 28, 202 und U.v. 15. 7. 2004 – 3 C 33/03 – BVerwGE 121, 257).
Eine gewerberechtliche Unzuverlässigkeit kann sich aus strafgerichtlichen Verurteilungen dann ergeben, wenn die Straftat von einigem Gewicht ist und die Tathandlung einen Gewerbebezug aufweist. Sowohl eine einzelne Straftat ist dabei ausreichend, wenn sie schwerwiegend ist (vgl. VG Stuttgart, U.v. 22.10.1999 – 4 K 6116/98 -, GewArch 2000, 25; OVG Lüneburg, B.v. 8.6.2005 – 7 PA 88/05, GewArch 2005, 388), als auch eine Häufung kleinerer Verstöße (vgl. VGH BW, B.v. 20.7.1989 – 14 S 1564/89, GewArch 1990, 253).
Zum ordnungsgemäßen Betrieb eines Gewerbes gehört unter anderem die Erfüllung der steuerlichen Zahlungs- und Erklärungspflichten (vgl. Marcks in Landmann/Rohmer, GewO, Stand Oktober 2017, § 35 Rn. 49 ff.). Die nachhaltige Verletzung dieser Pflichten kann je nach den Umständen des Einzelfalles den Schluss auf die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit rechtfertigen (vgl. BVerwG, U.v. 2.2.1992 – 1 C 146/80 – BVerwGE 65, 1). Steuerrückstände sind dann geeignet, einen Gewerbetreibenden als unzuverlässig auszuweisen, wenn sie sowohl ihrer absoluten Höhe nach als auch im Verhältnis zur Gesamtbelastung des Gewerbetreibenden von Gewicht sind. Von Bedeutung ist dabei auch die Zeitdauer, während derer der Gewerbetreibende seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist (vgl. BVerwG, B.v. 19.1.1994 – 1 B 5/94 – GewArch 1995, 115). Eine Steuerfestsetzung auf der Grundlage einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen gemäß § 162 Abgabenordnung (AO) ist dabei nicht von minderer Qualität als eine Steuerfestsetzung aufgrund konkreter Besteuerungsangaben (vgl. BVerwG, B.v. 30.3.1992 – 1 B 42/92 – GewArch 1992, 298). Maßgeblich ist insoweit nur, ob die Steuern bestandskräftig oder vollziehbar festgesetzt worden sind und der Betroffene somit zur Entrichtung der Steuern verpflichtet ist.
Zu den Pflichten eines Gewerbetreibenden gehört zudem die Erfüllung der sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen. Darunter fallen nicht nur die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, sondern ebenso die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung (vgl. Marcks in Landmann/Rohmer, GewO, Stand Oktober 2017, § 35 Rn. 55 ff.). Da die gesetzliche Unfallversicherung ihrem Wesen nach eine solidarische Ablösung der zivilrechtlichen Haftpflicht der Unternehmer ist und Leistungen bei Eintritt eines Versicherungsfalles auch dann gewährt, wenn der betreffende Unternehmer seinen Beitragsverpflichtungen nicht nachgekommen ist, hat eine Verletzung der Beitragspflicht Vermögensschädigungen des Versicherungsträgers und eine Mehrbelastung der anderen Unternehmer zur Folge (vgl. BVerwG, U.v. 13.3.1973 – 1 C 36.71 – BVerwGE 42, 68).
b) Gemessen an diesen Maßstäben erweist sich der Kläger als gewerberechtlich un zuverlässig.
Der Kläger wurde mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts … vom 5. März 2015, Az. … unter Einbeziehung der Strafe durch das Urteil des Amtsgerichts … vom 16. November 2011 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten sowie einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Hierbei handelt es sich jeweils um Verurteilungen aufgrund von gewerbebezogenen Straftaten, vorliegend aufgrund des § 15 a InsO und der §§ 263 und 266 a StGB. Die Straftaten hat der Kläger im Rahmen seiner Geschäftsführung der K… GmbH und der S… GmbH begangen. Es handelt sich um erhebliche Straftaten von einigem Gewicht, die der Kläger zudem über einen längeren Zeitraum – von Februar 2011 bis Februar 2012 – begangen hat.
Des Weiteren bestanden zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses Steuerrückstände des Klägers beim Finanzamt … in Höhe von 55.205,39 EUR. Die letzte Zahlung des Klägers ist am 14. September 2017 in Höhe von 2.500,00 EUR erfolgt. Es bestanden zudem Haftungsschulden in Höhe von 140.925,73 EUR. Die Steuerschulden des Klägers zum Zeitpunkt des Erlasses der Gewerbeuntersagung waren damit sowohl absolut als auch im Verhältnis zum Umfang des ausgeübten Gewerbebetriebes und den sonstigen Belastungen erheblich. Es fehlten zudem die Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2015 und 2016. Während des Untersagungsverfahrens haben sich die Rückstände des Klägers nicht verringert, sondern haben sich fortlaufend erhöht.
Der Beklagte hat daher zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses zu Recht angenommen, dass eine künftige ordnungsgemäße Betriebsführung des Klägers nicht gewährleistet ist. Bereits die strafrechtlichen Verurteilungen rechtfertigen nach Auffassung der Kammer die ausgesprochene Gewerbeuntersagung. Die erheblichen Steuerrückstände und die am 2. Juni 2016 zum wiederholten Male abgegebene eidesstattliche Versicherung deuten zudem auf eine Zahlungsunfähigkeit des Klägers hin. Auch seine steuerrechtlichen Mitwirkungspflichten hat der Kläger wiederholt verletzt.
c) Die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit setzt dabei kein subjektiv vorwerfbares Verhalten voraus, sondern knüpft nur an objektive Tatsachen an, die hinsichtlich der zukünftigen Tätigkeit des Gewerbetreibenden eine ungünstige Prognose rechtfertigen. Auf ein Verschulden des Gewerbetreibenden oder seine innere Einstellung kommt es hingegen nicht an (BVerwG, B.v. 16.2.1998 – 1 B 26/98 – juris Rn. 4).
Dies gilt auch für Steuerrückstände und die Nichterfüllung steuerlicher Erklärungspflichten. Im Interesse eines ordnungsgemäßen und redlichen Wirtschaftsverkehrs muss von einem Gewerbetreibenden erwartet werden, dass er bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit ohne Rücksicht auf die Ursachen seiner wirtschaftlichen Schwierigkeiten seinen Gewerbebetrieb aufgibt. Dieser Grund entfällt nur dann, wenn der Gewerbetreibende zahlungswillig ist und trotz seiner Schulden nach einem sinnvollen und erfolgversprechenden Sanierungskonzept arbeitet (vgl. BVerwG, U.v. 2.2.1982 – 1 C 146/80 – BVerwGE 65, 1). Es lagen zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses keine Ratenzahlungsvereinbarungen oder ein Sanierungskonzept für den Betrieb des Klägers vor.
d) Zum maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheidserlasses lagen damit Tatsachen vor,
die auf die mangelnde wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Klägers schließen lassen. Die gewerbebezogenen Verurteilungen, erhebliche Steuerschulden, die wiederholte Verletzung steuerrechtlicher Mitwirkungspflichten und die mangelnde wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Klägers sowie seine Handhabung des Gewerbebetriebes zeigen deutlich, dass er nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe zukünftig ordnungsgemäß betreiben wird.
Die Erkenntnisse aus der mündlichen Verhandlung vom 7. Juni 2018 bestätigen im Nachhinein die negative Prognose. Die Einkommenssteuerrückstände beim Finanzamt … haben sich auf 89.578,51 EUR erhöht. Die Jahressteuererklärungen seit 2014 sind nicht abgegeben worden. Die Steuerfestsetzungen für diese Jahre beruhen auf Schätzungen des Finanzamts. Seit dem 14. September 2017 hat der Kläger keine Zahlungen mehr geleistet. Die Haftungsschulden sind weiterhin vorhanden. Der Kläger konnte mit seinen Aussagen in der mündlichen Verhandlung die Kammer nicht zu der Überzeugung bringen, dass er seinen Gewerbebetrieb in Zukunft ordnungsgemäß führen wird. Auch in der mündlichen Verhandlung konnte der Kläger dem Gericht keine Ratenzahlungsvereinbarungen oder ein Sanierungskonzept vorlegen. Vielmehr hat der Kläger mit seinen Angaben gezeigt, dass ihm nicht einmal bekannt ist, welche Schulden in welcher Höhe bei welchen Gläubigern bestehen.
Auch die Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung im Urteil des Amtsgerichts … vom 5. März 2015 führt zu keiner anderen Bewertung. Die Prüfung der Sozialprognose bezüglich einer Strafaussetzung zur Bewährung im strafgerichtlichen Verfahren unterliegt anderen Prüfungsmaßstäben als die Prognose im Rahmen der gewerberechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung (vgl. BayVGH, B.v. 16.06.2010 – 22 ZB 10.1164, BayVBl 2011, 247, Rn. 2). In den Entscheidungsgründen des Urteils des Amtsgerichts … ist zudem ausgeführt, dass die Strafe nur mit Bedenken noch einmal zur Bewährung ausgesetzt wird. Eine positive Prognose kann die Kammer hierin nicht erkennen.
Die Untersagung des ausgeübten Betriebes war damit nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO zwingend geboten. Ein Ermessen ist der zuständigen Behörde hierbei nicht eingeräumt. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist nicht erkennbar, da mildere Mittel, die in gleicher Weise geeignet wären, die bislang nicht ordnungsgemäße Betriebsführung zu verhindern, nicht ersichtlich sind.
2. Die Erweiterung der Gewerbeuntersagung auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebs beauftragte Person sowie auf die Ausübung jeder sonstigen gewerblichen Tätigkeit in Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides ist ebenfalls rechtmäßig.
a) Gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO kann die Untersagung auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragten Person sowie auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist (vgl. BVerwG, U.v. 2.2.1982 – 1 C 17/79 – BVerwGE 65, 9; BayVGH, U.v. 27.1.2014 – 22 BV 13/260 – juris Rn. 17).
Die erweiterte Gewerbeuntersagung setzt dabei voraus, dass der Gewerbetreibende nicht nur für den bisherigen Gewebebetrieb unzuverlässig ist, sondern auch in Bezug auf die anderen oder alle gewerblichen Tätigkeiten, die untersagt worden sind (vgl. BVerwG, U.v. 12.1.1993 – 1 B 1/93 – GewArch 1993, 155). Die Verletzung von Verpflichtungen, die für jeden Gewerbetreibenden gelten und nicht nur Bezug zu einer bestimmten gewerblichen Tätigkeit haben, insbesondere die Verletzung von steuer- und abgabenrechtlichen Verpflichtungen, kann die erweiterte Gewerbeuntersagung rechtfertigen (vgl. BVerwG, B.v. 19.01.1994 – 1 B 5/94 – GewArch 1995, 115). Demzufolge sind die zum Zeitpunkt der Untersagung vorliegenden Steuerschulden beim Finanzamt … und die vorliegenden gewerbebezogenen Verurteilungen als ausreichender Grund für die Annahme einer gewerbeübergreifenden Unzuverlässigkeit zu werten. Der Kläger hat die Straftaten, die den beiden Verurteilungen zugrunde liegen, zudem im Rahmen der Führung zweier unterschiedlicher Gewerbebetriebe begangen. Damit hat der Kläger bereits in der Vergangenheit eine gewerbeübergreifende Unzuverlässigkeit an Tag gelegt.
Für die Annahme einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit einer anderweitigen Gewerbeausübung ist es weiterhin nicht erforderlich, dass positive Anhaltspunkte hierfür gegeben sind. Vielmehr kann es bereits ausreichen, dass keine besonderen Umstände vorliegen, die es ausschließen, dass der Gewerbetreibende ein anderes Gewerbe in Zukunft ausübt. Die Wahrscheinlichkeit der anderweitigen Gewerbeausübung folgt dabei schon daraus, dass der Gewerbetreibende trotz Unzuverlässigkeit an seiner gewerblichen Tätigkeit festhält. Denn durch sein Festhalten an dem tatsächlich ausgeübten Gewerbe hat er regelmäßig seinen Willen bekundet, sich auf jeden Fall irgendwie gewerblich zu betätigen (vgl. BVerwG U.v. 2.2.1982 – 1 C 17/79 – BVerwGE 65, 9). Aufgrund des Festhaltens des Klägers an der Gewerbeausübung trotz finanzieller Schwierigkeiten ist folglich davon auszugehen, dass er sich auf jeden Fall gewerblich betätigen wollte.
b) Bei der Untersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO handelt es sich um eine Ermessensentscheidung. Der gerichtliche Prüfungsumfang ist hinsichtlich des Ermessens nach § 114 Satz 1 VwGO eingeschränkt. Die Notwendigkeit einer Ermessensbetätigung wurde vom Beklagten erkannt und das Ermessen ausgeübt. Es wurde ermessensfehlerfrei zur Begründung angeführt, dass den schutzwürdigen Belangen der Allgemeinheit nur durch eine Untersagung in dem bezeichneten Umfang Rechnung getragen werden könne. Die Gewerbeuntersagung sei das einzig mögliche und damit verhältnismäßige Mittel, die Allgemeinheit zu schützen. Das Interesse des Klägers als Gewerbetreibender an der Ausübung einer von der Gewerbeuntersagung umfassten Tätigkeit müsse hinter dem Schutzbedürfnis der Allgemeinheit zurücktreten. Die in die erforderliche Abwägung einzustellenden Interessen wurden damit vom Beklagten im Rahmen seiner Ermessensausübung ermittelt und das öffentliche Interesse dem Interesse des Klägers an der Gewerbeausübung ermessensfehlerfrei gegenüber gestellt.
3. Die im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom Beklagten abgeänderte Ziffer 3 des Bescheides hinsichtlich der Anordnung der Einstellung des Gewerbebetriebes innerhalb von zwei Monaten nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Untersagungsverfügung ist ebenfalls rechtmäßig. Die dem Kläger gesetzte Frist von zwei Monaten ist angemessen. Dieser Zeitraum ist für eine Abwicklung eines Betriebes dieser Art ausreichend.
4. Die in Ziffer 4 des abgeänderten Bescheides enthaltene Zwangsgeldandrohung für 50 den jeweiligen Fall der Nichterfüllung der in den Ziffern 1 und 2 des Bescheides angeordneten Verpflichtungen genügt den rechtlichen Anforderungen der Art. 31 und 36 Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG). Die Zwangsgeldandrohung ist hinreichend bestimmt formuliert. Für den Kläger ist ersichtlich, dass Zuwiderhandlungen gegen die jeweilige Verpflichtung aus den Ziffern 1 und 2 mit einem Zwangsgeld in Höhe von jeweils 2.500,00 Euro bedroht sind. Die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes hält sich in dem in Art. 31 Abs. 2 VwZVG eröffneten Rahmen und ist auch im Hinblick auf die wirtschaftliche Bedeutung der Verpflichtungen angemessen.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Als im Verfahren unterlegen hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Ausspruch hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).


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