Steuerrecht

erweiterte Gewerbeuntersagung

Aktenzeichen  AN 4 K 19.00848

Datum:
15.4.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 24960
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GewO § 35 Abs. 1

 

Leitsatz

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

Über die Klage konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
1. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 26. März 2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die Begründung des angefochtenen Bescheides verwiesen, der die Einzelrichterin folgt, und insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Im Hinblick auf das klägerische Vorbringen im gerichtlichen Verfahren ist noch ergänzend auszuführen:
Die schlichte Behauptung des Klägers, seine Einkommensteuererklärung für 2016 bereits im April 2018 eingereicht zu haben, welche weder aktenkundig ist noch sonst glaubhaft gemacht wurde, vermag es nicht, die Richtigkeit der dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Mitteilungen des Finanzamtes in Zweifel zu ziehen. Entsprechendes gilt auch für das schlichte Bestreiten, dass die Umsatzsteuervoranmeldungen für Januar und Februar 2018 nicht eingereicht worden seien. Hierfür spricht nicht zuletzt, dass der Kläger nach Angaben der IHK bei seiner persönlichen Vorsprache am 11. März 2019 selbst eingeräumt hatte, dass diese Umsatzsteuervoranmeldungen noch ausstünden und demnächst nachgereicht würden.
Nicht entscheidungserheblich ist, ob die Steuerrückstände des Klägers auf geschätzten Besteuerungsgrundlagen (§ 162 AO) beruhen. Müssen Besteuerungsgrundlagen nämlich – insbesondere deswegen, weil der Gewerbetreibende seinen steuerlichen Erklärungspflichten nicht hinreichend nachkommt – geschätzt werden, so ist eine Steuerschuld, die auf diesen Schätzungen basiert, nicht von einer anderen rechtlichen Qualität als eine solche, die sich aus exakt ermittelten Besteuerungsgrundlagen ergibt (vgl. VG Gießen, B.v. 26.4.2004 – 8 G 1361/04 – GewArch 2004, 302 – juris Rn. 24 m.w.N.).
Nicht entscheidungserheblich ist auch, inwiefern der Kläger nach Wirksamwerden des angefochtenen Bescheides, vorliegend am 28. März 2019 (Art. 43 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG), seinen steuerlichen Zahlungs- und Erklärungspflichten doch nachgekommen ist und/oder ein tragfähiges Sanierungskonzept ausgearbeitet hat. Für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung der Rechtsmäßigkeit der erweiterten Gewerbeuntersagung ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung abzustellen (stRspr seit BVerwG, U.v. 2.2.1982 – 1 C 146/80 – BVerwGE 65, 1 – juris Rn. 13 f.).
Es bestehen auch keine begründeten Zweifel an der Feststellung der Beklagten, dass der Kläger unter seiner Firma … bereits jahrelang gewerbsmäßig Immobilienmaklertätigkeiten ohne Gewerbeanmeldung und ohne die nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GewO erforderliche Erlaubnis ausübt. Unabhängig davon, ob das vom Kläger behauptete Geschäftsmodell noch unter § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GewO fällt, hat er dieses bereits nicht zur Überzeugung der Einzelrichterin nachgewiesen. Die erstmals im gerichtlichen Verfahren vorgelegten „Kooperationsverträge“ sind hierzu nicht geeignet. Bei dem qualifizierten Makler-Allein-Verkaufsauftrag handelt es sich um einen bloßen Mustervertrag. Auch der erst am 15. Januar 2020 zwischen* … und Herrn … geschlossene Vertrag für einen freien Mitarbeiter hat keine Aussagekraft hinsichtlich der Frage, welche Rechtsverhältnisse dem Geschäftsbetrieb des Klägers im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheidserlasses zugrunde lagen. Schließlich oblag es dem Kläger jedenfalls, bei einem längeren Auslandsaufenthalt ausreichende Vorkehrungen zu treffen, um rechtzeitig von den ihm zugegangenen rechtserheblichen (insb. behördlichen) Erklärungen tatsächlich Kenntnis zu nehmen.
Nach alledem war die Klage abzuweisen.
Dem Kläger bleibt es unbenommen, zu gegebener Zeit einen Antrag auf Wiedergestattung der persönlichen Gewerbeausübung nach § 35 Abs. 6 GewO zu stellen, wenn bis dahin Tatsachen eingetreten sind, welche die Annahme rechtfertigen, dass seine gewerberechtliche Unzuverlässigkeit nicht mehr vorliegt.
2. Der Kläger trägt als unterliegender Teil die Kosten des Verfahrens (§ 154 Abs. 1 VwGO).


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