Steuerrecht

Festsetzung eines Ordnungsgeldes

Aktenzeichen  X B 37/10

Datum:
19.1.2012
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BFH
Dokumenttyp:
Beschluss
Normen:
§ 380 Abs 1 ZPO
§ 381 Abs 1 ZPO
§ 386 Abs 1 ZPO
§ 82 FGO
Spruchkörper:
10. Senat

Leitsatz

NV: Gegen einen ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der nicht zum Termin erscheint, kann ein Ordnungsgeld festgesetzt werden, sofern das Fernbleiben nicht rechtzeitig genügend entschuldigt ist.

Verfahrensgang

vorgehend FG Köln, 6. November 2009, Az: 15 K 4063/06, Beschluss

Tatbestand

1
I. Der Kläger im Verfahren 15 K 4063/06 wandte sich mit seiner Klage gegen mehrere Steuerbescheide. Für ihn handelte als Bevollmächtigte die in Belgien und den Niederlanden ansässige X-Ltd. Die X-Ltd. wurde durch den Beschwerdeführer (Z) vertreten. Bei diesem handelt es sich um einen ehemaligen Steuerberater, dem durch einen rechtskräftig gewordenen Verwaltungsakt die Steuerberaterbestellung entzogen worden war.
2
In diesem Klageverfahren machte der Kläger geltend, die Betriebsausgaben seien in der in den Steuererklärungen angegebenen Höhe anzusetzen. Hierzu bot er Beweis durch Vernehmung des Zeugen Z an. Am 5. Oktober 2009 beschloss das Finanzgericht (FG), über das vom Kläger benannte Beweisthema Beweis zu erheben durch Vernehmung des Zeugen Z. Die Ladung wurde dem Zeugen per Einschreiben gegen Rückschein am 19. Oktober 2009 zugestellt.
3
Am 28. Oktober 2009 beantragte der Kläger in einem von Z verfassten Schriftsatz die Aufhebung des auf den 6. November 2009 anberaumten Verhandlungs- und Beweisaufnahmetermins. Der Antrag wurde damit begründet, das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Y (Steufa Y) habe eine Steuerfahndungsprüfung wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung und der unerlaubten Hilfe in Steuersachen durch Z durchgeführt. Die Steufa Y habe hierbei auch den terminierten Prozess betreffende Unterlagen weggenommen. Es liege “ein Komplott unter Beteiligung des FG vor, um die durch Z vertretene X-Ltd. wehrlos zu machen”. Auch weil die Sitzung “eine Farce” sei, werde die Klägerseite hierzu nicht erscheinen.
4
Das FG lehnte die Terminsverlegung ab. In zwei am 5. November 2009 beim FG eingegangenen Schriftsätzen, die von Z verfasst waren, wurde erneut angekündigt, für die Klägerseite würde niemand zur Sitzung erscheinen.
5
In der mündlichen Verhandlung vom 6. November 2009 hob das FG den Beweisbeschluss vom 5. Oktober 2009 auf. Zudem wies es gemäß § 62 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die X-Ltd. als Prozessbevollmächtigte zurück. Im Anschluss an diese mündliche Verhandlung wies das FG die Klage ab.
6
Ebenfalls an diesem Tag erging gegenüber Z in seiner Eigenschaft als Zeuge der Beschluss, wonach ihm die durch sein Ausbleiben in der mündlichen Verhandlung verursachten Kosten auferlegt werden und gegen ihn ein Ordnungsgeld von 100 € festgesetzt wird. Mit seiner hiergegen gerichteten Beschwerde macht Z geltend, der Beschluss sei aufzuheben. Das FG habe das Klageverfahren hauptsächlich dazu benutzt, auf ihn, der direkt bzw. über die X-Ltd. Prozessvertreter des Klägers gewesen sei, Druck auszuüben. Es sei dem FG darum gegangen, sein persönliches Erscheinen zu erzwingen, um ihn dann “geplant und konzeptionell-theatralisch vorbereitet” zurückweisen zu können. Auch stehe das Verfahren in untrennbarem Zusammenhang mit der Verfolgung der X-Ltd. und deren Berater durch die Steufa Y.

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