Steuerrecht

Gegenvorstellung, Zulassungsbegehren, Rechtsprechung, Verhandlung, Vorbringen, Erfolg, Entscheidungen, Anlass, erlassen, Senat, juris, Entgegen, dargelegt, keinen Erfolg

Aktenzeichen  9 ZB 21.364

Datum:
9.4.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 9537
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Verfahrensgang

9 ZB 18.1744 2021-01-14 Bes VGHMUENCHEN VGH München

Tenor

Der Gegenvorstellung wird nicht entsprochen.

Gründe

Die von den Klägern erhobene Gegenvorstellung gegen den unanfechtbaren Beschluss des Senats vom 21. März 2021, mit dem die Anhörungsrüge der Kläger gegen den Beschluss vom 14. Januar 2021 zurückgewiesen wurde, hat keinen Erfolg.
Es kann dahinstehen, ob die Gegenvorstellung bereits deshalb unzulässig ist, weil gegen die erfolglose Anhörungsrüge nur mehr Verfassungsbeschwerde erhoben werden kann (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 152a Rn. 6). Die Verwaltungsgerichtsordnung ermöglicht jedenfalls, abgesehen von § 152a VwGO, keine Änderung einer unanfechtbaren Entscheidung, was sowohl auf den Beschluss vom 14. Januar 2021 als auch auf den Beschluss vom 21. März 2021 zutrifft. Gerichtliche Entscheidungen, die in Rechtskraft erwachsen und deshalb weder mit ordentlichen Rechtsbehelfen angegriffen noch vom erkennenden Gericht geändert werden können, sind nicht mit außerordentlichen, nicht gesetzlich vorgesehenen Rechtsbehelfen wie der Gegenvorstellung anzugreifen (vgl. BVerwG, B.v. 4.1.2021 – 7 VR 9/20 – juris Rn. 11).
Im Übrigen bleibt die Gegenvorstellung auch deshalb ohne Erfolg, weil die Kläger nicht ansatzweise dargelegt haben, dass einer der Gründe vorliegt, unter denen in der Rechtsprechung die Gegenvorstellung gegen eine rechtskräftige Entscheidung ausnahmsweise als zulässig erachtet wird (vgl. BVerwG, B.v. 3.5.2011 – 6 KSt 1.11 – juris Rn. 5 m.w.N.). Entgegen dem Vorbringen der Kläger kann auch keine Rede davon sein, dass das Verwaltungsgericht sein Urteil vom 28. Juni 2018 ohne mündliche Verhandlung erlassen hat und der Senat das Zulassungsbegehren oder die Anhörungsrüge der Kläger insoweit fehlinterpretiert hätte. Gewichtige, neue Argumente, die dem Senat Anlass geben könnten, seine Entscheidungen vom 14. Januar 2021 und vom 21. März 2021 abzuändern oder ergänzend zu begründen, lassen sich der Gegenvorstellung nicht entnehmen.


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