Steuerrecht

Gesellschaft bürgerlichen Rechts: Verjährung des Abfindungsanspruchs eines gegen den Ausschließungsbeschluss der Gesellschafter gerichtlich vorgehenden Gesellschafters

Aktenzeichen  II ZR 41/20

Datum:
18.5.2021
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Urteil
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2021:180521UIIZR41.20.0
Normen:
§ 199 Abs 1 Nr 2 BGB
§ 738 Abs 1 S 2 BGB
Spruchkörper:
2. Zivilsenat

Leitsatz

Wendet sich der durch Beschluss der Gesellschafter aus wichtigem Grund ausgeschlossene Gesellschafter im Klageweg gegen die Wirksamkeit seines Ausschlusses, ist es ihm im Regelfall nicht zuzumuten, seinen Abfindungsanspruch vor der rechtskräftigen Entscheidung über die Wirksamkeit des Ausschlusses gerichtlich geltend zu machen.

Verfahrensgang

vorgehend KG Berlin, 23. Januar 2020, Az: 2 U 26/16vorgehend LG Berlin, 31. März 2016, Az: 27 O 473/15

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 2. Zivilsenats des Kammergerichts vom 23. Januar 2020 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand

1
Die Parteien waren Gesellschafter der G.                          GbR, die Alleinaktionärin der T.                                              AG war. Der Gesellschaftsvertrag der GbR enthielt in § 11 und § 15 folgende Regelungen:
Ҥ 11 Altersgrenze, Tod, Ausschluss
(…)
(3) Ein Gesellschafter kann – sofern nicht ohnehin gesetzliche Gründe zum Ausscheiden führen – durch mit qualifizierter Mehrheit zu fassenden Beschluß der übrigen Gesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden, wenn
a) in seiner Person ein wichtiger Grund gegeben ist,
(…)
Der betreffende Gesellschafter scheidet mit Ablauf des Tages aus der Gesellschaft aus, an dem der Beschluß über den Ausschluß gefasst wird.
§ 15 Abfindung
(1) Scheidet ein Gesellschafter anders als durch Ausschluß gemäß § 11 Abs. 3 aus der Gesellschaft aus, steht ihm oder seinen Erben eine Abfindung zu. Die Abfindung setzt sich zusammen aus:
(a) dem Saldo der Kapitalkonten,
(b) dem Anteil am Unternehmenswert der T.       .
(2) Der positive Saldo der Kapitalkonten ist an den ehemaligen Gesellschafter bzw. seinen Rechtsnachfolger innerhalb von drei Monaten nach dem Ausscheiden auszuzahlen. Für diesen Zeitraum gilt § 7 Abs. 4 entsprechend.
(3) Der Unternehmenswert entspricht dem Durchschnitt der Jahresumsätze der T.      für die letzten vier Geschäftsjahre, an deren laufendem Ergebnis der ehemalige Gesellschafter ganz oder teilweise beteiligt war. Das Jahr des Ausscheidens wird nur insoweit berücksichtigt, als es nicht zu einer Erhöhung des Unternehmenswertes führt.
(…)
(5) Endet das Gesellschaftsverhältnis gemäß § 11 Abs. 3, so beträgt der Anteil am Unternehmenswert jeweils nur die Hälfte der Werte gemäß den Absätzen 3 oder 4.
(…)
(7) Der anteilige Unternehmenswert wird in vier gleichen Jahresraten ausgezahlt. Die erste Rate ist sechs Monate nach dem Ausscheiden fällig. Er kann jederzeit auch ganz oder teilweise vorzeitig gezahlt werden. (…)”
2
Mit Beschluss vom 6. April 2009 wurde der Kläger aus wichtigem Grund aus der GbR ausgeschlossen. Seine auf Feststellung der Nichtigkeit des Ausschließungsbeschlusses gerichtete Klage hatte in erster Instanz Erfolg. Das Berufungsgericht wies die gegen diese Entscheidung gerichtete Berufung der Beklagten mit Urteil vom 20. Dezember 2012 zurück, weil die dreiwöchige Ladungsfrist für die Gesellschafterversammlung am 6. April 2009 nicht eingehalten worden sei. Mit Urteil vom 11. März 2014 hob der erkennende Senat das Berufungsurteil insoweit auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück (II ZR 24/13, ZIP 2014, 1019). Mit Urteil vom 8. Januar 2015 wies das Berufungsgericht die Klage ab. Die gegen die Nichtzulassung der Revision gerichtete Beschwerde des Klägers wies der erkennende Senat mit Beschluss vom1. Dezember 2015 zurück (II ZR 50/15).
3
Am 29. Dezember 2014 leitete der Kläger ein Güteverfahren ein. Mit Schreiben vom 6. Februar 2015 stellte die Gütestelle das Scheitern des Güteverfahrens fest. Auf Antrag vom 3. August 2015 erging am 5. August 2015 ein Mahnbescheid, gerichtet auf Zahlung einer Abfindung in Höhe von 1.125.000 €, der den Beklagten am 11. August 2015 zugestellt wurde. Nach deren Widerspruch verlangt der Kläger im streitigen Verfahren Zahlung dieses Betrags und weitergehende Auskünfte. Die Beklagten haben die Einrede der Verjährung erhoben. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision des Klägers, mit der er seine im Berufungsverfahren zuletzt gestellten Anträge weiterverfolgt.


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