Steuerrecht

Gewerbesteuerfestsetzung, einstweiliger Rechtsschutz (erfolglos), Hebeberechtigung der Gemeinde, Kapitalgesellschaft ohne Geschäftstätigkeit, Betriebsstätte, Stätte der Geschäftsleitung, wohl keine „betriebsstättenlosen“ Einkünfte

Aktenzeichen  M 28 S 21.657

Datum:
8.2.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 4106
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GewStG § 4 Abs. 1 S. 1
AO § 12 S. 2 Nr. 1

 

Leitsatz

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 190,00 € festgesetzt.

Gründe

I.
Die Antragstellerin wendet sich im Wege einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Festsetzung und Erhebung von Gewerbesteuer durch die Antragsgegnerin.
Die Antragstellerin ist seit dem Jahr 2011 im Handelsregister B des Amtsgerichts Jena als Gesellschaft mit beschränkter Haftung und dem Unternehmenszweck „Vertrieb von Software und Softwarelizenzen“ eingetragen, seit dem 17. Januar 2014 mit der Geschäftsanschrift „… 6, … F. …“. Nach einer Auskunft des Landratsamts S. vom 25. August 2020 war die Antragstellerin unter dieser Adresse („Betriebsstätte“) auch seit Juni 2014 im Gewerberegister eingetragen.
Mit Schreiben vom 21. Februar 2020 teilte das Finanzamt R. der Antragsgegnerin mit, dass die Antragstellerin im Gebiet der Antragsgegnerin eine Betriebsstätte unterhalten habe. Für den Erhebungszeitraum 2018 werde der Gewerbesteuermessbetrag auf 154 € und der Verspätungszuschlag zur Gewerbesteuer auf 175 € festgesetzt. Nach bisheriger Aktenlage ist davon auszugehen, dass die Antragstellerin gegen den Gewerbesteuermessbescheid, der nach Darstellung der Antragstellerin auf einer „Strafschätzung“ beruht, zunächst Einspruch einlegte, diesen sodann zurücknahm, inzwischen aber von der Unwirksamkeit der Rücknahme ausgeht.
Am 27. Februar 2020 erließ die Antragsgegnerin einen Bescheid, mit dem die Gewerbesteuer für den Gewerbebetrieb der Antragstellerin für das Jahr 2018 auf 585,20 € festgesetzt wurde. Die Steuerfestsetzung beruhe auf dem Grundlagenbescheid des Finanzamts R. vom 21. Februar 2020. Ein Verspätungszuschlag sei für 2018 vom Finanzamt R. auf 175,00 € festgesetzt worden. Bis zum 1. April 2020 seien deshalb 760,20 € zu bezahlen.
Mit weiterem Bescheid vom 27. Februar 2020 setzte die Antragsgegnerin Vorauszahlungen für die Gewerbesteuer 2020 auf 663,00 € und für die Gewerbesteuer ab 2021 auf 664,00 € fest und benannte die quartalsweisen Fälligkeitstermine. Nach Auskunft der Antragstellerin sei dieser Bescheid bislang nicht angegriffen worden, dies sei aber durch Nichtigkeitsklage noch möglich und zu erwarten.
Am 29. April 2020 erging eine Mahnung der Antragsgegnerin (offene Forderung 775,70 €), am 27. Mai 2020 eine Ankündigung der Vollstreckung (offene Forderung 781,20 €). Mit Schreiben vom 19. Juni 2020 wurden der Antragstellerin „zur Vorbereitung von Vollstreckungsmaßnahmen“ die Gewerbesteuer- und Verspätungszuschlags-Bescheide für 2018 und 2020 vom 27. Februar 2020 sowie die vorgenannten Mahnungen vom 29. April 2020 und 27. Mai 2020 am 20. Juni 2020 (nochmals) förmlich zugestellt. In der Folge leitete die Antragsgegnerin Vollstreckungsmaßnahmen ein.
Mit Schreiben vom 17. März 2020, bei der Antragsgegnerin eingegangen am 18. März 2020, wurde gegen den „Bescheid Gewerbesteuer 2018“ Widerspruch eingelegt, der in der Folgezeit mit mehreren Schriftsätzen begründet wurde, zu denen die Antragsgegnerin jeweils Stellung nahm.
Nach Vorlage des Widerspruchs an das Landratsamt Rosenheim erhielt dieses seitens des Finanzamts Rosenheim ausweislich eines Aktenvermerks vom 26. August 2020 die Auskunft, der Geschäftsführer der Antragstellerin habe dem Finanzamt am 28. April 2016 schriftlich mitgeteilt, dass sich die Geschäftsleitung der Antragstellerin nun in der Stadt W* … befinde. Der Geschäftsführer der Antragstellerin habe inzwischen auch seinen Einspruch gegen den Gewerbesteuermessbescheid zurückgenommen. Der nachfolgende Versuch des Landratsamts, der Antragstellerin unter der Adresse in Frankenblick ein Anhörungsschreiben im August 2020 förmlich zuzustellen, scheiterte ausweislich der Postzustellungsurkunde („Empfänger unbekannt verzogen“). Mit Schreiben vom 7. September 2020, der Antragstellerin zugestellt am 10. September 2020, teilte die Widerspruchsbehörde mit, Stätte der Geschäftsleitung könne auch eine Wohnung sein, in die der Unternehmer immer wieder zurückkehre und in der ihn Briefe erreichten. Letzteres sei erwiesenermaßen im Gebiet der Antragsgegnerin der Fall, nachweislich anders sei dies in der Gemeinde Frankenblick. Die Antragsgegnerin sei mithin hebeberechtigt, der Widerspruch müsse zurückgewiesen werden. Hierzu wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Eine Widerspruchsentscheidung ist – soweit bekannt – bislang noch nicht ergangen.
Mit Schriftsatz vom 4. Februar 2021, eingegangen beim Verwaltungsgericht München am 8. Februar 2021, erhob die Antragstellerin Klage gegen „den Heranziehungsbescheid der Beklagten vom 27. Februar 2020 in der Gestalt des Widerspruchsschreibens vom 17. März 2020“ sowie darauf, „alle weiteren Bescheide dieser Art für nichtig zu erklären“, die sofortige Einstellung der Vollstreckung anzuordnen und „die Eintragungsanordnung ins Schuldnerverzeichnis und den Haftbefehl“ aufzuheben. Die Klage ist unter dem Aktenzeichen M 28 K … anhängig.
Gleichzeitig stellte die Antragstellerin den Antrag,
„die aufschiebende Wirkung der gleichzeitig erhobenen Klage gegen die Heranziehungsbescheide der Antragsgegnerin vom 27. Februar 2020 in der Gestalt des Widerspruchs vom 17. März 2020 anzuordnen“
Zur Begründung wurde in der Antragsschrift ausgeführt, es bestünden ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des mit der Klage angefochtenen Heranziehungsbescheides. Es werde auf die Ausführungen in der Klageschrift verwiesen. Dort wurde u.a. ausgeführt, Unternehmenszweck der beim Amtsgericht Jena in das Handelsregister eingetragenen Antragstellerin seien Entwicklung und Vertrieb von Software gewesen, die Geschäftsfelder seien aber 2015 komplett eingestellt, das Vermögen vollständig aufgelöst und der Privatwohnsitz des Geschäftsführers nach W* … am Inn verlegt worden, wo aber mangels Geschäftstätigkeit kein Ort der Geschäftsleitung und damit keine Betriebsstätte bestehe. Seit 2015 existiere die Firma lediglich „als Eintrag im Thüringer Handelsregister“ und es gebe keine wirtschaftliche Tätigkeit mehr. Der Firmensitz liege bis heute in Thüringen, hebeberechtigt sei mithin die Gemeinde Frankenblick in Thüringen. In der Antragsschrift wurde weiter ausgeführt, die Antragsgegnerin habe die Aussetzung der Vollziehung der Bescheide abgelehnt und die Vollstreckung begonnen. Auf Nachfrage des Gerichts, wer Antragsteller sein solle, wurde mit Schriftsatz vom 22. Februar 2021 mitgeteilt, Klage und Antrag seien „als Geschäftsführer der … … UG (haftungsbeschränkt)“ erhoben worden. Hieraus sollten sich allerdings keine steuerrechtlichen Folgen ergeben, insbesondere nicht die Ableitung einer steuerrechtlich relevanten Tätigkeit ermöglichen. Mit Schriftsatz vom 18. März 2021 wurde u.a. ergänzend vorgetragen: Im Gebiet der Antragsgegnerin existiere keine Betriebsstätte der Antragstellerin, sondern nur die auch nach außen nur als solche erkennbare Privatwohnung des Geschäftsführers der Antragstellerin. Behörden in Thüringen hätten niemals einen Anlass gesehen, „an der Struktur der ruhenden Firma irgendetwas zu ändern“. Die Antragsgegnerin gehe zu Unrecht davon aus, dass sie ihre Hebeberechtigung nicht eigenständig prüfen müsse. Aus der Bestimmung der hebeberechtigten Gemeinde durch das Finanzamt ergebe sich keine Bindungswirkung. Bei Streit über die Hebeberechtigung sei nicht der Grundlagenbescheid anzugreifen, sondern der Folgebescheid.
Die Antragsgegnerin teilte mit Schriftsatz vom 25. Februar 2021 mit, die Vollziehung könne nicht ausgesetzt werden, es bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts. Im Klageverfahren teilte die Antragsgegnerin u.a. mit, die nach Auffassung des Steuerschuldners fehlende Hebeberechtigung der Antragstellerin sei nach Rückfrage vom zuständigen Finanzamt nicht bestätigt worden.
Am 27. Januar 2022 erging ein gerichtliches Hinweisschreiben an die Antragstellerin. Ihr wurde nach Ausführungen zur Sach- und Rechtslage empfohlen, zur Verringerung von Verfahrenskosten die Fortführung des Antrags mangels Erfolgsaussicht zu überdenken.
Die Antragstellerin nahm hierzu am 1. Februar 2022 Stellung und teilte u.a. mit: Die Antragstellerin habe „nirgends“ eine Betriebsstätte, sie sei lediglich ein „vergessener Handelsregisterauszug“ und gehe davon aus, dass sie überhaupt keine Gewerbesteuer zu zahlen habe. Insbesondere gebe es keinen Ort der Geschäftsleitung, weil es keine Geschäftstätigkeit gebe. Es existiere lediglich der Wohnort des Geschäftsführers und ein Firmensitz laut Handelsregister. Es sei auch nie behauptet worden, dass unter dem Firmensitz in Thüringen Zustellungen erfolgen könnten oder sich dort eine Betriebsstätte befinde. Der gesamte Schriftverkehr in den vorliegenden behördlichen und gerichtlichen Auseinandersetzungen werde vom Geschäftsführer „privat“ geführt, eigentlich im Gebiet der Antragsgegnerin nicht zustellbare Postsendungen würden vom Geschäftsführer nur angenommen, um „bei der Aufklärung zu helfen“. Für den „vergessenen Handelsregisterauszug“ sei inzwischen Insolvenzantrag gestellt worden.
Mit Beschluss vom 2. Februar 2022 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten des Eil- und des Klageverfahrens verwiesen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).
II.
Der Antrag ist jedenfalls unbegründet.
Zunächst ist klarzustellen, dass das Gericht die Antragstellerin jedenfalls für die vorliegende Entscheidung an der Erklärung von Herrn … P* … festhält, dass dieser im vorliegenden Verfahren als Geschäftsführer der Antragstellerin tätig wird. Würde man seinen letzten Vortrag im Schriftsatz vom 1. Februar 2022 zu Grunde legen, wonach Herr P* … lediglich privat tätig wäre, wäre der Antrag schon unzulässig, weil der Bescheid der Antragsgegnerin ihn als „Privatmann“ nicht beschwert.
Der Antrag ist ansonsten zulässig im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 80 Abs. 6 VwGO sowie im Hinblick darauf, dass von der Antragstellerin zumindest auch Einwendungen gegen einen Gewerbesteuerbescheid (und nicht nur gegen den diesbezüglichen Grundlagenbescheid) geltend gemacht werden. Im Zweifel dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben soll aber die Frage, ob und ggf. inwieweit sich die Antragstellerin zulässig noch gerichtlich gegen den Gewerbesteuerbescheid der Antragsgegnerin wehren könnte, sollte der Gewerbesteuermessbescheid des Finanzamts Bestands- oder Rechtskraft erlangt haben und eine Zuteilung des Steuermessbetrags an eine andere Steuerberechtigte als die Antragsgegnerin durch Zuweisungsbescheid nach § 190 AO zwischenzeitlich wegen § 190 Satz 2 i.V.m. § 189 Satz 3 AO ausgeschlossen sein. Anders gewendet betrifft dies die Frage, ob sich die Antragstellerin – wie sie es jedenfalls zuletzt tat – im Zweifel überhaupt darauf berufen könnte, trotz eines bestands- oder rechtskräftigen Gewerbesteuermessbescheids mit der Festsetzung eines positiven Gewerbesteuermessbetrags an überhaupt keine Gemeinde im Bundesgebiet Gewerbesteuer zahlen zu müssen.
Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der anhängigen Untätigkeitsklage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 27. Februar 2020 über Gewerbesteuer für das Jahr 2018 anzuordnen, bleibt gemessen am Prüfungsmaßstab des § 80 Abs. 5 i.V.m. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO in der Sache ohne Erfolg, da keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen (darauf, dass die Vollziehung eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte für die Antragstellerin zur Folge hätte, hat diese sich im Eilverfahren schon nicht berufen).
Die Antragstellerin macht im Kern geltend, sie habe im Jahr 2018 nirgends im Bundesgebiet eine Betriebsstätte innegehabt, es habe keine Geschäftstätigkeit der Antragstellerin gegeben, sie sei nur ein „vergessener Handelsregisterauszug“ und sie habe trotz des Gewerbesteuermessbescheids mit positivem Messbetrag, der auf einer „Strafschätzung“ des Finanzamts beruhe, überhaupt keine Gewerbesteuer zu zahlen. Die als Geschäftsführer im Handelsregister eingetragene natürliche Person, die lediglich eine nach außen nicht mit der Antragstellerin in Verbindung zu bringende Privatwohnung im Gebiet der Antragsgegnerin unterhalte, werde bei der Abwicklung behördlicher und gerichtlicher Korrespondenz lediglich „privat“ tätig, um bei der Aufklärung zu helfen.
Dies überzeugt nicht. Die Antragstellerin ist kein „vergessener Handelsregisterauszug“, sondern eine juristische Person, bis sie im Rahmen einer ordnungsgemäßen Liquidation abgewickelt und danach im Handelsregister gelöscht wird. Solange treffen die Antragstellerin u.a. auch steuerliche Pflichten und bleibt ihre grundsätzliche Steuerpflicht bestehen (vgl. auch § 4 GewStDV), wie auch die – nach unwidersprochen gebliebenem Vortrag der Antragsgegnerin – bereits vor dem Jahr 2020 für Veranlagungszeiträume vor 2018 ergangenen Gewerbesteuerbescheide der Antragsgegnerin der Antragstellerin hinreichend deutlich machen mussten.
Weiter verfügt die Antragstellerin nach Angaben ihres Geschäftsführers über keinerlei tatsächlichen Anknüpfungspunkt zur Gemeinde Frankenblick in Thüringen (mehr). Es gab 2018 und danach dort keine Geschäftstätigkeit, keine Betriebsstätte, keine Möglichkeit Zustellungen an die Antragstellerin zu bewirken o.ä.. Demgegenüber verfügte der Geschäftsführer der Antragstellerin im Jahr 2018 und bis aktuell unstreitig über eine Wohnung im Gebiet der Antragsgegnerin. Von dieser Wohnung aus und unter der Adresse dieser Wohnung wickelt der Geschäftsführer der Antragstellerin jedenfalls seit dem Jahr 2020 auch die behördliche und gerichtliche Korrespondenz bezüglich der streitigen Gewerbesteuer-Veranlagung der Antragstellerin ab.
Bei einer Gesamtschau dieser tatsächlichen Verhältnisse ergeben sich jedenfalls für die im vorliegenden Verfahren lediglich gebotene summarische Überprüfung der Sach- und Rechtslage ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin davon ausgehen durfte, dass die Antragstellerin im Jahr 2018 in ihrem Gebiet die Stätte der Geschäftsleitung i.S.v. § 12 Satz 2 Nr. 1 AO und damit eine Betriebsstätte unterhalten hat, die die Hebeberechtigung der Antragsgegnerin i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 1 GewStG begründete.
An der Stätte der Geschäftsleitung i.S.v. § 12 Satz 2 Nr. 1 AO erfolgt der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung (vgl. § 10 AO), also der Ort, an dem die maßgeblichen Entscheidungen für ein Unternehmen getroffen werden. Dies ist bei Kapitalgesellschaften – wie der Antragstellerin – im allgemeinen der Ort, an dem die laufende Geschäftsführungstätigkeit entfaltet wird, ersatzweise auch die Wohnung der zur Vertretung der Gesellschaft befugten Person (Glanegger/Güroff/Güroff, 10. Aufl. 2021, GewStG § 2 Rn. 628; Brandis/Heuermann/Drüen, GewStG, Stand Oktober 2021, § 2 GewStG 338 f.; BFH, U.v. 23.1.1991 – I R 22/90 – BStBl 1991 II S. 554).
Soweit die Antragstellerin im Übrigen – jedenfalls zu Beginn des Verwaltungsstreitverfahrens, aber im Gegensatz zu späteren schriftsätzlichen Äußerungen – angemerkt hat, es könnte eine Hebeberechtigung der Gemeinde Frankenblick in Betracht kommen, weil die Antragstellerin dort ihren Sitz habe, ist festzustellen, dass eine überwiegende oder gar herrschende Rechtsauffassung dahingehend, dass bei „betriebsstättenlosen“ Einkünften auf den Ort des Sitzes einer Kapitalgesellschaft zurückzugreifen sei, bislang nicht erkennbar ist (vgl. Meding/Cvijanovic, Geschäftsleitende Tätigkeiten als zentraler Anknüpfungspunkt der Besteuerung im deutschen Steuerrecht, DB 2019, 2765 (II. 2.)).
Angemerkt sei noch, dass sich dem Gericht bislang nicht erschließt, warum der Geschäftsführer der Antragstellerin sein Engagement nicht darauf konzentriert, auf der diesem Rechtsstreit vorgelagerten Stufe den aus seiner Sicht rechtswidrigen Gewerbesteuermessbescheid des Finanzamts im finanzbehördlichen oder ggf. finanzgerichtlichen Verfahren aufheben zu lassen. Die Antragsgegnerin wäre an eine diesbezügliche Entscheidung zweifelsfrei gebunden, ihre Gewerbesteuerforderung beseitigt und das Engagement des Geschäftsführers der Antragstellerin in der vorliegenden Sache obsolet.
Der Antrag war deshalb mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (¼ des derzeit für das Hauptsacheverfahren zu erwartenden Streitwertes, wobei die angekündigten Anträge bezüglich verschiedener Vollstreckungsmaßnahmen bislang noch nicht im Streitwert berücksichtigt wurden).


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