Steuerrecht

Gewerbeuntersagung bei Strohmannverhältnis

Aktenzeichen  M 16 K 18.1033

Datum:
28.5.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 19115
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GewO § 35 Abs. 1 S. 1, § 35 Abs. 1 S. 2, § 35 Abs. 1 S. 3
VwGO § 113 Abs. 1 S. 1
AO § 44 Abs. 1 S. 1
GmbHG § 29

 

Leitsatz

1 Bei einer Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 S. 1 GewO obliegt es dem Gewerbetreibenden ungeachtet der Tatsache, dass grundsätzlich die Behörde die Beweislast für das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen trägt, die tatsächliche Einstellung der gewerblichen Tätigkeit darzutun. Dies bewirkt im Ergebnis eine Umkehrung der materiellen Beweislast (Anschluss an OVG Lüneburg BeckRS 2005, 21779). (Rn. 26 – 27) (redaktioneller Leitsatz)
2 Ein Strohmann-Verhältnis, das dazu führt, auch den Hintermann in den gewerblichen Ordnungsrahmen einzubeziehen, ist anzunehmen, wenn eine genaue Analyse der Innenbeziehungen erweist, dass ein Gewerbetreibender zur Verschleierung der wirklichen Machtverhältnisse eine natürliche oder juristische Person vorschiebt, die ohne eigene unternehmerische Tätigkeit nur als Marionette des Gewerbetreibenden am Wirtschaftsleben teilnimmt (Anschluss an BVerwG BeckRS 2003, 24144). (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

1. Über den Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. Mai 2019 entschieden werden, obwohl der Kläger nicht erschienen ist. In der Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde darauf hingewiesen, dass auch im Falle des Nichterscheinens der Beteiligten verhandelt und entscheiden werden könne (§ 102 Abs. 2 VwGO). Der Kläger ist form- und fristgerecht geladen worden.
2. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angegriffene Bescheid der Beklagten vom 8. Februar 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
a) Die Untersagung der unstreitig nach wie vor ausgeübten Tätigkeit „Erstellen von Gutachten“ als Kfz-Gutachter, die gewerblicher und nicht freiberuflicher Natur ist (vgl. Tettinger/Wank/Ennuschat, § 1 GewO Rn. 66, VGH BW, U.v. 26.1.1972 – VI 194/70 – GewArch 72, 271), begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
aa) Die Beklagte ist zu Recht von der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit des Klägers i.S.d. § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO ausgegangen.
bb) Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Gewerbetreibender dann gewerberechtlich unzuverlässig, wenn er nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß ausüben wird. Die Unzuverlässigkeit kann sich insbesondere aus mangelnder wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit, dem Vorliegen von Steuerschulden, der Verletzung von steuerlichen Erklärungspflichten, dem Vorhandensein von Beitragsrückständen bei Sozialversicherungsträgern oder aus Straftaten und Ordnungswidrigkeiten ergeben (vgl. BVerwG, U.v. 2.2.1982 – 1 C 146/80 – juris; BVerwG, B.v. 19.1.1994 – 1 B 5/94 – juris; BVerwG, B.v. 11.11.1996 – 1 B 226/96 – juris; BVerwG, B.v. 5.3.1997 – 1 B 56/97 – juris; BVerwG, B.v. 16.2.1998 – 1 B 26/98 – juris).
Für die erforderliche Prognose zur Feststellung der Unzuverlässigkeit ist aus den bereits vorhandenen tatsächlichen Umständen auf ein wahrscheinliches zukünftiges Verhalten des Gewerbetreibenden zu schließen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Zuverlässigkeit ist wegen der Möglichkeit der Wiedergestattung des Gewerbes gemäß § 35 Abs. 6 GewO der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (vgl. BVerwG, U.v. 2.2.1982 – 1 C 17/79 – juris; BVerwG, B.v. 16.6.1995 – 1 B 83/95 – juris). Nachträgliche Veränderungen der Sachlage, insbesondere eine Minderung von Verbindlichkeiten, bleiben daher außer Betracht (vgl. BayVGH, B.v. 23.10.2012 – 22 ZB 12. 888 – juris Rn. 15).
cc) Nach diesen Maßstäben ist das Gewerbe „Erstellen von Gutachten“ zu Recht untersagt worden. Die negative Prognose der Beklagten rechtfertigt sich bereits im Hinblick auf die im Zeitpunkt des Bescheiderlasses vorliegenden erheblichen Rückstände beim Finanzamt. Dabei ist im Rahmen des § 35 GewO eine auf einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen beruhende Steuerfestsetzung nicht anders zu würdigen als eine Steuerschuld, die sich aus exakt ermittelten Besteuerungsgrundlagen ergibt (BVerwG, B.v. 25.10.1996 – 1 B 214/96 – juris; BayVGH, B.v. 23.10.2012 – 22 ZB 12.888 – juris). Wie sich aus der vom Finanzamt Rosenheim am 28. Mai 2019 übersandten und in der mündlichen Verhandlung erläuterten Rückstandsaufstellung ergibt, hatte der Kläger zum maßgeblichen Stichtag Steuerschulden i.H.v. gut 53.000 EUR. Ohne Belang ist, dass die in der Rückstandsaufstellung genannten Verbindlichkeiten offenkundig auf einer gemeinsamen Veranlagung des Klägers mit seiner Ehefrau beruhen. Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 AO kommt dem Kläger insoweit die Rechtsstellung eines Gesamtschuldners zusammen mit seiner Ehefrau zu. Dies hat nach § 44 Abs. 1 Satz 2 AO zur Folge, dass etwaige in der Person der Ehefrau entstandene steuerliche Verbindlichkeiten eigenen Steuerschulden des Klägers gleichstehen (vgl. BayVGH, U.v. 2.5.2018 – 22 B 17.2245 – juris Rn. 50). Ebenfalls unerheblich ist, inwieweit die genannten Verbindlichkeiten aus der Tätigkeit als Sachverständiger stammen. § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO verlangt zwar, dass der Gewerbetreibende in Bezug auf das zu untersagende Gewerbe unzuverlässig ist, der Schluss daraus kann aber auch aus einem auf sonstige Gewerbe bezogenen Verhalten gezogen werden (vgl. BVerwG, U.v. 21.7.1964 – I C 102/61 – GewArch 1965, 7). Die Verbindlichkeiten zeigen, dass der Kläger wirtschaftlich nicht leistungsfähig oder nicht leistungswillig ist. Damit ist er auch für die Tätigkeit des Kfz-Sachverständigen als gewerberechtlich unzuverlässig anzusehen.
Ein erfolgversprechendes Sanierungskonzept hat der Kläger im Laufe des langen Verwaltungsverfahrens nicht vorgelegt, insbesondere keine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen (vgl. dazu BayVGH, B.v. 8.7.2013 – 22 C 13.1163 – juris Rn. 10).
dd) Ob die Industrie- und Handwerkskammer vor Erlass des Untersagungsbescheids ordnungsgemäß nach § 35 Abs. 4 GewO angehört wurde, ist für die gebundene Entscheidung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO unerheblich (vgl. BVerwG, B.v. 25.8.1981 – 1 B 79/81 – juris Rn. 3).
b) Die Untersagung des Gewerbes „KFZ-Handel und KFZ-Reparatur“ begegnet ebenfalls keinen durchgreifenden Bedenken.
aa) Ihre Rechtsgrundlage findet die Verfügung gleichfalls in § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO.
bb) Der Vortrag des Klägers, er habe diese gewerblichen Tätigkeiten abgemeldet und das Gewerbe werde nunmehr von der Autoservice … UG ausgeübt, steht dem nicht entgegen.
(1) § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO setzt zwar grundsätzlich voraus, dass das Gewerbe, dessen Ausübung untersagt werden soll, im Zeitpunkt der Untersagungsverfügung tatsächlich noch ausgeübt wird (vgl. BVerwG, U.v. 14.7.2003 – 6 C 10/03; BayVGH, B.v. 27.8.2018 – 22 ZB 18.1562 – Rn 12).
Für das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen trägt grundsätzlich die Behörde die Beweislast, mithin auch dafür, dass im maßgeblichen Zeitpunkt das zu untersagende Gewerbe tatsächlich ausgeübt worden ist (BayVGH, B.v. 27.8.2018 – 22 ZB 18.1562 – juris Rn 17).
Gleichwohl obliegt es dem Gewerbetreibenden, diejenigen Umstände darzutun, die sich im nichtöffentlichen und daher der behördlichen Kontrolle nicht ohne weiteres zugänglichen Bereich seiner Geschäftstätigkeit abgespielt haben. Dazu gehört namentlich die tatsächliche Einstellung der gewerblichen Tätigkeit des Gewerbetreibenden. Dies bewirkt im Ergebnis eine Umkehrung der materiellen Beweislast, wenn der Gewerbetreibende seiner Darlegungslast nicht in ausreichendem Maße genügt hat (vgl. OVG Lüneburg, E.v. 18.6.1997 – 7 L 6029/95 – juris Rn. 31).
(2) Davon ausgehend kann zunächst nicht angenommen werden, dass der Kläger sein Gewerbe „KFZ-Handel und KFZ-Reparatur“ mit der Gewerbeabmeldung am 1. März 2016 tatsächlich aufgegeben hat. Der Abmeldung kommt insoweit keine konstitutive, sondern nur Indizwirkung zu, die hier aber widerlegt ist. Gegen die tatsächliche Aufgabe der o.g. Tätigkeit spricht bereits das Schreiben des Finanzamts Rosenheim vom 23. März 2016, wonach der Kläger den Betrieb in seiner Betriebsstätte weiter ausübe. Eine derartige amtliche Schilderung darf vom Gericht im Wege des Urkundenbeweises verwertet werden; substantiierte Einwände dagegen hat der Kläger nicht vorgebracht (vgl. dazu BayVGH, B.v. 13.1.2016 – 22 CS 15.2643 – juris Rn. 10). Untermauert wird diese Feststellung des Finanzamts durch die Erläuterung in der mündlichen Verhandlung, dem Schreiben liege zugrunde, dass ein Mitarbeiter des Finanzamts an der Werkstatt vorbeigekommen sei und dort Betriebstätigkeit beobachtet habe. Weiterhin spricht gegen die Aufgabe der o.g. gewerblichen Tätigkeit auch die Mitteilung der AOK Bayern, wonach der Kläger am 20. Mai 2016 noch einen Arbeitnehmer zur Sozialversicherung angemeldet hatte. Schließlich hat die Autoservice … UG die o.g. gewerblichen Tätigkeiten am 8. Juni 2016, also unmittelbar nach der Eintragung ins Handelsregister und damit zum frühestmöglichen Zeitpunkt angemeldet, was dafür spricht, dass diese jedenfalls bis dahin noch vom Kläger ausgeübt worden sind. Der Vortrag, die o.g. Tätigkeit sei aufgegeben und die Werkstatt untervermietet worden, verfängt damit nicht, zumal der Kläger nach dem vorgelegten Mietvertrag nur „1/2 der Werkstatthalle“ vermietet hatte und der genannte Mieter nach Auskunft der Beklagten nie ein Gewerbe angemeldet hat.
(3) Weiterhin kann nicht angenommen werden, dass der Kläger das Gewerbe „KFZ-Handel und KFZ-Reparatur“ zum Zeitpunkt der Untersagung vollständig auf eine eigenständige, getrennt vom Kläger zu betrachtende juristische Person übertragen hatte mit der Folge, dass nur noch diese selbst als Gewerbetreibender anzusehen war (vgl. dazu Landmann/Romer, GewO, Stand Januar 2019, § 35 Rn. 65).
(a) Zum einen ist schon nicht davon auszugehen, dass der Kläger die genannten gewerblichen Tätigkeiten zum maßgeblichen Zeitpunkt der Untersagung vollständig auf die Autoservice … UG übertragen hatte. Diese ist zwar unstreitig selbst als Gewerbetreibende nach Außen in Erscheinung getreten und war ausweislich der Behördenakte z.B. auch als Arbeitgeber bei der AOK Bayern erfasst. Gleichwohl verbleiben ernsthafte Zweifel daran, dass der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt nur noch im Rahmen der UG Geschäfte abgewickelt hat. So schrieb er insbesondere noch am 23. Juni 2016, also nach der Eintragung der UG im Handelsregister am 8. Juni 2016, er beabsichtige bis Ende des Jahres 2016 seine eigenen Steuerschulden – allein diese, nicht etwa solche der UG waren von der Beklagten thematisiert worden – u.a. aus dem Verkauf des Lagerbestandes an Autos und Ersatzteilen, die einen Wert von mehr als 50.000 EUR hätten, zu begleichen. Dass diese erheblichen Werte in das Vermögen der UG übergegangen waren, ist nicht ersichtlich, zumal auch der im Handelsregister hinterlegte Gesellschaftsvertrag allein von einer Einlage von 500 EUR, die in Geld zu erbringen ist, spricht. Damit liegt es nahe, dass der Kläger auch noch nach der Eintragung der UG in das Handelsregister selber Geschäfte abgewickelt hat und bereits deswegen weiterhin gewerblich tätig war. Substantiierte Angaben des Klägers dazu fehlen, so dass dieser nach den o.g. Grundsätzen die materielle Beweislast trägt und die Unmöglichkeit, diese Frage im gerichtlichen Verfahren weiter aufzuklären, zu seinen Lasten geht.
(b) Zum anderen ist der Kläger auch deshalb als Gewerbetreibender und richtiger Adressat der Gewerbeuntersagung anzusehen, weil zwischen ihm und der Autoservice … UG ein Strohmann-Verhältnis bestand.
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass auch der Hintermann in einem sog. Strohmann-Verhältnis als Gewerbetreibender i.S.d. § 35 GewO anzusehen ist (vgl. BVerwG, U.v. 2.2.1982 – 1 C 14/78 – juris Rn. 41). Von einem „Strohmann“ spricht man dabei, wenn jemand – der Strohmann – zur Verschleierung der tatsächlichen Verhältnisse als Gewerbetreibender vorgeschoben wird, das in Frage stehende Gewerbe in Wirklichkeit aber von einem anderen betrieben wird. Die eine Person gibt nur ihren Namen für den Gewerbebetrieb her und dient dem wahren Gewerbetreibenden als „Aushängeschild“. In der Rechtsprechung ist der Strohmann auch als jederzeit steuerbare Marionette bezeichnet worden, die von dem „Hintermann“ vorgeschoben wird, um zwecks Täuschung des Rechts- und Wirtschaftsverkehrs die wahren faktisch-wirtschaftlichen Machtverhältnisse zu verschleiern. Ein Strohmann-Verhältnis ist dabei nur dann anzunehmen, wenn eine genaue Analyse der Innenbeziehungen erweist, dass ein Gewerbetreibender zur Verschleierung der wirklichen Machtverhältnisse eine natürliche oder juristische Person vorschiebt, die ohne eigene unternehmerische Tätigkeit nur als Marionette des Gewerbetreibenden am Wirtschaftsleben teilnimmt. Der Sinn der rechtlichen Erfassung des Strohmann-Verhältnisses liegt dabei darin, den Hintermann in den gewerblichen Ordnungsrahmen einzubeziehen (vgl. BVerwG, U.v. 14.7.2003 – 6 C 10/03 – juris Rn. 25). Diese Grundsätze gelten auch, wenn eine juristische Person als „Strohmann“ bzw. „Strohgesellschaft“ vorgeschoben wird und primär dazu dienen soll, einem geschäftsführenden Gesellschafter oder Drahtzieher in anderer rechtlicher Stellung den selbständigen Betrieb des Gewerbes außerhalb des gewerberechtlichen Ordnungsrahmens zu ermöglichen (vgl. BVerwG v. 2.2.1982 – 1 C 14/78 – juris Rn. 41; BayVGH, U.v. 20.10.1980 – 22 B 80 A.1150 – GewArch 1981, 162 f.; OVG SH, B.v. 28.1.1992 – 3 M 2/92 – juris Rn. 17).
Von diesen Grundsätzen ausgehend lag hier im maßgeblichen Zeitpunkt der Gewerbeuntersagung ein Strohmann-Verhältnis vor. Der Kläger hat die Autoservice … UG, die ohne eigene unternehmerische Tätigkeit nur als Marionette am Wirtschaftsleben teilgenommen hat, zur Verschleierung der wirklichen Machtverhältnisse vorgeschoben. Nach dem im Handelsregister hinterlegten Gesellschaftsvertrag ist der Kläger einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der Autoservice … UG, er allein steuert sie. Weiterhin ist insbesondere hinsichtlich des Betriebsvermögens und des wirtschaftlichen Risikos keine klare Trennung zwischen der UG und dem Kläger erkennbar. Wie bereits erwähnt, liegt es nahe, dass der Kläger eigene Lagerbestände mit beträchtlichem Wert und die wirtschaftliche Tätigkeit der UG miteinander vermengt. Insoweit wird zum einen auf die bereits genannte E-Mail vom 23. Juni 2016 Bezug genommen. Bekräftigt wird diese Vermischung zum anderen durch eine E-Mail des Klägers vom 11. Oktober 2016, in der er schreibt, er habe noch einen Bestand an Altautos, die er mit Hilfe zweier eingestellter Mechaniker (also der UG) jetzt aufbereiten und als Winterautos anbieten wolle. Darüber hinaus legte der Kläger in dieser E-Mail dar, er habe nun eine Buchhalterin eingestellt, die sich um Rechnungen für Reparaturen sowie für Gutachten kümmere. Auch hier werden offensichtlich wirtschaftliche Tätigkeiten der UG und des Klägers persönlich – als Gutachter – nicht getrennt. Somit erscheint die finanzielle Beziehung zwischen dem Kläger und der UG unklar bzw. nicht transparent und ist nicht erkennbar, dass der Kläger die strikte rechtliche Trennung zwischen UG und Alleingesellschafter (vgl. dazu Fastrich in Baumbach/Hueck, GmbHG, 21. Auflage 2017, § 1 Rn. 56) sowie die Regeln zur Gewinnverwendung (vgl. dazu Fastrich in Baumbach/Hueck, § 29 GmbHG Rn. 2 ff., 64) einhält. Ein weiteres maßgebliches Indiz für die Annahme eines Strohmann-Verhältnisses ist, dass die UG offensichtlich allein gegründet wurde, um eine drohende Gewerbeuntersagung abzuwenden (vgl. dazu VG Leipzig, B.v. 22.7.1996 – 5 K 703/96 – juris Rn. 29). Das o.g. Schreiben des Finanzamts Rosenheim vom 21. März 2016 und die Erläuterung dazu in der mündlichen Verhandlung, die Finanzverwaltung höre den Steuerschuldner stets an und räume nochmals eine Frist zur Begleichung von Steuerschulden ein, bevor sie eine Gewerbeuntersagung bei der Gewerbebehörde anrege, machen deutlich, dass der Kläger die Abmeldung seines Einzelgewerbes und die nachfolgende Gründung der Autoservice … UG in Reaktion auf ein solches Anhörungsschreiben und damit ausschließlich zur Abwendung einer Gewerbeuntersagung vorgenommen hat. Auch daraus lässt sich schließen, dass die UG allein vorgeschoben wurde, um die wahren faktisch-wirtschaftlichen Machtverhältnisse zu verschleiern.
(c) Ob die Industrie- und Handwerkskammer vor Erlass des Untersagungsbescheids ordnungsgemäß nach § 35 Abs. 4 GewO angehört wurde, ist auch insoweit unerheblich (s.o.).
(4) Doch selbst wenn davon auszugehen sein sollte, dass der Kläger die gewerblichen Tätigkeiten „KFZ-Handel und KFZ-Reparatur“ zum Zeitpunkt der Untersagung vollständig auf die Autoservice … UG übertragen hätte und diese nicht als Strohgesellschaft zu qualifizieren wäre, wäre die Untersagungsverfügung – dann auf der Grundlage der Ausnahmeregelung des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO i.V.m. 35 Abs. 1 Satz 3 GewO – gerechtfertigt.
(a) Nach § 35 Abs. 1 Satz 3 GewO kann ein Untersagungsverfahren fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird. In diesem Fall wird das Gewerbe somit im Zeitpunkt der Untersagung nicht mehr ausgeübt, muss allerdings bei Einleitung des Untersagungsverfahrens ausgeübt worden sein (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 14.7.2003 – 6 C 10/03 – juris Rn. 22).
(b) Ein derartiger Sachverhalt liegt hier vor. Eingeleitet war das Gewerbeuntersagungsverfahren spätestens mit Zugang des o.g. Ermittlungsschreibens der Beklagten vom 6. Mai 2016 beim AG Rosenheim am 9. Mai 2016 (vgl. dazu BayVGH, U.v. 10.12.1991 – 22 B 91.3678 – GewArch 1992, 183; VG Leipzig, B.v. 22.7.1995 – 5 K 703/96 – juris Rn. 30). Zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger die vorgenannte gewerbliche Tätigkeit weder – im Zuge der Abmeldung – aufgegeben (s.o., Rn. 28) noch auf eine juristische Person, die als eigenständige Gewerbetreibende in Betracht kommt, übertragen. In das Handelsregister eingetragen und damit als solche entstanden ist die Autoservice … UG erst am 8. Juni 2016 (vgl. dazu § 11 Abs. 1 GmbHG; Fastrich in Baumbach/Hueck, GmbHG, 21. Auflage 2017, § 11 Rn. 2). Ob der Gesellschaftsvertrag am 9. Mai 2016 vor oder nach dem Zugang des Ermittlungsschreibens beim AG Rosenheim beurkundet wurde (vgl. dazu § 2 GmbHG), kann dabei ebenso dahin stehen wie die Frage, ob die mit Abschluss des Gesellschaftsvertrags entstehende Einpersonen Vor GmbH rechtsfähig ist (vgl. dazu Schäfer in Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 4. Aufl. 2019, § 11 GmbHG Rn. 41). Die Vorgesellschaft als solche war jedenfalls nicht Gewerbetreibende, denn sie hatte keine eigene Rechtspersönlichkeit. Als Gewerbetreibender war damit nicht die Vorgesellschaft, sondern der Kläger als unternehmerisch tätiger Gründer der Vorgesellschaft anzusehen (vgl. dazu BVerwG, B.v. 16.12.1992 – 1 B 162/92 – juris Rn. 4, 6).
(c) Die weiteren Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO i.V.m. § 35 Abs. 1 Satz 3 GewO lagen gleichfalls vor. Die Beklagte hat insoweit zwar – ausgehend von einem Strohmann-Verhältnis und damit einhergehender fortgesetzter gewerblicher Tätigkeit des Klägers noch bei Erlass der Untersagungsverfügung – kein Ermessen ausgeübt (vgl. dazu BVerwG, U.v. 16.3.1982 – 1 C 124/80 – juris Rn. 14; BayVGH, B.v. 14.12.2010 – 22 ZB 10.1847 – juris Rn. 3). Dies wirkt sich im Ergebnis jedoch nicht aus. Denn das Ermessen der Beklagten war hier auf Null reduziert. Im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 35 Abs. 1 Satz 3 GewO hat die Behörde nach dem Zweck der Norm zu prüfen, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Gewerbetreibende im Falle einer Verfahrenseinstellung die bislang ausgeübte gewerbliche Tätigkeit wieder aufnehmen wird (vgl. dazu BayVGH, B.v. 14.12.2010 – 22 ZB 10.1847 – juris Rn. 3). Hier hatte der Kläger, wie oben dargelegt, jedenfalls bewusst die Autoservice … UG gegründet, um einem Gewerbeuntersagungsverfahren zu entgehen und damit die o.g. gewerbliche Tätigkeit, wenn auch unter dem Mantel der UG, fortgesetzt werden konnte. Damit bestand – bei unterstellter Aufgabe der eigenständigen gewerblichen Tätigkeit im Bereich Kfz-Reparatur und Kfz-Handel – die greifbare Gefahr, dass der Kläger die in Rede stehenden Tätigkeiten bei Einstellung des Untersagungsverfahrens wieder als Einzelgewerbetreibender aufnehmen würde, z.B. wenn die Beklagte nunmehr ein Gewerbeuntersagungsverfahren gegen die Autoservice … UG eingeleitet hätte. Damit war die Fortführung des Untersagungsverfahrens nicht nur sachgerecht, sondern auch geboten.
(d) Mit Blick auf diese Ermessensreduzierung auf Null kann auch insoweit dahinstehen, ob die Industrie- und Handelskammer ordnungsgemäß angehört wurde.
c) Schließlich bestehen auch keine durchgreifenden Bedenken dagegen, dass die Beklagte dem Kläger die Tätigkeit der Geschäftsführung für die Autoservice … UG untersagt hat.
aa) Ihre Rechtsgrundlage findet diese Verfügung – als erweiterte Gewerbeuntersagung – in § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO.
bb) Danach kann die Untersagung u.a. auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbetriebs beauftragte Person erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten unzuverlässig ist.
cc) Diese Voraussetzungen lagen hier im maßgeblichen Zeitpunkt der Gewerbeuntersagung vor.
(1) Der Kläger ist auch für die genannte Tätigkeit als Vertretungsberechtigter der Autoservice … UG (vgl. dazu § 35 Abs. 1 GmbHG) als unzuverlässig anzusehen. Denn insbesondere mit der Verletzung der o.g. steuerrechtlichen Pflichten hat er Regeln verletzt, die auch für den Geschäftsführer einer UG gelten. Dies rechtfertigte die Annahme, dass der Kläger ein entsprechendes Verhalten auch bei Ausübung der Tätigkeit als Geschäftsführer der UG an den Tag legen werde. Bestätigt wird dies im Übrigen, ohne dass es darauf noch ankäme, durch die Auskunft des Finanzamts in der mündlichen Verhandlung, wonach die UG bislang keine einzige Steuererklärung abgegeben und nunmehr selbst offene Steuerverbindlichkeiten hat.
(2) Ob die Beklagte insoweit ihr Ermessen erkannt hat – wofür die Ausführungen in der Klageerwiderung sowie in der mündlichen Verhandlung sprechen – bedarf keiner Vertiefung. Grundsätzlich ist die erweiterte Gewerbeuntersagung unter dem Gesichtspunkt wahrscheinlicher anderweitiger Gewerbeausübung bzw. Tätigkeit als Vertretungsberechtigter schon dann zulässig, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, die es ausschließen, dass der Gewerbetreibende ein anderes Gewerbe bzw. eine Tätigkeit als Vertretungsberechtigter in Zukunft ausübt (vgl. dazu BVerwG, U.v. 2.2.1982 – 1 CB 2/81 – juris; BayVGH, B.v. 23.7.2012 – 22 ZB 12.992 – juris). Hier war der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der Untersagung bereits als Vertretungsberechtigter der Autoservice … UG tätig. Damit war die Erstreckung der Gewerbeuntersagung auf diese Tätigkeit nicht nur sachgerecht, sondern auch geboten und das Ermessen der Beklagten auf Null reduziert.
(3) Aus diesem Grunde ist auch insoweit unerheblich, ob die Industrie- und Handelskammer ordnungsgemäß angehört wurde (s.o.).
d) Ebenfalls keine rechtlichen Bedenken bestehen gegen die Abwicklungsfrist und die damit verbundene Zwangsmittelandrohung.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.


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