Steuerrecht

Heranziehung zur Zweitwohnungssteuer

Aktenzeichen  RN 12 K 16.739

Datum:
28.11.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Regensburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayGO BayGO Art. 22 Abs. 2
BayKAG BayKAG § 3 Abs. 1

 

Leitsatz

1 Die steuererhebende Gemeinde kann grundsätzlich davon ausgehen, dass eine Zweitwohnung auch für Zwecke der persönlichen Lebensführung vorgehalten wird, solange der Zweitwohnungsinhaber keine Umstände vorträgt, die diese tatsächliche Vermutung erschüttern. (redaktioneller Leitsatz)
2 Eine steuerbare Zweitwohnung liegt dann nicht vor, wenn sie nach dem subjektiven Verwendungszweck nicht der persönlichen Lebensführung dient, sondern von ihrem Inhaber als reine Geld- oder Vermögensanlage in der Form des Immobiliarbesitzes – also ausschließlich zur Einkommenserzielung – gehalten wird. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Sie ist unbegründet, da der Bescheid der Beklagten vom 23.9.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landratsamtes 2* … vom 4.4.2016 rechtmäßig ist und die Klägerin dadurch nicht in ihren Rechten verletzt wird (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
1. Rechtsgrundlage für die Heranziehung zur Zweitwohnungsteuer ist die Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer (Zweitwohnungsteuersatzung – ZwStS) der Beklagten, in Kraft getreten am 1.1.2007. Sie beruht auf Art. 22 Abs. 2 der Bayerischen Gemeindeordnung (GO) sowie auf Art. 3 Abs. 1 KAG. Gemäß Art. 3 Abs. 1 KAG können Gemeinden örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern erheben, solange und soweit diese nicht bundesrechtlich geregelten Steuern gleichartig sind. Bei der Zweitwohnungsteuer handelt es sich um eine örtliche Aufwandsteuer gemäß Art. 105 Abs. 2a des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG). Weiter ist sie auch keiner bundesrechtlich geregelten Steuer gleichartig. Die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer wird im Freistaat Bayern als grundsätzlich zulässig erachtet (BayVGH, U.v. 4.4.2006 – 4 N 05.2249 – juris). Einwände gegen die formelle oder materielle Rechtmäßigkeit der Zweitwohnungsteuersatzung der Beklagten wurden seitens der Klägerin nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich.
2. Der Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig.
a) Der Bescheid ist dem Grunde nach rechtmäßig. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1 ZwStS i.V.m. § 2 ZwStS liegen vor. Die Klägerin hatte im streitgegenständlichen Zeitraum im Gemeindegebiet eine Zweitwohnung im Sinne des § 2 ZwStS inne. Gemäß § 2 ZwStS ist Zweitwohnung jede Wohnung in der Gemeinde 1* …, die eine Person, die in einem anderen Gebäude ihre Hauptwohnung hat, zu ihrer persönlichen Lebensführung oder der ihrer Familienangehörigen innehat. Bei dem Appartement … des Ferienparks 1* …, dessen Eigentümerin die Klägerin ist, handelt es sich um eine Zweitwohnung im Sinne von § 2 ZwStS, da die Klägerin in L* … ihren Hauptwohnsitz hat. Mit dem in § 2 ZwStS dargelegten Wortlaut „zu ihrer persönlichen Lebensführung oder der ihrer Familienangehörigen innehat“ wird die vom Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung geprägte Definition des Begriffes der Aufwandsteuer aufgegriffen. Danach sind Aufwandsteuern Steuern auf die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (BVerfG, B.v. 6.12.1983 – 2 BvR 1275/79 – juris Rn. 69; BVerfG, B.v. 15.12.1989 – 2 BvR 436/88 – juris Rn. 11; BVerfG, B. 11.10.2005 – 1 BvR 1232/00, 1 BvR 2627/03 – juris Rn. 87; BVerwG, U.v.15.10.2014 – 9 C 5/13 – juris Rn. 12). Das Innehaben einer weiteren Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf (Zweitwohnung) neben der Hauptwohnung ist ein besonderer Aufwand, der gewöhnlich die Verwendung von finanziellen Mitteln erfordert und regelmäßig Ausdruck wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit ist. Folglich liegt eine steuerbare Zweitwohnung dann nicht vor, wenn sie nach dem subjektiven Verwendungszweck nicht der persönlichen Lebensführung dient, sondern von ihrem Inhaber als reine Geld- oder Vermögensanlage in der Form des Immobiliarbesitzes – also ausschließlich zur Einkommenserzielung – gehalten wird (BVerwG, U.v. 10.10.1995 – 8 C 40/93 – juris Rn. 10; BVerwG, U.v. 15.10.2014 – 9 C 5/13 – juris Rn. 12). Für die Abgrenzung zwischen einer zweitwohnungssteuerfreien reinen Kapitalanlage und einer zweitwohnungssteuerpflichtigen Vorhaltung der Wohnung auch zur privaten Lebensführung ist nicht die unüberprüfbare innere Absicht des Zweitwohnungsinhabers maßgeblich. Vielmehr ist diese innere Tatsache nur auf der Grundlage objektiver, nach außen in Erscheinung tretender, verfestigter und von Dritten nachprüfbarer Umstände zu beurteilen (BVerwG, U.v. 10.10.1995 – 8 C 40/93 – juris Rn. 10).
Das „Innehaben“ im Sinne von § 2 ZwStS setzt weiter die alleinige oder gemeinschaftliche tatsächliche Verfügungsmacht und die rechtliche Verfügungsbefugnis an der Zweitwohnung für einen gewissen Zeitraum voraus (BayVGH, U.v. 5.3.2008 – 4 BV 07.2044 – juris Rn. 12). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist für die Erfüllung des Steuertatbestandes nicht erforderlich, dass der Wohnungsinhaber die Wohnung tatsächlich nutzt, vielmehr genügt es, wenn dieser die Zweitwohnung auch für den eigenen oder seiner Angehörigen Lebensbedarf „vorhält“, das heißt sich die Möglichkeit der Eigennutzung offenhält (BVerwG, U.v. 10.10.1995 – 8 C 40/93 – juris Rn. 10).
Der gesamte objektive Sachverhalt ist anhand einer umfassenden Würdigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls daraufhin zu überprüfen, ob sich aus ihm mit der gebotenen Sicherheit die subjektive Zweckbestimmung der Zweitwohnung entnehmen lässt. Dabei kann die steuererhebende Gemeinde wegen des bestehenden Nutzungsrechts an der Wohnung und der offengehaltenen Nutzungsmöglichkeit des Zweitwohnungsinhabers zunächst grundsätzlich davon ausgehen, dass eine Zweitwohnung auch für Zwecke der persönlichen Lebensführung vorgehalten wird, solange der Zweitwohnungsinhaber keine Umstände vorträgt, die diese tatsächliche Vermutung erschüttern (BVerwG, U.v.10.10.1995 – 8 C 40/93 – juris Rn. 12; BayVGH, U.v. 27.6.2013 – 4 B 13.592 – juris Rn. 20). Umstände, welche die tatsächliche Vermutung der Vorhaltung einer Zweitwohnung auch für Zwecke der persönlichen Lebensführung erschüttern können, sind beispielsweise die Übertragung der Vermietung an eine überregionale Agentur unter Ausschluss der Eigennutzung sowie unter Nachweis ganzjähriger Vermietungsbemühungen, die Lage der Hauptwohnung innerhalb desselben Feriengebiets oder wenn erzielte erhebliche Einnahmen auf eine dauerhafte erwerbsorientierte Vermietungsabsicht hindeuten und unwidersprochen vorgetragen oder nachgewiesen wurde, man habe die Wohnung weder selbst noch durch Angehörige genutzt (BVerwG, U.v.10.10.1995 – 8 C 40/93 – juris Rn. 12; BVerwG, U.v. 26.9.2001 – 9 C 1.01 – juris Rn. 28; VG München, U.v. 8.10.2015 – M 10 K 15.1135 – juris Rn. 38). Erhobene Einwände kann die Gemeinde ihrerseits gegebenenfalls entkräften und dadurch die ursprüngliche tatsächliche Vermutung zugunsten des Steuertatbestandes wieder herstellen (BVerwG, U.v.10.10.1995 – 8 C 40/93 – juris Rn. 12).
Nach Maßgabe dieser Grundsätze hatte die Klägerin die Wohnung im streitgegenständlichen Zeitraum im Sinne des § 2 ZwStS inne. Die gebotene umfassende Würdigung sämtlicher Umstände des konkreten Falles hat zum Ergebnis, dass die veranlagte Wohnung der Klägerin nicht als reine Kapitalanlage anzusehen ist, sondern auch zum Zwecke der persönlichen Lebensführung vorgehalten wird. Der Klägerin gelingt es nicht, die tatsächliche Vermutung der Vorhaltung einer Zweitwohnung auch für Zwecke der persönlichen Lebensführung zu erschüttern. Die schlichte Behauptung, eine Eigennutzung werde nicht vorgenommen, reicht zur Erschütterung der Vermutung nicht aus. Zwar kann aus den dargelegten Vermietungsbemühungen der Klägerin (Übertragung der Vermietung auf eine Agentur, Hinterlegung des Schlüssels an der Rezeption des Ferienparks) und der geringfügigen Vermietung der Wohnung (28.12.2011 bis 2.1.2012 und 25.5.2012 bis 28.5.2012) geschlossen werden, dass die Wohnung auch der Erzielung von Einkünften – somit als Kapitalanlage – dient. Die Bemühungen, die Wohnung einer Vermietung zuzuführen sowie die geringfügigen Vermietungen sind, da die Klägerin dennoch die Möglichkeit hatte, die Wohnung selbst zu nutzen, nicht geeignet, die tatsächliche Vermutung, dass die Wohnung auch zur persönlichen Lebensführung vorgehalten wird, zu erschüttern. Insbesondere enthält der Vermittlungsauftrag vom 20.9.2011 keine Regelung über einen Ausschluss der Eigennutzung der Wohnung durch die Klägerin. Nichts anderes ergibt sich aus dem Vortrag der Klägerin, sie habe den Schlüssel für die Wohnung bei der Rezeption der Ferienanlage mit dem Hinweis, die Wohnung könne und solle vermietet werden, hinterlegt. Es ist weder durch die Klägerin vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass es der Klägerin nicht möglich gewesen wäre, den Schlüssel jederzeit wieder an der Rezeption abzuholen. Weiter trägt die Klägerin vor, eine Eigennutzung der Wohnung sei aufgrund deren Unbewohnbarkeit nicht möglich gewesen. Da die Klägerin die Wohnung im Jahr 2012, wenn auch nur geringfügig, über die Rezeption des Ferienparks an Feriengäste vermieten konnte, ist von einer Bewohnbarkeit der Wohnung auszugehen. Überdies wären ansonsten die von der Klägerin angestellten Vermietungsbemühungen, wie das Übertragen der Vermietung auf die Firma I* … sowie die Hinterlegung des Schlüssels an der Rezeption des Ferienparks, überflüssig gewesen. Es kann dahingestellt bleiben, ob das Abschalten der Heizung am 25.10.2013 eine Unbewohnbarkeit der Wohnung der Klägerin zu begründen vermag. Zumindest betrifft dieser Umstand nicht das hier streitgegenständliche Jahr 2012. Auch der Legionellenbefall ist unstreitig erst im Jahr 2014 festgestellt worden und kann daher schon aus diesem Grunde nicht zu einer Unbewohnbarkeit der Wohnung führen. Andere Umstände, die eine Unbewohnbarkeit begründen könnten, werden weder vorgetragen noch sind solche sonst erkennbar. Weiter ist auch der von der Klägerin vorgetragene Umstand, dass sie schon deshalb keine Eigennutzungsabsicht habe, weil sie selbst in L* … wohne und innerhalb nicht einmal einer Stunde mit dem PKW in den … fahren könne, nicht geeignet, die Vermutung zu erschüttern. Nach der bereits zitierten Rechtsprechung (BVerwG, U.v. 10.10.1995 – 8 C 40/93 – juris Rn. 12) ist die Vermutung erschüttert, wenn sich die Zweitwohnung in demselben Feriengebiet wie die Hauptwohnung befindet. Dann erscheint es als sinnlos, dass sich der Zweitwohnungsinhaber, der über eine Hauptwohnung in demselben Feriengebiet verfügt, die Zweitwohnung auch zum Zwecke der persönlichen Lebensführung vorhält. Anders verhält es sich aber bei der Klägerin. Laut Auskunft von „google maps“ befindet sich die in L* … gelegene Hauptwohnung der Klägerin in ca. 90 Kilometer Entfernung zur Zweitwohnung in 1* … Es erscheint daher auch nicht als sinnlos, sich bei dieser Entfernung die Wohnung in 1* …, auch zur privaten Lebensführung vorzuhalten. Für eine Erschütterung der Vermutung reicht dieser Umstand nicht aus. Auch rechtfertigt der Umstand, dass die Wohnung im Jahr 2012 nur zeitweise vermietet werden konnte, nicht, die Klägerin nicht zur Zweitwohnungsteuer heranzuziehen. Der Zweitwohnungsinhaber, der die Eigennutzungsmöglichkeit der Wohnung rechtlich nicht ausgeschlossen hat, betreibt, wenn er die Wohnung leer stehen lässt, einen besonderen Aufwand. Dieser ist gerade Anknüpfungspunkt für die Heranziehung zur Zweitwohnungsteuer (BVerwG, U.v. 27.10.2004 – 10 C 2/04 – juris Rn. 25; VG München, U.v. 19.4.2012 – M 10 K 11.3311 – juris Rn. 26). Nach der Rechtsprechung reicht selbst ein (einzelner) ganzjähriger Leerstand, welcher im konkreten Fall nicht vorliegt, ohne das Hinzutreten weiterer Umstände nicht zur Widerlegung der Vermutung, die Wohnung werde zu Zwecken der persönlichen Lebensführung vorgehalten, aus (BayVGH, U.v. 27.6.2013 – 4 B 13.592 – juris Rn. 24). Andere Umstände, welche die tatsächliche Vermutung der Vorhaltung einer Zweitwohnung (auch) für Zwecke der persönlichen Lebensführung erschüttern könnten, werden seitens der Klägerin nicht vorgetragen. Damit kommt es nach Auffassung der erkennenden Kammer auch nicht auf die Erklärung der Klägerin gegenüber der Beklagten vom 10.10.2012 an, wonach die Klägerin angab „die Wohnung wird nur privat genutzt – als Ferienwohnung“ und wie diese Erklärung von der Klägerin verstanden wurde.
b) Die festgesetzte Zweitwohnungsteuer ist auch im Hinblick auf ihre Höhe rechtlich nicht zu beanstanden. Gemäß § 4 Abs. 1 ZwStS bemisst sich die Steuer nach dem Mietwert der Wohnung. Nach § 4 Abs. 2 S. 1 ZwStS gilt als Mietwert die Jahresrohmiete. Gemäß § 4 Abs. 2 S. 2 ZwStS finden die Vorschriften des § 79 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes (BewG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1.2.1991, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 20.12.2001, mit der Maßgabe Anwendung, dass die Jahresrohmieten, die gemäß Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Bewertungsgesetzes vom 13.8.1965 vom Finanzamt auf den Hauptfeststellungszeitpunkt 1.1.1964 festgestellt wurden, jeweils für das Erhebungsjahr auf den Oktober des Vorjahres hochgerechnet werden. Der Charakter der Zweitwohnungsteuer als Aufwandsteuer zwingt die steuererhebende Gemeinde nicht, den vom Steuerpflichtigen getätigten Aufwand in jedem einzelnen Fall konkret zu ermitteln. Die steuererhebende Gemeinde ist bei der Wahl eines Steuermaßstabes grundsätzlich frei, sofern dieser geeignet ist, den betriebenen Aufwand der Zweitwohnungsnutzung hinreichend realitätsnah abzubilden. Dabei kann die Gemeinde sowohl den tatsächlich geschuldeten Mietzins zugrunde legen, als auch die nach dem Bewertungsgesetz ermittelte Jahresrohmiete heranziehen (BVerwG, U.v. 29.1.2003 – 9 C 3/02 – juris Rn.22). Die nach der Mietpreisentwicklung indexierte Jahresrohmiete ist im Grundsatz tauglich, den mit der Nutzung einer Wohnung typischerweise betriebenen Aufwand gemäß ihrem Nutzungswert verallgemeinernd, aber dennoch hinreichend realitätsnah, abzubilden (BVerwG, U.v. 29.1.2003 – 9 C 3/02 – juris Rn.23). Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist der von der Beklagten gewählte Steuermaßstab einer nach der Mietpreisentwicklung indexierten Jahresrohmiete rechtlich nicht zu beanstanden. Diese wird vom Finanzamt festgestellt. Die Beklagte ist daran gebunden (VG Augsburg, U.v. 23.4.2008 – Au 6 K 07.1248 – juris Rn. 39). Ist der Steuerpflichtige der Meinung, die Jahresrohmiete sei vom Finanzamt zu hoch angesetzt, besteht für ihn die Möglichkeit, den Einheitswertbescheid anzufechten oder dessen Änderung zu beantragen (VG München, B.v. 15.6.2009 – M 10 S. 09.1686 – juris Rn. 27). Gemäß dem Bescheid vom 23.9.2015 beträgt die Jahresrohmiete für das Jahr 2012 5.102,57 Euro. Die Zweitwohnungsteuer wurde im Einklang mit § 5 Abs. 1 ZwStS auf 306,15 Euro festgesetzt.
Nach alledem war die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.
Gründe für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht liegen nicht vor (§ 124a Abs. 1 S. 1 VwGO).


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