Steuerrecht

(Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 04.07.2012 II R 15/11 – Vom Erblasser herrührende Steuerschulden für das Todesjahr als Nachlassverbindlichkeiten)

Aktenzeichen  II R 18/11

Datum:
4.7.2012
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BFH
Dokumenttyp:
Urteil
Normen:
§ 9 Abs 1 Nr 1 ErbStG 1997
§ 10 Abs 1 ErbStG 1997
§ 10 Abs 5 Nr 1 ErbStG 1997
§ 11 ErbStG 1997
§ 12 Abs 1 ErbStG 1997
§ 12 BewG 1991
§ 1922 BGB
§ 1967 Abs 2 BGB
§ 37 Abs 2 AO
§ 38 AO
§ 44 AO
§ 45 Abs 1 AO
§ 270 AO
§ 2 Abs 7 S 1 EStG 2002
§ 25 Abs 1 EStG 2002
§ 36 Abs 1 EStG 2002
§ 36 Abs 4 S 1 EStG 2002
§ 51a Abs 1 EStG 2002
§ 1 Abs 2 SolZG
R E10.8 Abs 3 S 2 ErbStR 2011
§ 24 Nr 2 EStG 2002
Spruchkörper:
2. Senat

Leitsatz

1. NV: Die auf den Erben entsprechend seiner Erbquote entfallenden Abschlusszahlungen für die vom Erblasser herrührende Einkommensteuer des Todesjahres, einschließlich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag, sind als Nachlassverbindlichkeiten gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG abzugsfähig (Änderung der Rechtsprechung) .
2. NV: Zu den abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten i.S. des § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG gehören nicht nur die Steuerschulden, die zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits rechtlich entstanden waren, sondern auch die Steuerverbindlichkeiten, die der Erblasser als Steuerpflichtiger durch die Verwirklichung von Steuertatbeständen begründet hat und die mit dem Ablauf des Todesjahres entstehen .
3. NV: Als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig ist die Einkommensteuer-Abschlusszahlung i.S. des § 36 Abs. 4 Satz 1 EStG, also diejenige Einkommensteuer, die sich nach Anrechnung der vom Erblasser entrichteten Einkommensteuer-Vorauszahlungen und der durch Steuerabzug erhobenen anrechenbaren Einkommensteuer ergibt. Es kommt dabei allein auf die materielle Rechtslage und nicht auf die Steuerfestsetzungen an. Entsprechendes gilt für den Solidaritätszuschlag sowie für die ebenfalls an das Einkommen anknüpfende, nach Landesrecht festzusetzende Kirchensteuer .
4. NV: Die Steuerverbindlichkeiten sind mit dem Nennwert anzusetzen .

Verfahrensgang

vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 23. Februar 2011, Az: 3 K 476/10, Urteil

Tatbestand

1
I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Miterben zu je 1/2 ihrer im Dezember 2006 verstorbenen Schwester (S). Aufgrund der Einzelveranlagung der S für das Todesjahr 2006 waren für Einkommensteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag –nach Anrechnung der Vorauszahlungen, des Zinsabschlags und der Kapitalertragsteuer– Abschlusszahlungen in Höhe von insgesamt 90.014,57 € (Einkommensteuer 76.229 €, Kirchensteuer 9.591,88 €, Solidaritätszuschlag 4.193,69 €) zu entrichten.
2
Die Kläger machten die Abschlusszahlungen für 2006 jeweils zur Hälfte als Nachlassverbindlichkeiten geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt –FA–) versagte zuletzt in den Steuerbescheiden vom 14. Juni 2010 einen Abzug und setzte die Erbschaftsteuer gegen die Kläger jeweils auf 210.171 € fest.
3
Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) ging davon aus, dass die anteilig auf die Kläger als Erben entfallende Einkommensteuer des Todesjahres der S nicht als Nachlassverbindlichkeit abgezogen werden könne, weil sie am maßgeblichen Stichtag noch nicht entstanden gewesen sei.
4
Mit der Revision rügen die Kläger die Verletzung des § 10 Abs. 5 Nr. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG).
5
Die Kläger beantragen sinngemäß, die Vorentscheidung aufzuheben und die Erbschaftsteuerbescheide vom 14. Juni 2010 in Gestalt der Einspruchsbescheide vom 2. August 2010 dahin zu ändern, dass die Abschlusszahlungen für Einkommensteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag der S für 2006 in Höhe von insgesamt 90.014,57 € jeweils zur Hälfte als weitere Nachlassverbindlichkeiten berücksichtigt werden.
6
Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.


Ähnliche Artikel

Steuererklärung für Rentner

Grundsätzlich ist man als Rentner zur Steuererklärung verpflichtet, wenn der Grundfreibetrag überschritten wird. Es gibt allerdings Ausnahmen und Freibeträge, die diesen erhöhen.
Mehr lesen

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen


Nach oben