Aktenzeichen VI R 7/19
Leitsatz
1. NV: Der Rabattfreibetrag erstreckt sich auf alle Fahrvergünstigungen, die die Deutsche Bahn AG (ehemaligen) Arbeitnehmern gewährt. Dies gilt auch dann, wenn die unentgeltlich oder verbilligt gewährten Freifahrtscheine aufgrund besonderer Nutzungsbestimmungen fremden Letztverbrauchern nicht angeboten werden (Parallelverfahren VI R 23/17 und VI R 4/17) .
2. NV: Mit dem Bezug der Freifahrtscheine ist der darin verkörperte geldwerte Vorteil unabhängig vom konkreten Fahrtantritt zugeflossen .
Verfahrensgang
vorgehend Hessisches Finanzgericht, 5. Dezember 2018, Az: 8 K 2175/15, Urteil
Tenor
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 05.12.2018 – 8 K 2175/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Tatbestand
I.
1
Streitig ist, inwieweit auf Fahrvergünstigungen, die die Deutsche Bahn AG (DB AG) Ruhestandsbeamten des Bundeseisenbahnvermögens (BEV) gewährt, der Rabattfreibetrag nach § 8 Abs. 3 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) anwendbar ist.
2
Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Ruhestandsbeamter des BEV und wurde für die Streitjahre (2012 und 2014) mit der Klägerin und Revisionsbeklagten zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Er erzielte neben seinen Versorgungsbezügen geldwerte Vorteile in Form von Fahrvergünstigungen (Tagesfreifahrtscheine im Fernverkehr mit und ohne Zuzahlungen für Mitarbeiter und Angehörige). Die Tagesfreifahrtscheine wurden von der DB AG bzw. deren Konzerngesellschaften gewährt, in deren Geschäftsbereich der Kläger während seiner aktiven Dienstzeit eingesetzt war. Es handelte sich bei den Gesellschaften um Nachfolger des früheren Sondervermögens Deutsche Bundesbahn. Den Sachbezugswert dieser Fahrvergünstigungen, die besonderen Nutzungsbestimmungen unterlagen, bezifferte das BEV –ausweislich der Bezügemitteilungen des Klägers– für 2012 mit insgesamt 1.155,36 € und für 2014 mit insgesamt 1.153,06 €.
3
Im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzungen für die Streitjahre berücksichtigte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt –FA–) den geldwerten Vorteil aus den in Anspruch genommenen Fahrvergünstigungen jeweils ungemindert als Einnahmen.
4
Die hiergegen erhobenen Einsprüche wies das FA als unbegründet zurück. Das Finanzgericht (FG) gab der daraufhin erhobenen Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2019, 336 veröffentlichten Gründen statt.
5
Das FA rügt mit seiner Revision die Verletzung materiellen Rechts.
6
Es beantragt,das Urteil des Hessischen FG vom 05.12.2018 – 8 K 2175/15 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Die Kläger beantragen,die Revision zurückzuweisen.