Steuerrecht

Kein Abzug von Kinderbetreuungskosten in Höhe steuerfrei gezahlter Arbeitgeberzuschüsse

Aktenzeichen  III R 30/20

Datum:
14.4.2021
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BFH
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BFH:2021:B.140421.IIIR30.20.0
Normen:
§ 10 Abs 1 Nr 5 EStG 2009 vom 01.11.2011
§ 3 Nr 33 EStG 2009
§ 9 EStG 2009
§ 3c EStG 2009
Art 6 GG
R 3.33 Abs 1 S 2 LStR 2015
R 3.33 Abs 4 S 2 LStR 2015
§ 10 Abs 2 S 1 Nr 1 EStG 2009
EStG VZ 2015
Spruchkörper:
3. Senat

Leitsatz

1. Als Sonderausgaben abziehbare Kinderbetreuungskosten sind um steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse zu kürzen.
2. Der Abzug von Sonderausgaben setzt Aufwendungen voraus, durch die der Steuerpflichtige tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet wird.
3. Der Steuerpflichtige wird durch Beiträge in dem Umfang nicht belastet, die der Arbeitgeber hierfür durch einen zweckgebundenen Zuschuss gewährt.
4. Die Anrechnung der steuerfreien Leistungen nach § 3 Nr. 33 EStG auf die Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG steht im Einklang mit dem Gesetzeszweck.

Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 6. Mai 2020, Az: 1 K 3359/17, Urteil

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 06.05.2020 – 1 K 3359/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Tatbestand

I.
1
Streitig ist, ob als Sonderausgaben abziehbare Kinderbetreuungskosten um steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse zu kürzen sind.
2
Die verheirateten Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden im Streitjahr 2015 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Beide hatten nichtselbständige Einkünfte und der Kläger noch selbständige Einkünfte als Dozent und gewerbliche Einkünfte aus einer Photovoltaikanlage. Die im Mai 2010 geborene Tochter der Kläger besuchte von Januar bis Juli und von September bis Dezember 2015 den Kindergarten in B. Die Aufwendungen für den Kindergarten in Höhe von 926 € (ohne Verpflegung) zahlten die Kläger von ihrem gemeinsamen Konto. Von seinem Arbeitgeber hatte der Kläger einen steuerfreien Kindergartenzuschuss von 600 € erhalten (§ 3 Nr. 33 des Einkommensteuergesetzes –EStG–). In ihrer Einkommensteuererklärung machten die Kläger 926 € als Sonderausgaben für Kinderbetreuungskosten geltend.
3
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt –FA–) kürzte die abziehbaren Kinderbetreuungskosten im zuletzt am 14.12.2017 geänderten Einkommensteuerbescheid 2015 wie folgt:
        
Aufwendungen Kindergarten
 926 € 
        
abzüglich steuerfreier Arbeitgeberzuschuss     
600 € 
        
verbleiben
326 € 
        
davon 2/3 abziehbar
218 € 
4
Der Einspruch blieb erfolglos (Einspruchsentscheidung vom 19.12.2017).
5
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2020, 1748 veröffentlichten Gerichtsbescheid ab und ließ die Revision zu.
6
Mit der Revision machen die Kläger die Verletzung von Bundesrecht geltend. Zur Begründung vertreten sie u.a. die Ansicht, dass es an einer gesetzlichen Regelung für die Kürzung der Sonderausgaben (Kinderbetreuungskosten) fehle. Bei dem vom FA vorgenommenen Kürzungsbetrag handele es sich nicht um eine Erstattung von Sonderausgaben, sondern um steuerfreien Arbeitslohn.
7
Die Kläger beantragen,das Urteil des FG Baden-Württemberg vom 06.05.2020 – 1 K 3359/17 und die Einspruchsentscheidung vom 19.12.2017 aufzuheben sowie den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2015 vom 14.12.2017 dahingehend abzuändern, dass bei den Sonderausgaben für Kinderbetreuungskosten ein weiterer Betrag von 400 € (2/3 von 600 €) abgezogen wird.
8
Das FA beantragt,die Revision zurückzuweisen.


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