Steuerrecht

Kein Schutzstatus für Flüchtlinge aus der Ost-Ukraine

Aktenzeichen  RO 9 K 16.32744

Datum:
19.12.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 119094
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Regensburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7
AsylG § 3, § 4, § 77 Abs. 2
VwGO § 102 Abs. 2

 

Leitsatz

1. Über die Asylklage kann trotz Ausbleibens der Beteiligten entschieden werden. Das Gericht kann auf die Gründe des streitgegenständlichen Bescheids Bezug nehmen. (redaktioneller Leitsatz)
2. Den aus der Ost-Ukraine stammenden Klägern ist es zuzumuten, in den Westen der Ukraine umzuziehen und so einer möglichen Konfliktsituation mit Angehörigen der DNR zu entgehen. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kläger tragen gesamtschuldnerisch die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die Klage, über die trotz Ausbleibens der Beteiligen verhandelt und entschieden werden konnte (§ 102 Abs. 2 VwGO) hat keinen Erfolg. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird nicht nur auf die Gründe des streitgegenständlichen Bescheides (§ 77 Abs. 2 AsylG), sondern auch des Prozesskostenhilfebeschlusses vom 7. Dezember 2016 Bezug genommen.
Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.


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