Steuerrecht

Keine auf Abänderung einer Kostenentscheidung gerichtete Gegenvorstellung

Aktenzeichen  8 C 20.1108

Datum:
8.7.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BayVBl – 2021, 351
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 67 Abs. 4, § 152a, § 158
GG Art. 17

 

Leitsatz

1. Eine auf das Petitionsrecht gestützte Gegenvorstellung mit dem Ziel der Abänderung einer Kostenentscheidung ist unzulässig. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)
2. Es ist fraglich, ob neben der Anhörungsrüge eine Gegenvorstellung statthaft sein kann. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

RN 2 K 19.1582 2019-11-26 Bes VGREGENSBURG VG Regensburg

Tenor

Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. April 2020 wird verworfen.

Gründe

I.
Der Kläger wendet sich gegen die Kostenentscheidung eines unanfechtbaren Beschlusses, mit dem seine Beschwerde gegen die Verweisung des Rechtsstreits verworfen wurde. Er ist anwaltlich nicht vertreten.
II.
1. Die Gegenvorstellung ist zu verwerfen, weil sie unzulässig ist.
1.1 Das Begehren des Klägers stellt bei sachgemäßer Auslegung eine Gegenvorstellung dar. Ein Widerspruch ist nur gegen einen Verwaltungsakt statthaft und nicht gegen einen gerichtlichen Beschluss; einen Einspruch kennt die Verwaltungsgerichtsordnung nicht als Rechtsbehelf. Der Kläger wendet sich auch nicht gegen die Richtigkeit eines Kostenansatzes, sondern begehrt die Änderung der Kostentragungspflicht.
Die Gegenvorstellung kommt als formloser Rechtsbehelf nach allgemeiner Auffassung in Betracht, wenn das Gericht berechtigt ist, seine Entscheidung von Amts wegen zu ändern (vgl. BVerwG, B.v. 3.5.2011 – 6 KSt 1.11 u.a. – juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 27.12.2005 – 9 ZB 05.3247 – juris Rn. 13; B.v. 18.11.2013 – 10 CE 13.2387 – juris Rn. 10 m.w.N.). Sie stellt eine letztlich auf dem Petitionsrecht nach Art. 17 GG beruhende Anregung an das Gericht dar, seine Entscheidung noch einmal zu überprüfen. Daher kann sie nur dann zum Erfolg führen, wenn das Gericht nach der maßgeblichen gesetzlichen Regelung zu einer Abänderung seiner Entscheidung befugt ist (vgl. BVerwG, B.v. 3.5.2011 – 6 KSt 1.11 u.a. – a.a.O.; BayVGH, B.v. 18.11.2013 – 10 CE 13.2387 – a.a.O.; B.v. 30.1.2019 – 15 C 18.2268 – juris Rn. 8; Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2020, vor § 124 Rn. 7). Dies ist hier jedoch nicht der Fall, weil § 158 Abs. 1 VwGO die Anfechtung der Kostenentscheidung nicht zulässt, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. Nach ihrem Sinn und Zweck dient die Regelung dazu, zu verhindern, dass sich das Gericht allein wegen der Kostenentscheidung erstmals oder erneut mit der Sache befassen muss und schließt daher auch eine isolierte Gegenvorstellung gegen die Kostenentscheidung aus (BayVGH, B.v. 18.11.2013 – 10 CE 13.2387 – a.a.O. m.w.N.).
Ob darüber hinaus nach der Einführung der Anhörungsrüge gemäß § 152a VwGO eine Gegenvorstellung noch als außerordentlicher Rechtsbehelf wegen offenkundiger grober Rechtsfehler („greifbarer Gesetzeswidrigkeiten“) statthaft ist (vgl. BT-Drs. 15/3706 S. 14; verneinend: BayVGH, B.v. 17.4.2008 – 20 CS 08.954 u.a. – juris Rn. 2; B.v. 21.3.2011 – 4 C 11.463 – juris Rn. 6; offen gelassen: BayVGH, B.v. 24.11.2009 – 19 C 09.2688 – juris Rn. 5), muss nicht entschieden werden. Der Kläger hat einen solchen Mangel nicht dargelegt. Er wiederholt lediglich seinen Vortrag in der Sache, ohne sich mit der Kostenentscheidung näher auseinanderzusetzen. Aus der Unzulässigkeit des Rechtswegs kann im Übrigen nicht darauf geschlossen werden, dass die Inanspruchnahme der Gerichte kostenfrei sein müsste. Davon abgesehen bestehen keine Zweifel an der auf § 154 Abs. 2 VwGO beruhenden Kostenentscheidung.
1.2 Hinzu kommt, dass die Gegenvorstellung gegen einen Sachbeschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs dem Vertretungszwang unterliegt (BayVGH, B.v. 27.6.1997 – 19 CE 97.1490 – BayVBl 1999, 445 f.; OVG Bln-Bbg, B.v. 29.8.2005 – OVG 4 S 31.05 – juris Rn. 3 f.; Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2020, vor § 124 Rn. 9). Eine Ausnahme von § 67 Abs. 4 VwGO ist nicht ersichtlich. Auch aus diesem Grund wäre die Gegenvorstellung unzulässig.
2. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es ebenfalls nicht, weil das Verfahren über die Gegenvorstellung gerichtskostenfrei ist (vgl. BayVGH, B.v. 18.11.2013 – 10 CE 13.2387 – juris Rn. 12).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.


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