Steuerrecht

Keine Steuerbefreiung für beamtenrechtliches pauschales Sterbegeld

Aktenzeichen  VI R 8/19

Datum:
19.4.2021
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BFH
Dokumenttyp:
Urteil
ECLI:
ECLI:DE:BFH:2021:U.190421.VIR8.19.0
Normen:
§ 3 Nr 11 EStG 2009
§ 11 Abs 1 S 1 EStG 2009
§ 11 Abs 1 S 4 EStG 2009
§ 19 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG 2009
§ 24 Nr 2 EStG 2009
§ 38a Abs 1 S 2 EStG 2009
§ 38a Abs 1 S 3 EStG 2009
§ 1 Abs 1 S 2 LStDV 1990
§ 16 Nr 2 BeamtVG NW
§ 18 Abs 1 BeamtVG NW
EStG VZ 2016
Spruchkörper:
6. Senat

Leitsatz

Das nach beamtenrechtlichen Grundsätzen gezahlte pauschale, nach den Dienstbezügen bzw. dem Ruhegehalt des Verstorbenen bemessene Sterbegeld ist nicht nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei.

Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 16. Januar 2019, Az: 11 K 11160/18, Urteil

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 16.01.2019 – 11 K 11160/18 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand

I.
1
Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist verheiratet und wurde für das Streitjahr (2016) mit ihrem Ehemann zur Einkommensteuer zusammen veranlagt.
2
Im November 2015 verstarb die Mutter (M) der Klägerin. Diese war Ruhestandsbeamtin des Landes Nordrhein-Westfalen (NRW). Beerbt wurde M von der Klägerin und deren beiden Geschwistern. Die Klägerin übernahm das Amt der Testamentsvollstreckerin. Als solche verwaltete sie auch das Konto ihrer verstorbenen Mutter bei der Sparkasse B.
3
Anlässlich des Todes der M informierte das Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW (Landesamt) die Klägerin Anfang Dezember 2015 u.a. darüber, dass Abkömmlinge der Verstorbenen ein Sterbegeld in Höhe der doppelten Bruttobezüge des Sterbemonats aufgrund § 18 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16.05.2013 (Landesbeamtenversorgungsgesetz –LBeamtVG NRW a.F.–) erhielten.
4
Die Klägerin reichte daraufhin beim Landesamt die entsprechende Erklärung zum Erhalt des Sterbegeldes ein. Dabei gab sie an, dass neben ihr weitere Anspruchsberechtigte vorhanden seien. Das Sterbegeld solle an die Klägerin ausgezahlt und auf das von ihr verwaltete ehemalige Konto der M bei der Sparkasse B überwiesen werden. Sie gab weiter an, die Einverständniserklärung für die Auszahlung des Sterbegeldes an sie durch die übrigen anspruchsberechtigten Personen liege vor, die erforderlichen Erklärungen würden nachgereicht.
5
Im Januar des Streitjahres gewährte das Landesamt der Klägerin ein Sterbegeld in Höhe von … € brutto und erläuterte, aufgrund der Zahlung an die Klägerin könnten andere Berechtigte keine Zahlung von Sterbegeld mehr verlangen.
6
Nach Abzug von einbehaltener Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag überwies das Landesamt … € auf das Konto bei der Sparkasse B.
7
Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung der Klägerin und ihres Ehemannes erhöhte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt –FA–) die Einkünfte der Klägerin aus nichtselbständiger Arbeit um den Betrag von … €. Zugleich gewährte er einen Freibetrag für Versorgungsbezüge in Höhe von 3.176 € sowie den Werbungskosten-Pauschbetrag in Höhe von 102 € und rechnete die einbehaltenen Abzugsbeträge an.
8
Der hiergegen eingelegte Einspruch blieb erfolglos. Der im Anschluss erhobenen Klage gab das Finanzgericht (FG) aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2019, 535 veröffentlichten Gründen statt.
9
Mit der Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts.
10
Es beantragt,das FG-Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
11
Die Klägerin hat sich im Revisionsverfahren nicht geäußert.


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