Steuerrecht

Keine Wie-Beschäftigung bei Beauftragung eines anderen Unternehmers trotz Mitwirkung bei der zu erbringenden Leistung wegen fehlender Fremdnützigkeit

Aktenzeichen  L 2 U 348/14

Datum:
24.2.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
LSG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
SGB VII SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 8 Abs. 1, § 63

 

Leitsatz

1. Beauftragt ein eigenwirtschaftlich tätiger Unternehmer einen anderen Unternehmer mit einer bestimmten Werkleistung und wirkt bei der Erbringung dieser Werkleistung selbst mit, handelt er in der Regel vorwiegend im Eigeninteresse, so dass die fremdbezogene Handlungstendenz zugunsten des beauftragten Unternehmers nur einen untergeordneten Nebenzweck darstellt. (amtlicher Leitsatz)
2 Für die Ermittlung der Handlungstendenz ist das Interesse des Tätigen auch anhand objektivierter Nachweise erforderlich. Fehlen Hinweise, dass sich der Handelnde überhaupt Gedanken über das andere Unternehmen gemacht hat, so lässt sich allein deshalb eine fremdwirtschaftliche Handlungstendenz nicht nachweisen. (redaktioneller Leitsatz)
3 Bei anderer Betrachtungsweise hätte es der Unternehmer insbesondere nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten in der Hand, durch die Mitwirkung beauftragter Unternehmer seine eigene Tätigkeit beitragsfrei entgegen den Grundsätzen der Solidargemeinschaft in die gesetzliche Unfallversicherung zu bringen (Bestätigung von BSG VersR 1999, 1517). (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

S 23 U 438/12 2014-07-15 Urt SGMUENCHEN SG München

Tenor

I.
Das Urteil des Sozialgerichts München wird aufgehoben, und die Klage wird abgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Die Berufung ist zulässig, insbesondere wurde sie form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz – SGG). Die Berufung bedarf gemäß § 144 SGG keiner Zulassung.
Die Berufung der Beklagten ist begründet. Zu Unrecht hat das SG die angefochtenen
Bescheide aufgehoben und die Beklagte verurteilt, Hinterbliebenenleistungen nach den gesetzlichen Vorschriften zu gewähren. Die Klage ist – als Anfechtungs- und Leistungsklage – zulässig, aber nicht begründet. Der Kläger hat auf Hinterbliebenenleistungen nach §§ 63 ff. SGB VII keinen Anspruch, weil der Unfall vom 12.05.2011 keinen Arbeitsunfall darstellte.
Gemäß § 8 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Der Unfall der Ehefrau des Klägers ist jedoch nicht infolge einer versicherten Tätigkeit eingetreten.
Die Ehefrau des Klägers stand weder im Verhältnis zu dem Schreiner S. noch zu dem Holzlieferanten T. in einem Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG ist für die Frage, ob ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des §§ 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII vorlag, entscheidend, ob die Versicherte zu dem Arbeitgeber in einem persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis gestanden hat (BSG, Urteil vom 24.03.1998 – Az. B 2 U 21/97 R – Rdnr. 19). Hierfür sind kennzeichnend die Eingliederung in das Unternehmen des Arbeitgebers, das damit verbundene Weisungs- und Direktionsrecht des Unternehmers, dessen Anordnungsrechte bezüglich Arbeit, Zeit und Ort der Arbeitsausübung, Vereinbarungen bezüglich Vergütung, Kündigungsfristen und Urlaub. Da es vorliegend an all diesen Kriterien fehlte, lag ein Beschäftigungsverhältnis nicht vor.
Die Ehefrau des Klägers war auch nicht wie eine Beschäftigte im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII tätig (so genannte Wie-Beschäftigung).
Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Nr. 1 SGB VII ist jede Verrichtung versichert, die einer Ausübung einer Beschäftigung vergleichbar ist (BSG vom 15.6.2010 – B 2 U 12/09 R – Juris Rdnr. 22). § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII erfasst tatbestandlich Tätigkeiten, die ihrer Art nach zwar nicht sämtliche Merkmale der Ausübung einer Beschäftigung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII aufweisen, in ihrer Grundstruktur aber einer solchen ähneln. Es muss eine ernstliche, einem fremden Unternehmen dienende, dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entsprechende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert verrichtet werden, die ihrer Art nach sonst von Personen verrichtet werden könnte und regelmäßig verrichtet wird, die in einem fremden Unternehmen dafür eingestellt sind
(vgl. BSG vom 27.03.2010 – B 2 U 5/11 R, Juris Rdnr. 56 m.w.N; BSG vom 15.06.2010 – B 2 U 12/09 R; BSG vom 13.9.2005 – B 2 U 6/05 R – SozR 4-2700 § 2 Nr. 7 Rdnr. 14 m. w. N.).
Dabei reicht es nicht aus, dass eine Tätigkeit einem fremden Unternehmen objektiv nützlich und ihrer Art nach sonst üblicherweise dem allgemeinen Arbeitsmarkt zugänglich ist. Vielmehr kommt es nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) auf die objektiv arbeitnehmerähnliche Handlungstendenz an, die vom bloßen Motiv für das Tätigwerden zu unterscheiden ist (vgl. BSG vom 05.07.2005 – B 2 U 22/04 R, Juris Rdnr. 13; BSG vom 26.06.2007 – B 2 U 35/06 R – Juris Rdnr. 18). Verfolgt eine Person mit einem Verhalten, das ansonsten einer Tätigkeit aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses ähnelt, in Wirklichkeit wesentlich allein eigene Angelegenheiten, ist sie nicht mit fremdwirtschaftlicher Zweckbestimmung und somit nicht wie im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses, sondern wie ein Unternehmer eigenwirtschaftlich tätig und steht daher auch nicht nach § 2 Abs. 2 SGB VII wie ein Beschäftigter unter Versicherungsschutz (vgl. BSG vom 05.07.2005 – B 2 U 22/04 R Rdnr. 13; BSG vom 26.06.2007 B 2 U 35/06 R, Juris Rdnr. 18). Auch ein Unternehmer kann für ein anderes Unternehmen wie ein Arbeitnehmer tätig und nach § 2 Abs. 2 SGB VII versichert sein; die Tätigkeit für das eigene Unternehmen ist aber in der Regel unternehmerähnlich und daher nicht nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII versichert (vgl. BSG vom 28.05.1957 – 2 RU 150/55 – Juris Rdnr. 21; BSG vom 27.11.1986 – 2 RU 13/86 – Juris Rdnr. 16). Das gilt auch, wenn der Unternehmer Tätigkeiten verrichtet, die den Zwecken eines anderen Unternehmens dienen, solange es sich zugleich um Tätigkeiten handelt, die zum Aufgabenbereich seines eigenen Unternehmens zählen (vgl. BSG vom 28.05.1957 – 2 RU 150/55).
Im vorliegenden Fall lässt sich eine fremdwirtschaftliche Handlungstendenz der Ehefrau des Klägers nicht nachweisen. Die diesbezüglichen Überlegungen des SG, der Ehefrau sei es darum gegangen, der Fa. T. Kosten zu ersparen, die ohne ihre Mithilfe angefallen wären, weil entweder ein zusätzlicher Helfer hätte mitfahren müssen oder der Fahrer länger hätte arbeiten müssen, finden in den Aussagen des Klägers bei der Polizei und beim SG keine hinreichende Stütze. Aus keiner der drei dokumentierten Aussagen des Klägers, weder aus der telefonischen Aussage gegenüber der Polizei vom 24.06.2011 noch aus der telefonischen Aussage gegenüber der Polizei vom 30.06.2011 noch aus der Aussage des Klägers in der mündlichen Verhandlung des SG München vom 15.07.2014 ergeben sich Hinweise darauf, dass es dem Kläger oder seiner Ehefrau darum gegangen wäre, die Fa. T. oder die Fa. S. von Mehrkosten zu verschonen. Das einzige, was sich objektiv verifizieren lässt, ist, dass S. am Tag vor der geplanten Lieferung den Kläger darüber in Kenntnis setzte, dass er nicht wie geplant bei der Lieferung anwesend sein könnte. Darin hat der Kläger kein Problem gesehen, da seine Ehefrau und der Nachbar beim Abladen dem Fahrer helfen könnten. Es gibt keine Hinweise darauf, dass sich der Kläger und seine Ehefrau über die Belange der Fa. S. oder der Fa. T. Gedanken gemacht hätten. Entscheidend war vielmehr die Überlegung, dass das Abladen angesichts der handlichen Pakete von nur drei Dielenbrettern keine Probleme bereiten würde. Auch der Klägerbevollmächtigte selbst hat in der mündlichen Verhandlung am 24.02.0216 erklärt, dass man sich hierzu bei dem Telefonat zwischen dem Kläger und S. schlichtweg überhaupt keine Gedanken gemacht habe, da man sich einig war, dass das Abladen mit Hilfe der Ehefrau keine Probleme bereiten würde.
Selbst wenn man die objektive Handlungstendenz zugunsten der Fa. S. oder der Fa. T. bejahen würde, könnte eine Wie-Beschäftigung nicht angenommen werden, weil das Eigeninteresse der Ehefrau des Klägers an der Herstellung der Terrasse im Vordergrund stand.
Die Ehefrau des Klägers verfolgte beim Abladen der Dielenbretter vom Lkw des T. in erster Linie den Zweck, ihre eigene Terrasse zu renovieren. Insoweit ist die Ehefrau nicht wie eine Beschäftigte, sondern als Unternehmerin, nämlich nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten, tätig geworden. Diesen Zweck verfolgte sie gemeinschaftlich mit ihrem Ehemann, mit dem zusammen sie das Haus bewohnte, das zudem in ihrem Miteigentum stand. Das BSG hat mit Urteil vom 24.03.1998 (Az. B 2 U 21/97 R) entschieden, dass ein Eigenbauherr, der einem beauftragten Zimmerermeister bei der Errichtung seines eigenen Dachstuhls behilflich ist, nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht. Nicht einmal die Tatsache, dass sich der Eigenbauherr auf der Baustelle den Anweisungen des Zimmerermeisters unterstellte und dass der Zimmerermeister alleine über die dafür notwendigen handwerklichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügte, konnte nach Ansicht des BSG dazu führen, die Mithilfe des Auftraggebers bei der Erstellung seines eigenen Dachstuhls als Wie-Beschäftigung zugunsten des Zimmerermeister anzusehen. Das BSG hat in der Entscheidung betont, dass für die Annahme einer Wie-Beschäftigung das fremdwirtschaftliche Interesse im Vordergrund stehen muss (BSG, a. a. O. Rdnr. 19). Im vorliegenden Fall ging es der Ehefrau des Klägers im Wesentlichen darum, ihr eigenes Bauvorhaben weiterzuführen. Wesentlicher Anlass für ihr Tätigwerden war somit ihr eigenwirtschaftliches Interesse. Dass sie dabei auch dem T. bzw. dem Schreiner S. half, war – wenn überhaupt, siehe oben – nur Nebenzweck ihrer Betätigung. Damit überwog das eigennützige Motiv. In dem Umstand, dass in dem vom BSG entschiedenen Fall für jede Stunde der Mitarbeit des Hauseigentümers ein Abzug vom Werklohn des Dachdeckers vereinbart war, kann kein wesentlicher Unterschied zum vorliegenden Fall gesehen werden, weil der Bezug materieller Vorteile als Gegenleistung für die Hilfeleistung arbeitnehmertypisch ist und deshalb auch im BSG-Fall eher ein Argument für eine Wie-Beschäftigung dargestellt hätte als dagegen. Das die Wie-Beschäftigung ausschließende, im Vordergrund stehende Eigeninteresse liegt im vorliegenden Fall ebenso wie in dem vom BSG entschiedenen Fall in der Weiterführung des eigenen Bauvorhabens.
Den Grundsatz, dass eine auch eigenen Zwecken dienende Tätigkeit unternehmerähnlich erfolgt und damit eine fremdwirtschaftliche Handlungstendenz im Sinne einer Wie-Beschäftigung ausschließt, hat das BSG auch in seinem Urteil vom 05.07.2005 (Az. B 2 U 22/04 R) festgehalten. In der genannten Entscheidung hatten sich die Eigentümer einer Reihenhausanlage zur gemeinsamen Reinigung und Pflege der Anlage verabredet. In einem solchen Fall hat das BSG sogar die konkrete Hilfeleistung eines Eigentümers bei der Reinigung des Daches eines Nachbarn als eigennützige Tätigkeit angesehen und eine Wie-Beschäftigung verneint.
Somit bleibt festzuhalten, dass in Fällen, in denen ein eigenwirtschaftlich tätiger Unternehmer einen anderen Unternehmer mit einer bestimmten Werkleistung beauftragt und bei der Erbringung dieser Werkleistung selbst mitwirkt, er in der Regel vorwiegend im Eigeninteresse handelt und die fremdbezogene Handlungstendenz zugunsten des beauftragten Unternehmers nur einen untergeordneten Nebenzweck darstellt.
Ansonsten hätte es der Unternehmer insbesondere nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten in der Hand, durch die Mitwirkung beauftragter Unternehmer seine eigene Tätigkeit beitragsfrei in die gesetzliche Unfallversicherung zu bringen, was – worauf schon das BSG hingewiesen hat – den Grundsätzen der Solidargemeinschaft widersprechen würde (BSG, Urteil vom 24.03.1998 – Az. B 2 U 21/97 R – Rdnr. 23), insbesondere soweit der Eigenbauherr nicht die Möglichkeit der beitragspflichtigen freiwilligen Versicherung wählt. Auch ist zu bedenken, dass die Annahme einer Wie-Beschäftigung zwischen einem Werkunternehmer und dem im Eigeninteresse mithelfenden Kunden auch zur Anwendung der Haftungsbeschränkung der Unternehmer nach § 104 SGB VII führen würde, was jedoch in diesem Verhältnis, das durch die gegenseitige Vertragsbeziehung auf der Basis der Gleichordnung gekennzeichnet ist, ggf. nicht angebracht wäre und den Kunden ihre vertraglichen Schadensersatzansprüche in Bezug auf fahrlässige Verletzung ihrer Person gegenüber den beauftragten Werkunternehmern nehmen würde.
Die von der Beklagten zitierten Entscheidungen des LSG Nordrhein-Westfalen vom 10.01.1979 (Az. L 17 U 5/78) und des LSG Baden-Württemberg vom 16.06.1994 (Az. L 10 U 2028/93) bestätigen dieses Ergebnis.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Tatsache, dass die Verstorbene wegen Problemen beim Entladen des Lkw eine Staffelei holte, auf diese stieg und von einer Höhe von 1,20 bis 1,50 m herunterfiel. Der Senat sieht hierin keine Änderung der Handlungstendenz. Trotz einer Erhöhung der Unfallgefahr ist weiterhin das eigenwirtschaftliche Interesse der Verstorbenen am Entladen der bestellten Dielenbretter zur Fertigung der geplanten Terrasse als vorrangig anzusehen. Es wurde allein durch die Benutzung einer Staffelei keine Änderung der Handlungstendenz hin zu einer fremdwirtschaftlichen Unterstützung des Lkw-Fahrers bzw. der zur Lieferung verpflichteten Schreinerfirma ersichtlich.
Da nach den vorstehenden Ausführungen eine Wie-Beschäftigung schon deshalb zu verneinen ist, weil die eigenwirtschaftliche Handlungstendenz im Vordergrund stand, brauchte der Senat die Frage nicht zu entscheiden, ob und ggf. welche Bedeutung die von der Rechtsprechung des BSG entwickelten Grundsätze für Fälle der gespaltenen Handlungstendenz bzw. gemischten Motivationslage auf die Abgrenzung zwischen eigenwirtschaftlicher und fremdwirtschaftlicher Handlungstendenz im Rahmen der Wie-Beschäftigung haben. Nach der Rechtsprechung des BSG steht der Handelnde in Fällen der gespaltenen Handlungstendenz dann und nur dann unter Versicherungsschutz, wenn der Versicherte die Verrichtung auch dann vorgenommen hätte, wenn die private Zielrichtung des Handelns entfallen wäre (ständige Rechtsprechung seit BSG, Urteil vom 12.05.2009 Az. B 2 U 12/08 R).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).


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