Steuerrecht

Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Organisationsverschuldens der Prozessbevollmächtigten

Aktenzeichen  B 3 K 17.50566

Datum:
30.5.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Bayreuth
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG AsylG § 36 Abs. 3 S. 1, § 74 Abs. 1
VwGO VwGO § 57 Abs. 2, § 58 Abs. 2 S. 1, § 60 Abs. 1, § 173 S. 1
BGB BGB § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2
ZPO ZPO § 85 Abs. 2, § 222 Abs. 1

 

Leitsatz

Nutzt der Prozessbevollmächtigte die Frist zur Erhebung der Klage trotz hinreichenden zeitlichen Vorlaufs bis kurz vor Fristende aus und kommt es durch urlaubsbedingte Unterbesetzung des Sekretariats des Prozessbevollmächtigten zu einer Überschreitung der Klagefrist, sind die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gegeben. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg.
Die am 20.04.2017 eingelegte Klage ist bereits verfristet und damit unzulässig. Gemäß §§ 74 Abs. 1 Halbsatz 2, 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG ist die Klage innerhalb einer Woche nach der Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zu erheben. Der Bescheid wurde dem Kläger unstreitig am 11.04.2017 zugestellt, sodass die Wochenfrist gemäß § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1 BGB am 12.04.2017 begann und gemäß § 188 Abs. 2 BGB am 18.04.2017 endete.
Auch ist nicht ersichtlich, dass ein Fall des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO gegeben wäre. Insoweit überzeugen die Ausführungen des VGH Baden-Würtemberg, U. v. 18.04.2017, Az.: A 9 S 333/17, nicht.
Dem Kläger war auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Eine solche ist grundsätzlich auf Antrag zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, § 60 Abs. 1 VwGO. Der Antrag muss innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses gestellt werden, § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Vorliegend resultiert die verspätete Klageerhebung daraus, dass die Prozessvertreterin des Klägers die Klage trotz hinreichendem zeitlichen Vorlauf sehr kurzfristig bei Gericht erheben wollte und es dabei zu einer Verzögerung kam, sodass die Klagefrist versäumt wurde. Die Verzögerung resultierte aus einer urlaubsbedingten Unterbesetzung des Sekretariats der Prozessbevollmächtigten. Beide Verzögerungsgründe stellen hingegen Organisationsverschulden der Prozessbevollmächtigten des Klägers dar, das diesem gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO wie eigenes Verschulden zugerechnet wird, sodass die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung nicht gegeben sind.
Da die Klage damit bereits unzulässig ist, findet eine materielle Prüfung schon nicht mehr statt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gem. § 83b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert bestimmt sich nach § 30 RVG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff ZPO.


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