Steuerrecht

Klage gegen Kostenbescheid, Kosten der Ersatzvornahme, bestandskräftige Grundverfügung

Aktenzeichen  Au 4 K 21.1117

Datum:
15.9.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 31807
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwZVG Art. 32, 36 Abs. 4, 41 Abs. 1
KG Art. 6, 10

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen. 
II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet, da der streitgegenständliche Bescheid rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Der streitgegenständliche Bescheid findet seine Rechtsgrundlage in Art. 32 Satz 1 VwZVG sowie Art. 41 Abs. 1 VwZVG. Die Kosten der Ersatzvornahme trägt der Pflichtige (Art. 32 Satz 1 VwZVG). Es handelt sich dabei um die der Behörde entstandenen Aufwendungen für die Durchführung der dem Pflichtigen obliegenden Handlung (1.). Für die mit der Anwendung der Ersatzvornahme verbundene Verwaltungstätigkeit werden (daneben) Kosten nach Art. 41 Abs. 1 VwZVG i.V.m. dem Kostengesetz erhoben (2.) (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 21.12.1999 – 20 B 99.2073 – juris Rn. 17 m.w.N.).
1. Der Kostenerstattungsanspruch nach Art. 32 Satz 1 VwZVG wird durch den Erlass eines Leistungsbescheides geltend gemacht (Art. 23 Abs. 1 VwZVG). Dieser setzt die Rechtmäßigkeit der Ersatzvornahme voraus, die im Zusammenhang mit der Kostenerstattung regelmäßig bereits dann gegeben ist, wenn ein unanfechtbarer oder – wie hier – (sofort) vollziehbarer, auf Vornahme einer Handlung gerichteter Verwaltungsakt und eine wirksame Androhung vorliegen und sich die Durchführung der Ersatzvornahme im Rahmen der im Grundverwaltungsakt angeordneten Verpflichtung hält (vgl. BayVGH, B.v. 25.7.2017 – 10 ZB 17.806 – juris Rn. 6; VG Würzburg, U.v. 18.3.2019 – W 8 K 18.1161 – juris Rn. 42).
Dies zugrunde gelegt begegnet der festgesetzte, zu erstattende Kostenbetrag keinen rechtlichen Bedenken.
Die allgemeinen und besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen gemäß Art. 18, Art. 19 Abs. 1, Art. 29 Abs. 1, Art. 32 und Art. 36 Abs. 4 VwZVG lagen zum Zeitpunkt der Ersatzvornahme am 14. August 2020 vor. Insbesondere war der Kläger mit Bescheid vom 22. Juli 2020 zu einem bestimmten Handeln, dem Rückschnitt der Äste seines Baumes, verpflichtet worden. Hinsichtlich dieser Verpflichtung wurde die sofortige Vollziehung angeordnet, sodass die Anordnung gem. Art. 19 Abs. 1 Nr. 3 VwZVG vollziehbar war. Der Kläger kann in dem vorliegenden Verfahren nicht mehr die Rechtswidrigkeit des Grundverwaltungsaktes bzw. der Androhung der Ersatzvornahme geltend machen (vgl. BVerwG, U.v. 25.9.2008 – 7 C 5.08 – juris -Ls- und Rn. 13), weil der Grundverwaltungsakt bereits bestands- bzw. rechtskräftig ist. Denn mit Urteil vom 27. Januar 2021 (Au 4 K 20.1453) wurde die Klage gegen den Bescheid vom 22. Juli 2020 abgewiesen. Das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig und entfaltet zwischen den Parteien Bindungswirkung (§ 121 Nr. 1 VwGO). Die vom Kläger insbesondere in der mündlichen Verhandlung erhobenen Einwendungen betreffen allenfalls den Grundverwaltungsakt und können deswegen hier nicht mehr berücksichtigt werden.
Die Tätigkeit der Mitarbeiter der Beklagten hielt sich auch im Rahmen der im Bescheid vom 22. Juli 2020 angeordneten Maßnahme. Die Durchführung der Ersatzvornahme erweist sich demnach ebenfalls als rechtmäßig.
Zu den Kosten für die im Wege der Ersatzvornahme vorzunehmenden Handlung nach Art. 32 Satz 1 VwZVG gehören hier die Kosten für die beiden Bauhofmitarbeiter, die die Äste des Baumes zurückgeschnitten haben, sowie die Kosten für die dafür eingesetzten Maschinen in Höhe von insgesamt 236,52 EUR. Die Dauer des Einsatzes ist durch Stundenzettel der Bauhofmitarbeiter in der Behördenakte belegt. Auch die Höhe der Kosten für die Maschinen erscheinen dem Gericht angemessen. Einwendungen hiergegen hat der Kläger jedenfalls nicht substantiiert geltend gemacht.
2. Demgegenüber richten sich die Kosten der Amtshandlung „Anwendung des Zwangsmittels Ersatzvornahme“ im Vollstreckungsverfahren nach Art. 41 Abs. 1 VwZVG, wonach Kosten nach dem Kostengesetz (KG) erhoben werden. Sowohl die Durchführung der Ersatzvornahme (s.o.) als auch der streitgegenständliche Bescheid sind rechtmäßig, sodass der Beklagten dem Grunde nach ein Anspruch gegenüber dem Kläger auf Erstattung auch dieser Kosten zusteht, Art. 16 Abs. 5 KG. Zu diesen Kosten zählen zum einen die Entgelte für Telekommunikationsdienstleistungen und Postzustellungsaufträge (Art. 10 Abs. 1 Nr. 2 KG) i.H.v. 4,11 EUR und zum anderen die Gebühren gem. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 KG. Diese bemessen sich nach dem Kostenverzeichnis (Art. 5 KG). Im Kostenverzeichnis (KVz) ist die Höhe der Gebühr nach dem Verwaltungsaufwand aller an den Amtshandlungen beteiligten Behörden festgelegt (vgl. Art. 5 Abs. 2 Satz 1 KG). In Ziffer 1.I.8 sind die Gebührenhöhen für Amtshandlungen im Vollstreckungsverfahren geregelt. Für die Anwendung von Zwangsmitteln der Ersatzvornahme und des unmittelbaren Zwangs werden nach Ziffer 1.I.8/2 KVz Gebühren in Höhe von 50,- bis 2.500,- Euro erhoben. Hierunter fallen sowohl die von der Beklagten festgesetzte Gebühr für den Erlass des streitgegenständlichen Bescheides i.H.v. 75,- EUR als auch die Kosten für die die Ersatzvornahme überwachende Verwaltungskraft i.H.v. 27,30 EUR (siehe hierzu: BayVGH, B.v. 21.12.1999 – 20 B 99.2073 – juris Rn. 17 m.w.N.). Die von der Beklagten festgelegte Gebührenhöhe von insgesamt 102,30 EUR bewegt sich im unteren Rahmen dieser Vorgaben des Kostenverzeichnisses und ist damit nicht zu beanstanden.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.


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