Steuerrecht

Kostenerstattung für eine Ersatzvornahme in Form der Räumung eines Grundstücks

Aktenzeichen  W 4 K 15.620

Datum:
18.10.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 114848
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwZVG Art. 32 S. 1, Art. 36 Abs. 1 S. 2
BGB § 631 Abs. 1
GG Art. 20 Abs. 3

 

Leitsatz

1 Voraussetzung für einen Kostenerstattungsanspruch ist die Rechtmäßigkeit der Ersatzvornahme, die davon abhängt, ob ein unanfechtbarer bzw. vollziehbarer Grundverwaltungsakt sowie eine wirksame Androhung des Vollzugs dieses Verwaltungsakts im Wege der Ersatzvornahme nach Art. 36 VwZVG vorliegen. (redaktioneller Leitsatz)
2 Die Vereinbarung von Pauschalpreisen für eine Ersatzvornahme ist grundsätzlich möglich und hat für den Pflichtigen letztlich keine nachteiligen Auswirkungen. (redaktioneller Leitsatz)
3 Nach erfolgloser Androhung des Zwangsmittels der Ersatzvornahme hat der Pflichtige seine Anwendung und damit zusammenhängend auch Eingriffe in Freiheit und Eigentum zu dulden. (redaktioneller Leitsatz)
4 Die Anwendung der Ersatzvornahme ist kein Verwaltungsakt. Eine vorherige Anhörung bzw. eine Mitteilung der Anwendung ist gesetzlich nicht vorgesehen. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
* * *

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Bescheid des Landratsamts Aschaffenburg vom 9. Juni 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Rechtsgrundlage für den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch des Beklagten ist Art. 32 Satz 1 des Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG). Danach kann die Vollstreckungsbehörde die vertretbare Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen lassen, wenn diese nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit erfüllt wird. Diese Vorschrift ermächtigt das Landratsamt Aschaffenburg als Vollstreckungsbehörde, die aufgewendeten Kosten der Ersatzvornahme vom Pflichtigen durch Leistungsbescheid zu fordern.
1. Voraussetzung des Kostenerstattungsanspruchs ist zunächst die Rechtmäßigkeit der Ersatzvornahme (Engelhardt/App, Verwaltungs-Vollstreckungs-gesetz/Verwaltungszustellungsgesetz, 10. Aufl. 2014, § 10 VwVG Rn. 12 m.w.N.). Diese hängt davon ab, ob ein unanfechtbarer bzw. vollziehbarer Verwaltungsakt i.S.d. Art. 18 Abs. 1, 19 Abs. 1, 29 Abs. 1 und 32 Satz 1 VwZVG (Grundverwaltungsakt) sowie eine wirksame Androhung des Vollzugs dieses Verwaltungsakts im Wege der Ersatzvornahme nach Art. 36 VwZVG vorliegen.
Der Bescheid des Landratsamts Aschaffenburg vom 27. September 2012, mit dem der Kläger aufgefordert worden war, das Anwesen bis spätestens 31. Oktober 2012 zu räumen und mit dem die Ersatzvornahme angedroht worden war, ist unanfechtbar geworden. Er enthält eine vollziehbare Androhung des Vollzugs i.S.v. Art. 36 VwZVG. Die Androhung erfolgte schriftlich, es wurde eine angemessene Frist i.S.v. Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG gesetzt. Das Landratsamt hat ein bestimmtes Zwangsmittel i.S.v. Art. 36 Abs. 3 VwZVG angedroht und eine vorläufige Veranschlagung eines Kostenbetrags i.S.v. Art. 36 Abs. 4 VwZVG vorgenommen. Im Übrigen kann im Anfechtungsverfahren gegen den Kostenerstattungsbescheid die Rechtmäßigkeit des vorausgegangenen bestandskräftigen Grundverwaltungsakts nicht mehr in Frage gestellt werden (Giehl/Adolph/Käß, Verwaltungsverfahrensrecht in Bayern, Stand: Juni 2016, Art. 32 VwZVG, Ziff. VI. 2.).
Der Kläger ist auch Pflichtiger i.S.v. Art. 32 Satz 1 VwZVG und damit Kostenschuldner und materiell richtiger Adressat des Leistungsbescheids.
2. Der geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch ist auch seiner Höhe nach nicht zu beanstanden. Das Landratsamt Aschaffenburg hatte zunächst, nämlich mit Bescheid vom 27. September 2012, einen Betrag von 20.000,00 EUR veranschlagt und nun mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 9. Juni 2015 einen Betrag von 4.165,00 EUR verlangt. Grundlage für diese Forderung ist die vertragliche Vereinbarung mit der Firma „F* …“ aufgrund des Angebots vom 17. März 2015 (Bl. 1077 d.A.), welches das Landratsamt Aschaffenburg mit Schreiben vom 22. April 2015 angenommen hat (vgl. Bl. 1078 d.A.). Vereinbart wurde ein Festpreis von 4.165,00 EUR für die Räumung des Grundstücks (mit Ausnahme der Entfernung von Betonplatten).
Soweit der Kläger die Intransparenz der Rechnungsstellung rügt, ist dem entgegenzuhalten, dass die Vereinbarung von Pauschalpreisen grundsätzlich möglich ist (so auch BayVGH, U.v. 25.9.2014 – 20 B 14.477 – juris Rn. 29), für die Behörde zwar Risiken mit sich bringen kann, aber für den Pflichtigen letztlich keine nachteiligen Auswirkungen hat. Es handelt sich im Rahmen des Werkvertrags gemäß § 631 Abs. 1 BGB um einen sog. Pauschalpreisvertrag im Sinne der Vereinbarung eines Pauschalbetrags, bei dem nur das Leistungsziel (ohne detaillierte Leistungsbeschreibung) genannt wird und hierfür eine Pauschalsumme festgesetzt wird (vgl. Busche in: Münchner Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2012, § 631 Rn. 92; Sprau in: Palandt, BGB, 75. Aufl. 2016, § 632 Rn. 7). Es ist ausreichend, dass die Rechnung erkennen lässt, dass die Entfernung aller Geräte, Fahrzeuge und Gegenstände vom Grundstück Fl.Nr. …872 mit Ausnahme der Betonplatten vereinbart wurde und ein Verwertungserlös für die Geräte und Maschinen von insgesamt ca. 1.100,00 EUR in Ansatz gebracht wurde (vgl. im Einzelnen Bl. 1077 d.A.). Darüber hinaus gilt auch bei der Bestimmung des Kostenaufwands, dass das Ob und Wie der Ersatzvornahme im pflichtgemäßen Ermessen der Vollstreckungsbehörde liegt. Die Vollstreckungsbehörde muss bei der Kostenveranschlagung für die Durchführung der Ersatzvornahme lediglich den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und Wirtschaftlichkeit beachten (Giehl/Adolph/Käß, Verwaltungsverfahrensrecht in Bayern, Stand: Juni 2016, Art. 32 VwZVG, Ziff. IV. 1a). Hiervon ist auszugehen. Insbesondere stellt sich die Höhe des Festpreises angesichts eines Parallelangebots in Höhe von 11.000,00 EUR (vgl. Bl. 1069 d.A.) und einer veranschlagten Summe von 20.000,00 EUR im Rahmen der Androhung nicht als unverhältnismäßig dar.
3. Schließlich kann der Kläger nicht mit seinen Einwendungen gegen die Durchführung der Ersatzvornahme durchdringen. Die Ersatzvornahme hält sich im Rahmen der Androhung. Eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (Art. 20 Abs. 3 GG) sowie des Grundrechts des Klägers aus Art. 14 Abs. 1 GG ist nicht erkennbar.
3.1.
Die Ersatzvornahme wird nicht dadurch unverhältnismäßig und rechtswidrig, dass zwischen Androhung der Ersatzvornahme im Bescheid vom 27. September 2012 und der Durchführung im Mai 2015 ein Zeitraum von über zweieinhalb Jahren liegt. Eine Verwirkung – sollte man eine solche Möglichkeit in diesem Zusammenhang überhaupt im Betracht ziehen – scheidet schon deshalb aus, weil kein schützenswertes Vertrauen des Klägers dahingehend entstanden ist, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden. Das Landratsamt Aschaffenburg hat in den Jahren 2013 und 2014 gegenüber dem Kläger immer wieder zum Ausdruck gebracht, die Räumung des Grundstücks weiterzuverfolgen (vgl. Bescheid vom 8. Dezember 2014 gegenüber der Grundstückseigentümerin mit Duldungsanordnung gegenüber dem Kläger, Bl. 1059 d.A.). Auch dem Kläger selbst war bewusst, dass die Verpflichtung zur Räumung des Grundstücks aus den Bescheiden der Jahre 2011 und 2012 fortbestand. So wurde seitens des Beklagten versucht, die Vollstreckung der angefallenen Zwangsgelder weiterhin zu betreiben (vgl. Bl. 1013 ff., 1048 ff. d.A.). Außerdem bat der Kläger gegenüber dem Landratsamt mehrmals um eine Verlängerung der Räumungsfrist, zuletzt im Jahr 2015 (vgl. Bl. 825 und 1067 d.A.).
3.2.
Ferner können im Rahmen der Durchführung von Zwangsmitteln nach dem VwZVG Grundrechte entsprechend Art. 40 VwZVG in bestimmtem Umfang eingeschränkt werden. Nach erfolgloser Androhung des Zwangsmittels der Ersatzvornahme hat der Pflichtige seine Anwendung und damit zusammenhängend auch Eingriffe in Freiheit und Eigentum zu dulden (Giehl/Adolph/Käß, Verwaltungsverfahrensrecht in Bayern, Stand: Juni 2016, Art. 37 VwZVG, Ziff. III. 1.). Das schließt im Rahmen der Ersatzvornahme nach Art. 32 VwZVG das Betreten des Grundstücks, das Räumen des Grundstücks und das Beseitigen von nicht verwertbaren Gegenständen ein. Dagegen gibt die Ersatzvornahme dem Landratsamt bzw. der beauftragten Firma nicht das Recht, sich verwertbare Gegenstände, die bei der Räumung anfallen, anzueignen (BayVGH, B.v. 31.10.1996 – 20 CS 96.3518 – BeckRS 1996, 17593).
Unter Beachtung dieser Grundsätze unterliegt das Vorgehen des Landratsamts keinen durchgreifenden Bedenken. Die Kammer hält die Einschätzung des Landratsamts Aschaffenburg, dass die illegal vom Kläger gelagerten Gegenstände keinen nennenswerten Wert hatten und ein Erlös über die veranschlagten 1.100,00 EUR hinaus nicht zu erzielen war, für zutreffend.
Bezüglich der gelagerten Gegenstände ist eine Differenzierung erforderlich. Wie die im Verfahren gehörte Zeugin, die Inhaberin der beauftragten Entsorgungsfirma, in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, existiert zwar keine Auflistung der entfernten Gegenstände; es steht jedoch aufgrund der Aussage der Zeugin fest, dass neben landwirtschaftlichen Geräten und einigen Anhängern sowie den Traktoren zwei Tonnen Holz, Auto- und Lkw-Reifen, ein Traktorenreifen und sonstiger Müll beseitigt wurden. Bezüglich des Holzes, der Reifen und des Mülls im Übrigen stellt sich die Durchführung der Ersatzvornahme als unproblematisch dar, da insofern eine besondere Werthaltigkeit (neben dem eigentlichen Materialwert) ausscheidet.
Auch darüber hinaus, soweit die landwirtschaftlichen Geräte und Traktoren betroffen sind, stellt sich die Maßnahme jedoch nicht als unverhältnismäßig dar, da jedenfalls kein milderes und dabei gleich geeignetes Mittel als die Entsorgung der Gegenstände in Betracht gekommen ist. Als Alternative zu einer Entsorgung der Gegenstände im Rahmen der Ersatzvornahme wäre nur die Überlassung der Gegenstände an den Kläger oder die Verwertung der Gegenstände durch das Landratsamt selbst in Betracht gekommen. Eine Überlassung der Gegenstände etwa durch eine Rückgabe an den Kläger widerspricht jedoch der Zielsetzung der Maßnahme, die in der Räumung des Grundstücks begründet ist. Ausweislich der Behördenakte war bekannt, dass der Kläger nicht über anderweitige Lagerflächen und auch nicht über die finanziellen Möglichkeiten verfügt, sich solche kurzfristig zu verschaffen. Eine Rückgabe an ihn wäre somit gleichbedeutend mit der Wiederherstellung des vorherigen rechtswidrigen Lagerzustands gewesen. So kommt eine Rückgabe von Gegenständen an den Störer anlässlich einer Ersatzvornahme dann nicht in Betracht, wenn dieser zur ordnungsgemäßen Lagerung oder Verwendung nicht willens ist (vgl. OLG München, B.v. 26.10.2006 – 1 U 3778/06 – juris Rn. 4 f.). Letztlich entscheidend ist daher die Frage, ob das Landratsamt – ähnlich wie in der vom OLG München (vgl. a.a.O.) zu entscheidenden Fallgestaltung – gehalten gewesen wäre, sich selbst zunächst um einen Verkauf der entfernten Gegenstände zu bemühen. Dies hätte zum einen die Zwischenlagerung der Gegenstände sowie vertretbare Bemühungen, den Wert zu ermitteln und einen Käufer zu finden, zur Voraussetzung gehabt. Dies war dem Landratsamt jedoch aufgrund der Gegebenheiten in diesem Einzelfall nicht zumutbar, so dass eine sofortige Verwertung in Betracht gezogen werden konnte.
Im Einzelnen: Spätestens seit dem Jahr 2005 befand sich ein Großteil der nun im Rahmen der Ersatzvornahme beseitigten landwirtschaftlichen Geräte und Traktoren auf dem Grundstück Fl.Nr. …872 der Gemarkung L* … (vgl. Bl. 246 f. und 253 d.A.). Ab diesem Zeitpunkt und in den Folgejahren vermehrten sich die Beschwerden über die Verhältnisse auf dem Grundstück, die über die Jahre vom Landratsamt Aschaffenburg dokumentiert wurden (vgl. z.B. Bl. 253, 265, 292, 344, 346, 358, 368 d.A.). Aus dem Bildmaterial lässt sich entnehmen, dass sich das Grundstück jedenfalls schon im Jahr 2009 als ungepflegt darstellt und die Traktoren und Maschinen zum Teil eingewachsen sind (Bl. 367 f. d.A.). Der Kläger wiederum hatte schon in einem Schreiben vom 10. Juli 2007 seine Absicht bekundet, für seine Maschinen einen geeigneten Abstellplatz zu suchen (Bl. 280 d.A.). Vor dem Amtsgericht Aschaffenburg verpflichtete sich der Kläger in einem Vergleich vom 26. Juli 2007 (Bl. 306 ff. d.A.) gegenüber dem Grundstückseigentümer, das Grundstück bis zum 30. September 2007 an diesen geräumt herauszugeben. Dies ist jedoch nicht geschehen. Die weitere Dokumentation durch das Landratsamt Aschaffenburg zeigt vielmehr, dass die Geräte in den folgenden Jahren unverändert auf dem Grundstück belassen wurden und sich ihr Zustand zusehends verschlechterte (vgl. Auflistung Bl. 409 ff., 449 ff., 581 ff., 592 ff. d.A.). Mehrmals kündigte der Kläger dem Landratsamt gegenüber an, das Grundstück räumen zu wollen, einen Abstellplatz mieten zu wollen bzw. die Maschinen verkaufen zu wollen (z.B. Bl. 518, 546, 825 d.A.). Schließlich holte das Landratsamt Aschaffenburg die Stellungnahme eines Vertreters des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF – Karlstadt, Außenstelle Aschaffenburg) ein, um die Werthaltigkeit der landwirtschaftlichen Geräte einschätzen zu lassen.
Bereits in der Stellungnahme des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF – Karlstadt, Außenstelle Aschaffenburg) vom 8. Oktober 2012 (vgl. Bl. 760 ff. d.A.) kommt zum Ausdruck, dass die Gegenstände auf dem zu räumenden Grundstück allenfalls Schrottwert besitzen. Eine Ausnahme konnte der Gutachter nur und auch diesbezüglich nur unter Einschränkungen für das Mulchgerät und den Motormäher sehen. Dass der Gutachter hierbei auch die Funktionsfähigkeit der Geräte im Blick hatte, zeigt sich dadurch, dass zum Teil detaillierte Angaben gemacht wurden (vgl. insbesondere zum Schlepper Eicher mit Frontlader, Bl. 761, zum Schlepper Marke Deutz, Bl. 762, zum Schlepper Marke MF, Bl. 764 d.A.).
Der Zustand der Geräte wurde im laufenden Verwaltungsverfahren nochmals nachgeprüft im Rahmen einer Ortseinsicht des Landratsamts am 29. Juli 2014 unter Teilnahme eines Mitarbeiters des AELF (Bl. 1025 ff. der Behördenakte). Anlässlich einer vorausgehenden Baukontrolle am 22. Juli 2014 wurde eine Auflistung der sich auf dem Grundstück befindlichen Geräte und Maschinen erstellt, woraus sich ergibt, dass neben sechzehn landwirtschaftlichen Anbaugeräten und drei sonstigen Maschinen neun Anhänger und vier Traktoren aufgefunden wurden. Diese Zusammenstellung deckt sich im Wesentlichen mit der Aufstellung der Geräte, die der Kläger im Verfahren W 4 E 15.503 erstellt hat (vgl. Anlage 1 zum Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 9. Juni 2015). Besonders die großen und nach Ansicht des Klägers werthaltigen Geräte und Traktoren sind in beiden Zusammenstellungen enthalten, so dass nichts dagegen spricht, die Auflistung vom 22. Juli 2014 als taugliche Grundlage einer Bewertung der Gegenstände auf dem Grundstück anzusehen. Schließlich wurden die Geräte und Maschinen auch anlässlich der Bewertung im Juli 2014 als in sehr schlechtem Zustand beschrieben; ihnen wurde lediglich Schrottwert zugebilligt.
Nach Ansicht der Kammer hat das Landratsamt damit die erforderlichen Maßnahmen zur Einschätzung der Werthaltigkeit der gelagerten Gegenstände getroffen. Das Landratsamt konnte sich auf die fachkundige Einschätzung des Vertreters des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF – Karlstadt) stützen, da das AELF die Aufgaben der staatlichen landwirtschaftlichen Beratung umfassend wahrnimmt und daher auch davon auszugehen ist, dass ein sachkundiger Vertreter des Amts einschätzen kann, inwieweit es sich bei den abgelagerten Gegenständen um Material handelt, das funktionstüchtig bzw. werthaltig ist und für das sich auf dem Markt ohne weiteres ein Abnehmer finden lässt. Das Gerichtet erachtet die Einschätzung im Übrigen auch für vertretbar angesichts der Tatsache, dass es sich unstreitig um gebrauchtes und zum Teil beschädigtes, über Jahre zum Großteil unbewegt abgelagertes und verrostetes Material handelt. Die Dokumentation der Verhältnisse auf dem Anwesen Fl.Nr. …872 der Gemarkung L* … spricht darüber hinaus gegen die Darstellung des Klägerbevollmächtigten, der Kläger führe einen landwirtschaftlichen Servicebetrieb, in dessen Zusammenhang die Maschinen und Geräte ständig gebraucht würden. Es war dem Landratsamt daher und auch aufgrund des Kostenrisikos nicht zuzumuten, weitere Ermittlungen, etwa durch die Einschaltung eines privaten Sachverständigen, durchzuführen. Es wäre ein erheblicher Kostenaufwand erforderlich gewesen, weitere Sachverständige hinzuzuziehen oder selbst zu ermitteln, ob Abnehmer für die Geräte und Maschinen existieren.
Gestützt wird die Einschätzung des Landratsamts und des AELF durch die Ausführungen der angefragten Entsorgungsfirmen. Diese haben lediglich die Vergütung von Mischschrott einbezogen (Bl. 1069 d.A.) oder wie die beauftragte Entsorgungsfirma für die Geräte und Traktoren einen Festpreis von 1.100,00 EUR festgesetzt (Bl. 1077 d.A.), was im Wesentlichen der Annahme des Beklagten entspricht. In der mündlichen Verhandlung konnte insofern keine weitere Aufklärung erzielt werden. Der Vertreter des AELF, der die Begutachtungen durchgeführt hatte, ließ im Vorfeld der mündlichen Verhandlung erklären, dass keine weiteren Unterlagen zu dem Vorgang existieren und er keine weiteren Aussagen über die bereits getroffenen Feststellungen anlässlich der Ortseinsichten hinaus machen könne (vgl. Schreiben des Landratsamts Aschaffenburg vom 5. August 2016). Auch die Zeugin konnte zur Werthaltigkeit der Gegenstände im Einzelnen keine genauen Angaben machen. Zum Verbleib der Traktoren führte sie aus, dass diese der Firma B* … aus Elsenfeld dafür überlassen worden waren, dass die Firma B* … die Gegenstände vom Grundstück und durch eine Unterführung auf ein anderes Grundstück verbracht hatte. Die übrigen Gegenstände – außer des Restmülls und des Holzes – seien von der Firma W* … aus Obernburg zum Zweck der Verwertung abtransportiert worden. In beiden Fällen sind also die Maschinen und Geräte den Firmen im Gegenzug zum Abtransport vom klägerischen Grundstück überlassen worden. Ein konkreter Hinweis auf das Vorliegen einer besonderen Werthaltigkeit der Gegenstände lässt sich dem nicht entnehmen.
Das Vorbringen des Klägers zwingt nicht zu einer anderen Beurteilung. Vorgelegt wurde im Verfahren W 4 E 15.503 lediglich eine vom Kläger erstellte Liste der landwirtschaftlichen Geräte mit einer von ihm selbst vorgenommenen Schätzung des Wertes, die nicht durch eine unabhängige Stellungnahme bekräftigt wird. Darüber hinaus legte der Kläger einen Auszug aus dem Internet (Ebay – Anzeige vom 23. Mai 2015) vor, in welchem ein „Deutz D 80“ auf Verhandlungsbasis angeboten wird. Des Weiteren brachte der Bevollmächtigte des Klägers vor, dass weitere Gegenstände im Internet angeboten würden. Hierfür gibt es jedoch ebenso wie für die Ergebnisse eines etwaigen Verkaufs keinen Nachweis. Gleiches gilt für die Einbeziehung der vom Klägerbevollmächtigten im Verfahren W 4 E 15.503 vorgelegten Bilder (Anlage 2 zum Schriftsatz vom 9. Juni 2015), die den Zustand der entfernten Gegenstände dokumentieren sollen. Es ließ sich in der mündlichen Verhandlung nicht mit letzter Sicherheit aufklären, wann und wo die Bilder im Einzelnen aufgenommen wurden, insbesondere nicht, ob die Bilder, wie der Klägerbevollmächtigte darlegte, nach der Räumung auf dem Grundstück der Firma S* … in Hösbach-Rottenberg gefertigt wurden.
Letztlich ist festzuhalten, dass die Einschätzung des Landratsamts, angesichts des Zustands der Gegenstände sei nicht zu erwarten, dass ein über die Kosten hinausgehender Verkaufserlös erzielt werden könne, nachvollziehbar und vertretbar ist. Das Landratsamt hat alle zumutbaren Maßnahmen getroffen, um die Werthaltigkeit der Gegenstände zu ermitteln; die Anforderungen hieran dürfen nicht überspannt werden. Es liegt daher keine Situation vor, in welcher die Gegenstände aufgrund ihrer Werthaltigkeit dem Eigentümer hätten zur Verfügung gestellt werden müssen, zumal aufgrund der Vorgeschichte nicht davon auszugehen war, dass der Kläger zu einer ordnungsgemäßen Verwendung willens war. Für die eingewachsenen Maschinen und Geräte gilt dies unabhängig von ihrem Wert allein schon deshalb, weil sie nicht mehr ohne weiteres ausgesondert werden konnten (so der BayVGH, B.v. 31.10.1996 – 20 CS 96.3518 – BeckRS 1996, 17593).
3.3.
Schließlich ist die Durchführung der Ersatzvornahme nicht deshalb unverhältnismäßig und rechtswidrig, weil der Kläger nicht zutreffend über den Räumungstermin informiert worden ist. Die Anwendung der Ersatzvornahme ist kein Verwaltungsakt. Eine vorherige Anhörung bzw. eine Mitteilung der Anwendung ist gesetzlich nicht vorgesehen (Giehl/Adolph/Käß, Verwaltungsverfahrensrecht in Bayern, Stand: Juni 2016, Art. 37 VwZVG, Ziff. III. 1.). Dementsprechend wäre es sogar möglich gewesen, den Kläger überhaupt nicht über eine bevorstehende Räumung zu informieren. Des Weiteren bestand für das Landratsamt Aschaffenburg keine Veranlassung, dem Kläger einen weiteren Zeitraum für die Räumung des Grundstücks und den Verkauf der Maschinen zu belassen. Der Kläger war spätestens seit 2011 darüber informiert, dass ihn die Räumungspflicht bezüglich des von ihm gepachteten Grundstücks Fl.Nr. …872 trifft. Mit der Androhung der Ersatzvornahme durch Bescheid vom 27. September 2012 und Ablauf der Frist zum 31. Oktober 2012 musste er damit rechnen, dass das Landratsamt die Ersatzvornahme durchführt. Eine Zusage des Landratsamts, mit der Räumung zuzuwarten, bestand zum Zeitpunkt der Räumung im Mai 2015 nicht. Insbesondere blieb die Bitte um erneuten Aufschub im Schreiben des Klägers vom 7. Januar 2015 an das Landratsamt (Bl. 1067 f. d.A.) unbeantwortet.
Es bestand daher unter Berücksichtigung der unter 3.2. geschilderten Umstände, der jahrelangen fruchtlosen Bemühungen bzw. Zusicherungen des Klägers hinsichtlich der Räumung des Grundstücks und des Verkaufs der gelagerten Gegenstände und Maschinen sowie der generell entbehrlichen Information des Betroffenen im Vorfeld der Durchführung einer Ersatzvornahme keine Verpflichtung des Landratsamts, den Kläger vom tatsächlichen Durchführungstermin in Kenntnis zu setzen. Diesbezüglich lassen sich die Rechtsgrundsätze hinsichtlich eines eventuell zu gewährenden Aufschubs der Ersatzvornahme übertragen. Es kann durchaus geboten sein, mit der Anwendung des Zwangsmittels zuzuwarten, wenn sich abzeichnet, dass der Pflichtige sich unter dem Eindruck der unmittelbar anstehenden Vollstreckung doch noch entschließt, die durchzusetzende Anordnung selbst zu erfüllen (OVG Saarland, B.v. 26.1.2009 – 3 D 359/08 – juris Rn. 21). Eben dies durfte die Behörde angesichts des Vorverhaltens des Klägers jedoch nicht annehmen. Denn die Behörde ist keineswegs schon dann verpflichtet, die Zwangsvollstreckung einzustellen oder zu beschränken bzw. aufzuschieben, wenn der Pflichtige die Befolgung der durchzusetzenden Anordnung ankündigt, und damit das Risiko weiterer Verzögerungen einzugehen, wenn der Ankündigung keine Taten folgen. Unter diesem Gesichtspunkt war die Behörde vorliegend auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht mehr dazu angehalten, dem Kläger weitere Möglichkeiten zu einer freiwilligen Umsetzung der Räumungsverpflichtung einzuräumen.
Da somit auch die Durchführung der Ersatzvornahme den gesetzlichen Anforderungen, insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügt, konnte das Landratsamt den Betrag in Höhe von 4.165,00 EUR durch Leistungsbescheid vom Kläger einfordern (Giehl/Adolph/Käß, Verwaltungsverfahrensrecht in Bayern, Stand: Juni 2016, Art. 32 VwZVG, Ziff. V. 3a).
4. Nach allem konnte die Klage keinen Erfolg haben und war mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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