Steuerrecht

Kurbeitragspflicht für Zweit- und Nebenwohnungen

Aktenzeichen  W 2 K 17.1204

Datum:
6.12.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayKAG BayKAG Art. 7 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 5
BMG BMG § 18

 

Leitsatz

1 Die Erhebung der Kurbeitragspauschale von Ehegatten von Zweitwohnungsinhabern, die zugleich selbst Zweitwohnungsinhaber sind, ist durch eine Teilnichtigkeit der Ehegattenveranlagung nicht in Frage gestellt. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
2 Das kurbeitragsrechtliche Merkmal des „Innehabens einer Zweitwohnung“, das die Verpflichtung zur Leistung der Jahreskurbeitragspauschale auslöst, lehnt sich an das Melderecht an (Anschluss an BayVGH BeckRS 2016, 54904). Mit der Anmeldung wird die Absicht dokumentiert, die Wohnung selbst zu nutzen. (Rn. 21 – 22) (redaktioneller Leitsatz)
3 Das Eigentum an einer Zweitwohnung im Kurgebiet begründet – ebenso wie die dauerhafte Anmietung oder sonstige Inbesitznahme einer solchen Wohnung – die Vermutung eines Aufenthalts zu Kurzwecken. Diese Vermutung kann widerlegt werden, indem der Betroffene substantiiert darlegt, dass er sich im Erhebungszeitraum nicht (d.h. an keinem Tag) in einer die Kurbeitragspflicht auslösenden Weise in der Wohnung aufgehalten hat; an die Widerlegung der Vermutung dürfen keine überspannten Anforderungen gestellt werden (Anschluss an BayVGH BeckRS 2007, 29155). (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
4 Auch ein einzelnes Zimmer, das dauerhaft in einer Wohnung für eine oder mehrere bestimmte Personen vorgehalten wird, ist geeignet, eine Nebenwohnung im melderechtlichen Sinn darzustellen. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)
5 Steht fest, dass eine Wohnung tatsächlich in Besitz genommen wurde, kommt es auf die eigentums- und melderechtliche Lage nicht an. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)
6 Für das Vorliegen eines Aufenthalts zu Kur- oder Erholungszwecken ist nicht erforderlich, dass der Kur- oder Erholungszweck das ausschließliche Motiv für den Aufenthalt ist; das Tatbestandmerkmal ist tendenziell weit zu verstehen und erst dann zu verneinen, wenn dieses Motiv völlig in den Hintergrund tritt (Anschluss an BayVGH BeckRS 2008, 36026). (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.
1. Die mit Bescheid vom 8. März 2016 festgesetzte jährliche Kurbeitragspauschale ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Die Festsetzung einer jährlichen Kurbeitragspauschale findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 7 Abs. 2 Satz 5 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) i.d.F. d. Bek. vom 4. April 1993 (GVBl S. 264, BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2016 (GVBl S. 351) i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 1 der Satzung für die Erhebung des Kurbeitrags der Stadt Bischofsheim a.d. Rhön (Kurbeitragssatzung) vom 18. Oktober 2012 bzw. § 7 der Satzung für die Erhebung des Kurbeitrags der Stadt Bischofsheim a.d. Rhön (Kurbeitragssatzung n.F.) vom 21. Februar 2017.
Gemäß Art. 7 Abs. 1 Satz 5 KAG können Gemeinden für Inhaber von Zweitwohnungen in der Abgabensatzung eine pauschale Abgeltung des Kurbeitrags vorschreiben, die sich an der durchschnittlichen Aufenthaltsdauer der Zweitwohnungsinhaber in der Gemeinde orientiert. Davon hat die als Erholungsort i.S.v. Art. 7 Abs. 1 Satz 1 KAG im Verfahren des Art. 7 Abs. 5 KAG anerkannte Beklagte zulässigerweise mit § 7 der Kurbeitragssatzung a.F. wie n.F. Gebrauch gemacht. Zur Ermittlung der durchschnittlichen Aufenthaltsdauer der Zweitwohnungsinhaber in der Gemeinde sind Mängel weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich. Es bestand mithin kein Anlass zu weiteren Amtsermittlung.
Da die Klägerin als Zweitwohnungsinhaber und nicht lediglich als Ehefrau eines Zweitwohnungsinhabers in Anspruch genommen wird, kommt es auf die Nichtigkeit der Erstreckung der Pauschalierungsregelung auf Ehegatten in § 7 der Kurbeitragssatzung a.F. hier nicht an. Die Erhebung der Kurbeitragspauschale von Ehegatten von Zweitwohnungsinhabern, die zugleich selbst Zweitwohnungsinhaber sind, ist durch eine Teilnichtigkeit der Ehegattenveranlagung nicht in Frage gestellt.
Die Klägerin gehört auch zum Kreis der beitragspflichtigen Personen. Sie ist und war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ab Januar 2016 ununterbrochen (Mit-)Inhaberin einer Zweitwohnung im Gemeindegebiet der Beklagten. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. Bay.VGH, U.v. 30.9.2016 – 4 N14.546 – juris, m.w.N.) lehnt sich das kurbeitragsrechtliche Merkmal des „Innehabens einer Zweitwohnung“, das die Verpflichtung zur Leistung der Jahreskurbeitragspauschale auslöst, an das Melderecht an. Es ist nicht etwa gleichbedeutend mit dem Eigentum oder Besitz an einer weiteren Wohnung. Zweitwohnungsinhaber ist nicht, wer seine Wohnung nachweislich leer stehen lässt oder an einen Dritten auf Dauer vermietet (vgl. BayVGH, U.v. 30.1.2008 – 4 B 05.3218 – juris). Das „Innehaben“ einer weiteren Wohnung neben der Hauptwohnung setzt vielmehr voraus – lässt es aber auch genügen –, dass die weitere Wohnung für den eigenen Aufenthalt „benutzt“ wird. Das verlangt zumindest im Regelfall den Bezug der Wohnung im melderechtlichen Sinn (vgl. § 18 Bundesmeldegesetz – BMG). Wie sich aus der Beweislastregel des Art. 7 Abs. 2 Satz 6 KAG ergibt, muss jedoch nicht die Gemeinde den Nachweis für den Bezug der Zweitwohnung führen; vielmehr begründet das Eigentum an einer Zweitwohnung im Kurgebiet – ebenso wie die dauerhafte Anmietung oder sonstige Inbesitznahme einer solchen Wohnung – die Vermutung eines Aufenthalts zu Kurzwecken (vgl. BayVGH, a.a.O.). Diese an den Erwerb der Wohnung anknüpfende Vermutung erstreckt sich darauf, dass die Wohnung – erstens – als Zweitwohnung innegehabt wird, dass sich ihr Inhaber dort – zweitens – aufhält und dass damit – drittens – die Möglichkeit zur Benutzung der Kureinrichtungen und zur Teilnahme an den Kurveranstaltungen verbunden ist. Die durch den Erwerb der Zweitwohnung begründete Vermutung kann auf jeder der drei Ebenen widerlegt werden, indem der Betroffene substantiiert darlegt, dass er sich im Erhebungszeitraum nicht (d.h. an keinem Tag) in einer die Kurbeitragspflicht auslösenden Weise in der Wohnung aufgehalten hat. An die Widerlegung der Vermutung dürfen, zumal es sich um einen Negativbeweis handelt, keine überspannten Anforderungen gestellt werden (vgl. BayVGH, U.v. 6.2.2007 – 4 BV 05.2550 – ZKF 2007, 142; U.v. 30.1.2008 – 4 B 05.3218 – juris Rn. 25). Eine plausible Erklärung des Beitragspflichtigen reicht hierfür regelmäßig aus.
Für den Zeitraum ab März 2017 ergibt sich die Eigenschaft der Klägerin als Zweitwohnungsinhaberin bereits aus der Tatsache, dass sie sich am 28. Februar 2017 wieder – gemeinsam mit ihrem Ehemann – mit Nebenwohnung im Gemeindegebiet der Beklagten angemeldet hat. Unerheblich ist dabei, ob diese Anmeldung allein auf die melderechtliche Aufforderung der Beklagten vom 21. Februar 2017 hin geschah und ausschließlich der Abwendung der Festsetzung von Bußgeldern diente. Auch der Vortrag des Klägerbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung der Wiederanmeldung zu 1. März 2017 liege alleine die mit dem Erbfall nach dem Tod des Vaters des Ehemannes geänderte eigentumsrechtliche Situation zugrunde, ist rechtlich irrelevant. Denn mit der Wiederanmeldung dokumentieren die Klägerin und ihr Ehemann eindeutig, dass sie auch in Zukunft beabsichtigen, die Wohnung selbst zu nutzen. Ihre Motive für die Wiederanmeldung sind dabei rechtlich weder überprüfbar noch können sie als innere Gesinnung Anknüpfungspunkt für die Erhebung der Kurbeitragspauschale sein. Darüber hinaus ist die Einlassung schon tatsächlich zweifelhaft, da der Vater des Ehemanns zum Zeitpunkt der Wiederanmeldung noch lebte und erst gut drei Monate später verstarb.
Doch auch vor der Wiederanmeldung der Nebenwohnung zum 1. März 2017 war die Klägerin zur Überzeugung des Gerichts Inhaberin einer Nebenwohnung im Gemeindegebiet der Beklagten. Ihre Eigenschaft als Zweitwohnungsinhaberin ergibt sich dabei aus mehrfachen rechtlichen Gründen:
So diente die vorherige Abmeldung der Nebenwohnung vom 10. August 2013, rückwirkend zum 1. Juli 2012, nach ausdrücklichem Bekunden des Ehemanns der Klägerin (vgl. dessen Email an die Stadtverwaltung vom 7. Juni 2013 – Behördenakte, Blatt 5) ausschließlich zur Vermeidung der Veranlagung zur jährlichen Kurbeitragspauschale. Sie ist mithin als Umgehungstatbestand rechtlich unbeachtlich. Der nachträgliche Vortrag, die Meldung als Nebenwohnung habe sich auf ein Zimmer bei den Eltern des Ehemanns zu dessen Bundeswehrzeiten bezogen, das schon seit langem nicht mehr zur Verfügung stehe, ist dabei schon deswegen unbeachtlich, weil es in der Verantwortungssphäre der Klägerin lag, einen melderechtlich korrekten Zustand nach Auflösung der Nebenwohnung herzustellen. Die an die Nebenwohnung anknüpfende Vermutung der Zweitwohnungsinhaberschaft kann – auch dann, wenn die melderechtliche Anmeldungslage nicht (mehr) den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen sollte – allein durch den substantiierten Vortrag erschüttert werden, sich an keinem Tag im kurbeitragsrechtlich relevanten Zeitraum im Kurgebiet zu Kur- und Erholungszwecken aufgehalten zu haben. Das hat die Klägerin jedoch gerade nicht substantiiert vorgetragen. Letztlich kann es jedoch dahin stehen, wie es kurbeitragsrechtlich zu bewerten ist, wenn die Eintragung einer Nebenwohnung nicht mit den tatsächlichen Gegebenheiten übereinstimmt. Denn die Behauptung, die Meldung einer Zweitwohnung habe nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprochen, wurde gerade nicht substantiiert vorgetragen. Mit der Anmeldung als gemeinsame Zweitwohnung nach der Eheschließung dokumentierten die Klägerin und ihr Ehemann gerade – auch unter den veränderten Lebensbedingungen – gemeinsam für die Zukunft an der gemeldeten Zweitwohnung festhalten zu wollen. Auch ein einzelnes Zimmer, das dauerhaft in einer Wohnung für eine oder mehrere bestimmte Personen vorgehalten wird, ist geeignet eine Nebenwohnung im melderechtlichen Sinn darzustellen (zur Vereinbarkeit mit Verfassungsrecht im Hinblick auf die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer für „Kinderzimmer“ vgl. BVerfG, Bv. 17.2.2010 – 1 BvR 529/09 – juris). Die Klägerin muss sich mithin an der Anmeldung einer Nebenwohnung festhalten lassen. Damit greift für den Zeitraum vor Juli 2012 und ab März 2017 die durch das Melderecht ausgelöste gesetzliche Vermutung des Innehabens einer Zweitwohnung. Die temporäre – allein zur Vermeidung der Veranlagung zur jährlichen Kurbeitragspauschale dienende – Abmeldung im Zweitraum dazwischen ist als rechtsmissbräuchlich einzuordnen und als Umgehungstatbestand unbeachtlich.
Doch selbst, wenn man für den verfahrensgegenständlich relevanten Zeitraum Januar 2016 bis einschließlich Februar 2017 nicht bereits die an das Melderecht anknüpfende Vermutung des Innehabens einer Zweitwohnung annehmen wollte, hat die Klägerin die bis April 2011 vom Vater des Ehemanns bewohnte Wohnung im Sinne der bereits zitierten Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. BayVGH, U.v. 30.9.2016 – 4 N 14.546 – juris) „in sonstiger Weise in Besitz genommen“. So stellen die in den Behördenakten für die Jahre 2012 bis 2015 dokumentierten Renovierungsarbeiten, die die Klägerin gemeinsam mit ihrem Ehemann durchgeführt hat, eine tatsächliche Inbesitznahme dar. Schon dass die Wohnung melderechtlich nicht als Nebenwohnung für den Vater des Ehemanns beibehalten wurde, spricht gegen den Vortrag, die Wohnung sei nach dem Auszug des Vaters des Ehemanns allein deshalb vorgehalten worden, damit dieser jederzeit dorthin zurückkehren könne. Insoweit ist das Gericht im Hinblick auf die in den Akten von der Klägerin und ihrem Ehemann selbst vorgetragene Renovierungs- und Umgestaltungsmaßnahmen davon überzeugt, dass beide nicht lediglich im Interesse des Vaters des Klägers tätig geworden sind, sondern die Wohnung nach eigenen Vorstellungen gestaltet und renoviert haben. Dass auch die Klägerin einen maßgeblichen Anteil daran hatte, ergibt sich beispielsweise aus ihrer Email an die Beklagte vom 4. September 2014, in der sie der Beklagten gegenüber als (Mit-)Wohnungsinhaberin auftritt. Sie und ihr Ehemann haben die Wohnung damit jedenfalls tatsächlich in Besitz genommen, ohne dass es auf die eigentums- oder melderechtliche Lage ankommen würde.
Es liegen mithin aus mehrfachen Gründen für den gesamten verfahrensrechtlich relevanten Zeitraum ab Januar 2016 Anknüpfungspunkte für die dreifache gesetzliche Vermutung vor. Die Vermutung bezieht sich auf das Innehaben der Wohnung als Zweitwohnung, auf den dortigen Aufenthalts und auf die Möglichkeit zur Nutzung von Kureinrichtungen. Die Klägerin hat diese Vermutung auf keiner der drei Ebenen und für keinen der fraglichen Zeitabschnitte widerlegt.
Jenseits der bereits zuvor gewürdigten und zur Überzeugung des Gerichts unglaubwürdigen Einlassungen, die Wohnung sei auch nach dem Auszug des Vaters ausschließlich als dessen Wohnung weitergeführt worden, hat sich die Klägerin für den verfahrensrechtlich relevanten Zeitraum ab Januar 2016 nicht substantiiert gegen das Innehaben als Zweitwohnung und den tatsächlichen Aufenthalt im Gemeindegebiet der Beklagten gewendet. Auch nach Einlassung der Klägerin hat sie sich in den Jahren 2016 und 2017 tatsächlich unter der Meldeadresse im Kurgebiet aufgehalten. Sie bestreitet lediglich, dass ihre dortigen Aufenthalte Kur- und Erholungszwecken i.S.v. Art. 7 Abs. 2 KAG gedient hätten. Jedoch dringt sie auch damit rechtlich nicht durch: So geht der Vortrag, der Aufenthalt entspringe lediglich der sittlichen Verpflichtung, den Vater des Ehemanns zu besuchen, für den Zeitraum nach Ableben des Vaters zum 7. Juni 2017 schon tatsächlich ins Leere.
Doch auch für den Zeitraum davor ist er rechtlich nicht relevant. Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung liegt ein Aufenthalt zu Kur- oder Erholungszwecken vor, wenn jemand am Kurort verweilt, um die angebotenen Kurmittel, zu denen auch ein besonderes reizvolles Klima gehören kann, in der Absicht zu benutzen, seine Gesundheit zu erhalten, zu fördern, wiederherzustellen oder auch um nachhaltig auszuspannen (vgl. BayVGH, U.v. 22.6.2007 – 4 B 05.3239 – juris). Dabei ist nicht erforderlich, dass der Kur- oder Erholungszweck das ausschließliche Motiv für den Aufenthalt ist, dieses darf nur nicht völlig in den Hintergrund treten. Wenn jemand nicht nur ganz vorübergehend am Kurort verweilt, ist jedenfalls im Regelfall davon auszugehen, dass sein Aufenthalt auch Kur- und Erholungszwecken dient. Sind die Umstände des Verweilens nicht genau feststellbar, was etwa bei einem Aufenthalt ausschließlich aus beruflichen oder familiären Gründen anzunehmen ist, spricht eine widerlegbare Vermutung für den Kuraufenthalt (vgl. BayVGH, a.a.O.). Selbst wenn man also davon ausgeht, dass die Besuche der Klägerin – jedenfalls zu Lebzeiten des Vaters ihres Ehemanns – familiär motiviert waren, so hat sie nicht substantiiert vorgetragen, dass sie – bedingt durch äußere Umstände – praktisch gar nicht die Möglichkeit gehabt habe, die Kureinrichtungen und -veranstaltungen zu nutzen. Ihr Ehemann gab in einer Email vom 26. August 2014 gegenüber der Beklagten an, dass sich die (gemeinsamen) Aufenthalte „in der Regel“ auf Betreuungsbesuche bei seinem Vater, Haus- und Grundstücksverwaltung sowie Besuchsfahrt von Verwandten beschränkten. Für ihn sei „zu Kur- und Erholungszwecken“ eine „Aufenthaltszeitfrage“ bzw. „einer prozentualen Gewichtung der Freizeit“, die man dafür habe. Er bezog sich dabei stets unterschiedslos sowohl auf sich als auch auf die Klägerin, seine Ehefrau. Es wird also weder vorgetragen, die Klägerin habe sich gar nicht im Kurgebiet aufgehalten, noch dass ihr die Nutzung der Kureinrichtungen und –veranstaltungen praktisch nicht möglich gewesen sei. Denn allein durch den pauschalen Verweis auf die geringe „Freizeit“ während der regelmäßigen Aufenthalte im Kurgebiet, kann die Klägerin nicht den Nachweis führen, die Kureinrichtungen und –veranstaltungen gar nicht nutzen zu können. Die Klägerin war und ist in der Ausgestaltung und Schwerpunktsetzung ihrer Aufenthalte jederzeit frei und keinen objektiven Begrenzungen unterworfen. Die Möglichkeit zur Inanspruchnahme der Kur- und Erholungseinrichtungen war also – selbst zu Lebzeiten des Vaters des Ehemanns – gerade nicht vollständig ausgeschlossen und bestand nicht lediglich als theoretische Möglichkeit ohne praktische Bedeutung. Das Tatbestandmerkmal des Aufenthalts zu Kur- oder Erholungszwecken ist tendenziell weit zu verstehen und erst dann zu verneinen, wenn dieses Motiv völlig in den Hintergrund tritt. Für die Bestimmung des im Ausgangspunkt subjektiven Aufenthaltszwecks kommt es dabei nicht auf die – unüberprüfbare – innere Absicht, sondern nur auf die nach außen in Erscheinung tretenden, verfestigten und von Dritten nachprüfbaren Umstände des Aufenthalts an (vgl. BayVGH, a.a.O., der selbst bei Eltern, die ein betreuungsbedürftiges Kleinkind bei Heilbehandlungen oder Rehabilitation begleiten, davon ausgeht, dass der eigene Kur- und Erholungszweck der Eltern dabei nicht völlig in den Hintergrund tritt). Auch die familiären Bindungen, die die Klägerin – ggf. vermittelt durch ihren Ehemann – im Kurgebiet hat und als Aufenthaltsgrund geltend macht, führen für sich genommen nicht zu einem Ausschluss der Vermutung des Aufenthalts zu Kur- und Erholungszwecken. Denn diese müssen – wie dargestellt – gerade nicht die Hauptmotivation des Aufenthalts sein. Ist der Betroffene, bei der Ausgestaltung seiner familiär veranlassten Besuche frei, kann dies die Vermutung, der Aufenthalt diene – zumindest auch – Kur- und Erholungszwecken nicht ausräumen. Zum einen ist dann die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Kur- und Erholungseinrichtungen nicht praktisch ausgeschlossen. Zum anderen können sie auch mit den dort ansässigen Familienangehörigen gemeinsam genutzt und die Pflege der familiären Bindungen so zwanglos mit dem Kur- und Erholungszweck verbunden werden.
Da die Klägerin die an das Innehaben einer Zweitwohnung geknüpfte gesetzliche dreifache Vermutung mithin auf keiner der drei Ebenen und zu keinem verfahrensgegenständlich relevanten Zeitraum widerlegen kann, erfüllt sie für den gesamten Zeitraum die Voraussetzungen für die Erhebung der jährlichen Kurbeitragspauschale gem. § 7 der Kurbeitragssatzung. Auf die tatsächliche Verweildauer der Klägerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum kommt es dabei nicht an.
2. Die Klage war insgesamt mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.


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