Steuerrecht

Mehrfachantrag für Direktzahlungen 2019, Erwerb von Zahlungsansprüchen, Aktivierung von Zahlungsansprüchen, fehlende Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Jahr 2015, Beantragung von Betriebsnummer und Zahlungsansprüchen im Jahr 2015 ausdrücklich im Namen eines Anderen, keine Zahlungsansprüche im eigenen Namen, bestandskräftige Ablehnungsbescheide und rechtskräftige Gerichtsentscheidungen ab dem Jahr 2015, Ablehnung eines Sachbearbeiters bei Behörde

Aktenzeichen  W 8 K 21.1488

Datum:
21.3.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 7246
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayVwVfG Art. 21
VO (EU) 1307/2013 Art. 24
VO (EU) 1307/2013 Art. 30
VO (EU) 1307/2013 Art. 32 Abs. 1
VO (EU) 1307/2013 Art. 41 Abs. 1
VO (EU) 1307/2013 Art. 43 Abs. 1
VO (EU) 1307/2013 Art. 50 Abs. 1
InVeKoSV § 21

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Gründe

Das Gericht konnte über die Klage entscheiden, obwohl von den Beteiligten niemand in der mündlichen Verhandlung erschienen war (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die Beteiligten sind in der Ladung auf diese Möglichkeit der Entscheidung hingewiesen worden. Sie haben gleichwohl jeweils an der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung verzichtet.
Die Beteiligten haben keinen Anspruch auf Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, auch wenn beide Beteiligte damit einverstanden sind, weil das Gericht nicht verpflichtet ist, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, da das Absehen von der mündlichen Verhandlung im Ermessen steht (Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl. 2021, § 101 Rn. 5).
Bei verständiger und interessengeleiteter Würdigung des Vorbringens des anwaltlich nicht vertretenen Klägers (§ 88 VwGO) geht es ihm um die nachträgliche Aktivierung bzw. Zuweisung von Zahlungsansprüchen für einen Mehrfachantrag unter seiner eigenen Betriebsnummer sowie in der Folge die Auszahlung von Direktzahlungen für das Förderjahr 2019. Er begehrt damit in der Sache die Aufhebung des Bescheides des Amtes für Ernährung und Landwirtschaft und Forsten (AELF) Karlstadt vom 10. Dezember 2019 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Staatlichen Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (FüAk) vom 26. Juli 2021 und die Verpflichtung des Beklagten, Zahlungsansprüche für den Mehrfachantrag betreffend das Jahr 2019 zu aktivieren und ihm die beantragten Direktzahlungen in Höhe von 1.001,99 EUR zu gewähren.
Die weiter beantragte Ablehnung des Sachbearbeiters ist kein zulässigerweise gesondert anfechtbarer Streitgegenstand, sondern inzident zu prüfen.
Die so verstandene Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Die zunächst als Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO erhobene Klage war ausgehend vom Antrag am 15. Mai 2019 bei der Behörde verfrüht, da bei Klageerhebung am 1. Juni 2019 noch keine drei Monate verstrichen (§ 75 S. 2 VwGO) waren. Mittlerweile sind weit über drei Monate verstrichen.
Darüber hinaus wurde das Verfahren wegen Vorliegens eines zureichenden Grundes mit Beschluss vom 16. September 2019 (W 8 K 19.660) ausgesetzt (§ 75 S. 3 VwGO). Das Verfahren wurde nach Erlass der streitgegenständlichen Bescheide fortgesetzt und unter dem Aktenzeichen W 8 K 21.1488 geführt.
Die Klage ist nunmehr als Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage (§ 42 Abs. 1 Halbs. 2 Alt. 1 VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig.
Die beantragte Ablehnung des Sachbearbeiters ist kein gesonderter Streitgegenstand, sondern inzident im vorliegenden Verfahren gegen die Sachentscheidung geltend zu machen (§ 44a Satz 1 VwGO; Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 22. Aufl. 2021, § 21 Rn. 23).
Die zulässige Klage ist jedoch unbegründet, weil der streitgegenständliche Bescheid des AELF vom 10. Dezember 2019 und der Widerspruchsbescheid der FüAk vom 26. Juli 2021 rechtmäßig sind und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrten Zahlungsansprüche und Direktzahlungen für das Jahr 2019 (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Die streitgegenständlichen Bescheide sind formell rechtmäßig.
Insbesondere liegt kein beachtlicher Verstoß gegen Art. 21 BayVwVfG vor.
Eine Befangenheit nach Art. 21 BayVwVfG ist schon nicht glaubhaft gemacht, weil unklar ist, ob und inwieweit Herr B* … an der Entscheidung (Ausgangsbescheid vom 10.12.2019) mitgewirkt hat. Immerhin hat er das Vorlage- und Nichtabhilfeschreiben an die FüAk unterschrieben und ist auch gegenüber dem Gericht aufgetreten. Der Kläger hat weiter nicht vorgebracht, dass er seine Gründe für eine Besorgnis der Befangenheit überhaupt unverzüglich gegenüber der Behörde geltend gemacht (Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 22. Aufl. 2021, § 21 Rn. 4).
Allerdings ist aus den früheren – im Tatbestand aufgeführten behördlichen und gerichtlichen Verfahren – gerichtsbekannt, dass der Kläger dem einen Behördenmitarbeiter äußerst kritisch und ablehnend gegenübersteht bis hin zu einer gestellten Strafanzeige.
Aber selbst, wenn man die Mitwirkung eines befangenen Mitarbeiters – bezogen auf das Förderjahr 2019 – zugunsten des Klägers unterstellen wollte, wäre dies im Ergebnis ohne Belang, weil letztlich offensichtlich keine andere Entscheidung in der Sache hätte herauskommen können, da über die in den Jahren 2015 bis 2017 erfolgten Vorgänge schon rechtskräftig entschieden wurde. Betreffende behördliche Entscheidungen zur Ablehnung der Zuteilung von Zahlungsansprüchen im Jahr 2015 als Grundvoraussetzung für die nunmehr begehrten streitgegenständlichen Direktzahlungen für das Jahr 2019 sind bestandskräftig (siehe im Einzelnen nachfolgend).
Nach Art. 46 BayVwVfG wäre ein eventueller Mangel unbeachtlich, weil hier nicht die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Verfahrensfehler die angegriffene Entscheidung anders ausgefallen wäre (Heßhaus in BeckOK VwVfG, Bader/Ronellenfitsch, 54. Ed. Stand: 01.01.2022, § 21 Rn. 17; Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 22. Aufl. 2021, § 21 Rn. 28). Die Mitwirkung eines Amtsträgers, bei dem Befangenheit zu besorgen war, ist nach Art. 46 BayVwVfG unbeachtlich, wenn offensichtlich ist, dass der Fehler die Verwaltungsentscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. An der Kausalität fehlt es offensichtlich, wenn die Verwaltung weder über einen Beurteilungs-, noch einen Ermessens- noch einen planerischen Gestaltungsspielraum verfügt (Schuler-Harms in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 1. EL August 2021, § 21 VwVfG Rn. 44). Zudem erfolgte eine erneute umfassende Prüfung seitens der FüAk im Widerspruchsverfahren ohne Beteiligung des vom Kläger kritisierten Mitarbeiters.
Die streitgegenständlichen Bescheide sind auch materiell rechtmäßig.
Dass die Voraussetzungen für die nachträgliche Zuweisung von Zahlungsansprüchen für einen Mehrfachantrag sowie in der Folge für die Auszahlung von Direktzahlungen für das Jahr 2019 an den Kläger nicht vorliegen, hat der Beklagte im streitgegenständlichen Bescheid des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) Karlstadt vom 10. Dezember 2019 und im Widerspruchsbescheid der Staatlichen Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (FüAk) vom 26. Juli 2021, auf deren Gründe, die sich das Gericht zu eigen macht, zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird (§ 117 Abs. 5 VwGO), zutreffend begründet und mit Schriftsätzen vom 5. Juli 2019, 29. August 2019, 12. Mai 2021, 9. Juni 2021 und 9. Dezember 2021 vertiefend ausführlich erläutert.
Der Kläger hat bislang keine Belege/Nachweise (vgl. § 21 Abs. 3 InVeKoSV) vorgelegt, dass ihm Zahlungsansprüche zustehen, die nunmehr für den Mehrfachantrag 2019 übertragen oder dafür aktiviert werden könnten.
Betreffend die Jahre vor 2015 haben alle Zahlungsansprüche kraft gesetzlicher Regelung ihre Gültigkeit verloren.
Ab dem Jahre 2015 sind Zahlungsansprüche nach Beantragung und Bewilligung per Bescheid durch die Ämter für Ernährung Landwirtschaft und Forsten (AELF) zunächst gemäß Art. 24 bzw. 30 VO (EU) 1307/2013 zugewiesen worden. Daraufhin wurde und wird gemäß Art. 32 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 eine Stützung gewährt, sofern und soweit Zahlungsansprüche für Direktzahlungen mit beihilfefähiger Fläche aktiviert wurden. Diese dienen dann jährlich als Grundlage für die weitere Gewährung einer Stütze.
Gemäß Art. 32 Abs. 1 VO (EU) Nr. 1307/2013 i.V.m. § 21 InVeKoSV sind entsprechende Zahlungsansprüche Voraussetzung für den Erhalt der Basisprämie. Die Gewährung der Greeningprämie, der Umverteilungsprämie sowie die Zahlung für Junglandwirte setzen nach Art. 41 Abs. 1, Art. 43 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1 VO (EU) Nr. 1307/2013 ein Anrecht auf die Basisprämie voraus. Der Kläger verfügt jedoch über keine entsprechenden Zahlungsansprüche (ZA) und hat auch keinen Anspruch auf eine Zuweisung von Zahlungsansprüchen.
Der Kläger begehrt, die angeblich „vorhandenen“ Zahlungsansprüche für den eingereichten Mehrfachantrag für 2019 zu übertragen bzw. zu aktivieren. Der Kläger, der kein Junglandwirt ist, begehrt damit die nachträgliche Zuweisung von Zahlungsansprüchen für einen Mehrfachantrag sowie in der Folge die Auszahlung von Direktzahlungen für das Jahr 2019. Der Kläger geht davon aus, dass ihm Zahlungsansprüche aus den Jahren vor 2015 oder Zahlungsansprüche, die von ihm im Jahr 2015 beantragt worden seien, als Grundlage für eine Auszahlung des Förderjahres 2019 zur Verfügung stünden bzw. dass er diese infolge einer unzureichenden bzw. verweigerten Beratung nicht ordnungsgemäß habe beantragen können.
Das klägerische Vorbringen beschränkt sich allein auf den Vorfall aus dem Jahr 2015 mit den – aus früheren Verfahren gerichtsbekannten – Problemen bei der Antragstellung. Letztlich wurden alle im Jahr 2015 gestellten Anträge aufgrund eines unvollständigen Antrags bzw. fehlender Antragsberechtigung und fehlender Nachweise (rechtskräftig) abgelehnt (vgl. U.v. 12.3.2018 – W 8 K 17.372 – juris Rn. 18; B.v. 27.7.2016 – W 3 K 16.513 PKH).
Abgesehen davon wäre auch in der Sache eine andere Beurteilung nicht gerechtfertigt.
Im Februar und Mai des Jahres 2015 ist der Kläger offenbar unter bewusster Nichtnennung seiner ihm zugeteilten Betriebsnummer und unter bewusster Angabe eines anderen Antragstellers gerade nicht selbst als Antragsteller aufgetreten, sondern die … Für die … wurde zudem im Februar ausdrücklich die Vergabe einer neuen Betriebsnummer beantragt.
Laut einem Aktenvermerk der FüAk vom 24. März 2016 erklärte der Kläger telefonisch, dass es sich bei … um eine Privatperson („türkischer Händler“) handele. Er, der Kläger, habe seine schlechten und somit nicht marktfähigen Flächen nur deshalb damals an die … übergeben, damit er Rente erhalte. Er, der Kläger, selbst bewirtschafte aber die Flächen weiter bzw. er selbst engagiere dafür Helfer.
Der Kläger hat weiter am 15. Juni 2021 gegenüber der FüAK zur angekündigten Zurückweisung des streitgegenständlichen Widerspruchs telefonisch Stellung genommen. Dabei habe er vorgetragen, dass der Mehrfachantrag 2015 im Namen der … nur erfolgt sei, um nachweisen zu können, dass er, der Kläger am AELF Karlstadt vorstellig gewesen sei. Bei dem Namen „…“ würde es sich um einen türkischen Bekannten handeln, der ihm Schafe abgekauft habe. Er, der Kläger, selbst habe Schulden und die Fördergelder kämen wegen verschiedener Pfändungsbeschlüsse nicht bei ihm an (vgl. Widerspruchsbescheid vom 26.7.2021, S. 4).
Im Widerspruchsbescheid ist weiter plausibel ausgeführt:
Vermutlich wegen finanzieller Erwägungen habe der Kläger versucht, über einen von ihm fingierten (anderen) Antragsteller mit seiner (des Klägers) Wohnanschrift an die Fördergelder zu kommen. Im Nachhinein sei die Antragstellung unter „…“ vom Kläger nur als Nachweis für seine fristgerechte Anwesenheit am AELF dargestellt worden. Tatsächlich habe der Kläger bereits am 27. Februar 2015 beim AELF Karlstadt im Namen von „…“ einen Antrag auf Zuteilung einer Betriebsnummer gestellt. In Nr. 1 des Antrags sei als Rechtsform „Privatunternehmen“ angegeben worden. Zugleich habe der Kläger am 27. Februar 2015 beim AELF Karlstadt im Namen von „…“ die Förderung von Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen nach dem Kulturlandschaftsprogramm beantragt. Entsprechend sei das weitere Antragsverfahren abgelaufen. Auch bei dem anschließenden Widerspruchsverfahren sei die … mit dem Geschäftsführer R* … T* … als Widerspruchsführer aufgetreten. Der Kläger selbst habe auf dem Widerspruchsschreiben vom 8. Februar 2016 angegeben „…Gf. R* … T* …“ (vgl. Widerspruchsbescheid vom 26.7.2021, S. 6). Der Kläger habe im Jahr 2015 (auch schon zeitlich vor der Mehrfachantragstellung 2015) nicht selbst als Antragsteller in Erscheinung treten wollen und habe daher bewusst unter dem Kunstnamen „…Gf. R* … T* …“ verschiedene Anträge gestellt bzw. nach deren Ablehnung auch Widerspruch erhoben (vgl. Widerspruchsbescheid vom 26.7.2021, S. 7).
Dass die Befürchtungen des Klägers berechtigt waren, dass Fördergelder nicht bei ihm ankommen würden, zeigt auch ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Würzburg (siehe VG Würzburg, U.v. 3.12.2018 – W 8 K 18.1274 – juris), in dem das Gericht eine Klage des Klägers auf Auszahlung von ihm bescheidsmäßig gewährten landwirtschaftlichen Fördergeldern abwies, weil das AELF die klägerischen Forderungen zulässiger Weise mit Gegenforderungen (bestandskräftig festgesetzten Rückforderungsbeträgen) aufgerechnet hatte.
Auch die weiteren Behörden- und Gerichtsverfahren, die teilweise unter dem Namen „A* … S* …“ – möglicherweise der Name des vom Kläger erwähnten türkischen Staatsangehörigen -, vertreten durch den Kläger, geführt wurden, belegen, dass der Kläger bewusst nicht unter eigenen Namen auf- und in Erscheinung treten, aber gleichwohl die landwirtschaftlichen Subventionen erhalten wollte. Das Gleiche gilt, für entsprechende Anträge des Klägers im Namen seiner Ehefrau.
Selbst wenn es dem Kläger im Jahr 2015 darum gegangen sein sollte (wie er in früheren Gerichtsverfahren angedeutet hat), eine Beratung des AELF dahingehend erhalten zu wollen, unter welchem rechtlichen Konstrukt unter Beteiligung einer oder mehrerer anderer Personen ein neuer landwirtschaftlicher Betrieb hätte gegründet und mit eigener neuer Betriebsnummer hätte versehen werden sollen, ist eine solche Betriebsgründung unter offener oder stiller Beteiligung mehrerer Personen jedenfalls nicht rechtsgültig erfolgt. Aus diesem fehlgeschlagenen Vorhaben lässt sich aber unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt herleiten, dass dem Kläger nun als Einzelperson unter seiner eigenen (alten) Betriebsnummer landwirtschaftliche Zahlungsansprüche und Direktzahlungen zustünden, weil er als Einzelperson unter seiner Betriebsnummer gerade keinen Antrag stellen wollte und auch keinen gestellt hat.
Jedenfalls sind alle im Jahr 2015 gestellten Anträge, einschließlich des Antrags auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen, aufgrund unvollständiger Anträge bzw. fehlender Antragsberechtigung und fehlender Nachweise – vgl. zu diesem Erfordernis § 21 Abs. 3 InVeKoSV („unter Beifügen geeigneter Nachweise“) – bestandskräftig abgelehnt worden, nachdem auch der Kläger trotz entsprechender Hinweise des Beklagten nicht zu einer rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Aufklärung der näheren Umstände im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht, auch zur eigenen Legitimation, beigetragen hatte (vgl. U.v. 12.3.2018 – W 8 K 17.372 – juris Rn. 18 u. 20; B.v. 27.7.2016 – W 3 K 16.513 PKH).
Seine Betriebsnummer … verwendete der dann auch im eigenen Namen auftretende Kläger zwar wieder bei der streitgegenständlichen Online-Antragstellung für das Jahr 2019. Letztlich sind aber aus den Jahren 2015 bis 2018 und aus den Jahren davor keine Zahlungsansprüche vorhanden, auf Basis derer Direktzahlungen gewährt werden könnten. Von Rechts wegen können den Kläger bei der vorliegenden Fallkonstellation (z.B. kein Junglandwirt, kein Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände) auch nicht rückwirkend die Zahlungsansprüche auf seine Betriebsnummer übertragen werden. Der Kläger hat auch trotz entsprechenden behördlichen Hinweises bewusst keine Zahlungsansprüche nachträglich gekauft.
So wie sich der gesamte Sachverhalt darstellt, ist nicht dem Beklagten, sondern dem Kläger mangels ordnungsgemäßer Antragstellung anzulasten, dass er im Jahr 2015 für sich auf seine eigene Betriebsnummer keine Zahlungsansprüche zugewiesen bekommen und in der Folge auch keine Direktzahlungen erhalten hat.
Auch aus europarechtlicher Sicht rechtfertigt sich keine andere Beurteilung. Soweit der Kläger in der Sache ein rechtswidriges Verhalten des Mitarbeiters B* … im Jahr 2015 moniert, aufgrund dessen ihm keine Zahlungsansprüche zugeteilt worden sind, sodass er solche nunmehr auch nicht als Voraussetzung für Direktzahlungen aktivieren kann, führt dies nicht dazu, dass er diese Ansprüche quasi als Folgenbeseitigung trotz Fehlens der Anspruchsvoraussetzungen gleichwohl beanspruchen könnte. Vielmehr wäre er insoweit auf einen Amtshaftungsanspruch zu verweisen, den er vor der ordentlichen Gerichtsbarkeit geltend machen müsste (vgl. schon VG Würzburg, U.v. 12.3.2018 – W 8 K 17.519 – juris Rn. 14 – BA S. 5 mit Verweis auf den Verweisungsbeschluss im Verfahren W 8 K 18.308). Grundsätzlich sind Schadensersatzansprüche infolge unrichtiger behördlicher Informationen aus europarechtlicher Sicht möglich (vgl. die Schlussanträge der Generalanwältin beim EuGH vom 24.2.2022 – C-36/21 – juris Rn. 31 ff.). Allerdings kann eine Schadensersatzklage weder zur (nachträglichen) Zuweisung von Zahlungsansprüchen nach der VO (EU) 1307/2013 noch zur Gewährung von Zahlungen nach dieser Verordnung führen (Schlussanträge der Generalanwältin beim EuGH vom 24.2.2022 – C-36/21 – juris Rn. 39).
Auf die sich mit den Jahren 2015 bis 2018 befassenden Beschlüsse und Urteile des VG Würzburg wird ergänzend Bezug genommen (vgl. W 3 K 16.513, W 8 K 17.372, W 8 E 17.477, W 8 K 18.351, W 8 K 17.519, W 8 K 18.1019, W 8 K 18.1274 und W 8 K 19.660).
Nach alldem hat die Klage keinen Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.


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