Steuerrecht

Nichtansetzung des Werbungskostenpauschbetrag durch das Finanzamt

Aktenzeichen  6 K 2979/17

Datum:
8.5.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
StEd – 2018, 501
Gerichtsart:
FG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Finanzgerichtsbarkeit
Normen:
EStG § 8 Abs. 3, § 9a S. 1 Nr. 1a, § 19 Abs. 1 S. 1

 

Leitsatz

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.
3. Die Revision wird zugelassen.

Gründe

II.
1.Die Klage ist nicht begründet.
Zu Recht hat das FA den Werbungskostenpauschbetrag nach § 9a Satz 1 Nr. 1 a EStG in Höhe von 1.000 € nicht angesetzt. Dieser steht dem Kläger nicht zu, da er aus nichtselbständiger Arbeit ausschließlich Versorgungsbezüge bezogen hat.    
a)Es bedarf keiner näheren Erläuterung, dass die vom BEV gewährten Leistungen aufgrund der früheren Tätigkeit als Beamter Versorgungsbezüge gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EStG sind. Hiervon gehen auch die Kläger aus. 
b)Der Sachbezug Jahresnetzkarte ist ein Versorgungsbezug gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG.   
aa)Unter diese Vorschrift fallen Bezüge und sonstige Vorteile aus früheren Dienstleistungen wegen Erreichens einer Altersgrenze, verminderter Erwerbsfähigkeit oder Hinterbliebenenbezüge; Bezüge wegen Erreichens einer Altersgrenze gelten erst dann als Versorgungsbezüge, wenn der Steuerpflichtige das 63. Lebensjahr oder, wenn er schwerbehindert ist, das 60. Lebensjahr vollendet hat. Entscheidend für das Merkmal von Bezügen aus früheren Dienstleistungen wegen Erreichens einer Altersgrenze ist, dass der Steuerpflichtige wegen Erreichens dieser Altersgrenze von der Verpflichtung zu Dienstleistungen entbunden worden ist. In diesen Fällen stellt das vom Arbeitgeber geleistete Entgelt keine Gegenleistung für Dienstleistungen des Arbeitnehmers dar, die im gleichen Zeitraum geschuldet und erbracht werden (vgl. BFH-Urteil vom 6. Februar 2013 VI R 28/11, BStBl II 2013, 572 m.w.N.).    
bb)Nach diesen Grundsätzen erhält der Kläger die Jahresnetzkarte wegen Erreichens einer Altersgrenze.
Der Anstellungsvertrag des Klägers endet ausdrücklich mit der Vollendung des 65. Lebensjahrs, hier also Ende … Ohne Sonderregelung im Anstellungsvertrag würde somit mit der Vollendung des 65. Lebensjahrs auch die Pflicht des Arbeitgebers enden, die Jahresnetzkarte zur Verfügung zu stellen. § 9 des Anstellungsvertrags sieht daher ausdrücklich vor, dass der Bezug der Jahresnetzkarte nicht mit dem aktiven Beschäftigungsverhältnis endet. Mit der Verknüpfung des Bezugs der Netzkarte mit dem Bezug von grundsätzlich altersabhängigen beamtenrechtlichen Versorgungsbezügen wird ein Rechtsanspruch des Klägers begründet, der über die Vollendung des 65. Lebensjahrs, ggf. auch über ein anderes Pensionierungsalter, hinausreicht. Damit ist das Bezugsrecht des Klägers von einem Lebensalter abhängig. Die Klausel, dass die Netzkarte dem Kläger auch für die Dauer des Bezugs des beamtenrechtlichen Ruhegehalts zusteht, stellt zudem klar, dass der Kläger keine Gegenleistung mehr erbringen muss. Die vertragliche Gestaltung führt damit in ihrer Gesamtheit zu einem altersabhängigen Bezug mit Versorgungscharakter.
Demgegenüber hat das FG Köln im Urteil vom 22. Mai 2013, EFG 2013, 1403 (BFH-Az.: VI R 41/13) ausgeführt, die dort streitige Fahrvergünstigung werde nicht wegen Erreichens einer Altersgrenze gewährt. Der Senat schließt sich dieser Ansicht jedenfalls für die abweichende Sachverhaltskonstellation des Streitfalls nicht an. Allein aus dem Umstand, dass der Kläger auch vor seiner Pensionierung eine Jahresnetzkarte erhalten hat, kann nicht der Schluss gezogen werden, dass der Bezug der Jahresnetzkarte ab der Pensionierung nicht von einer Altersgrenze abhängt.
Der BFH hat es in seinem Urteil VI R 41/13 vom 26. Juni 2014 (BFH/NV 2014, 1935) dahinstehen lassen, ob es sich bei den gewährten Fahrvergünstigungen um Versorgungsbezüge i.S. des § 19 Abs. 2 EStG handelt. Im Streitfall waren diese Vergünstigungen bereits durch die Anwendung des § 8 Abs. 3 EStG steuerfrei.
Der Senat sieht daher keinen Anlass, von seiner bisherigen Rechtsprechung abzurücken.    
2.Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO).
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).  


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