Steuerrecht

Patent, Erfindung, Schadensersatz, Patentanmeldung, Italien, Arbeit, Einspruchsverfahren, Finanzamt, Neuheit, PKH, Hochschule, Altersteilzeit, Hochschullehrer, Steuerfestsetzung, nicht ausreichend, Vermietung und Verpachtung, Rechtsprechung des BFH

Aktenzeichen  4 K 1687/16

Datum:
27.1.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 111751
Gerichtsart:
FG
Gerichtsort:
Nürnberg
Rechtsweg:
Finanzgerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Gründe

Die Klage ist unbegründet. Der Kläger betreibt seine selbständige Betätigung in den Streitjahren nicht mit Gewinnerzielungsabsicht. Die in den Streitjahren im Rahmen der Erfindertätigkeit des Klägers entstandenen Verluste sind nicht im Rahmen einer einkommensteuerrechtlich relevanten Tätigkeit angefallen.
Die Einkommensteuerbescheide 2003 bis 2010 vom 21.07.2005, 16.08.2006, 20.04.2007, 30.04.2008, 21.08.2009, 29.06.2010, 06.04.2011 und 13.09.2010 in Gestalt der Änderungsbescheide vom 16.08.2006 (2004) und 13.09.2012 (2010) und der jeweiligen Einspruchsentscheidungen vom 22.05.2014 sind nicht rechtswidrig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.
1. Für die ertragsteuerrechtliche Einstufung der Erfindertätigkeit kommt es zunächst darauf an, ob sie innerhalb einer bereits bestehenden, Einkünfte hervorbringenden Tätigkeit ausgeübt wird oder ob sie selbst den Beginn einer solchen Tätigkeit darstellt (Urteil des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 11.09.1969 IV R 160/67, BStBl II 1970, 317).
In der Regel ist die Tätigkeit des Erfindens als selbständige Arbeit i.S. des § 18 EStG anzusehen. Sie ist darauf gerichtet, etwas Neues auf dem Gebiet der Technik zu schaffen. Häufig handelt es sich dabei um eine „selbständig ausgeübte wissenschaftliche Tätigkeit“ i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Ist der Erfinder von Beruf Ingenieur und übt er seine Tätigkeit im Rahmen dieses Berufs aus, so liegt eine die Annahme eines freien Berufs rechtfertigende Katalogtätigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG vor. Abgesehen hiervon hat die Rechtsprechung des BFH wiederholt die Tätigkeit freier Erfinder schon ihrer Natur nach als selbständige Arbeit angesehen (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 14.03.1985 IV R 8/84, BStBl II 1985, 424 m.w.N.).
2. a) Eine einkommensteuerlich relevante Betätigung ist nach der Rechtsprechung des BFH nur gegeben, wenn die Absicht besteht, auf Dauer gesehen nachhaltig Überschüsse zu erzielen. Das ist dann der Fall, wenn ein betrieblicher Totalgewinn erstrebt wird (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25.06.1984 GrS 4/82, BStBl II 1984, 751, unter C.IV.3. der Gründe; BFH-Urteil vom 19.03.2009 IV R 40/06, BFH/NV 2009, 115).
b) Dies gilt insbesondere auch für Einkünfte aus einer Tätigkeit, die ihrer Art nach zur selbständigen Arbeit (§ 18 EStG) gehört. Ebenso wie bei der Einkunftsart „Gewerbebetrieb“, bei der die Absicht der Gewinnerzielung zu den ausdrücklich erwähnten gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen gehört (vgl. § 15 Abs. 2 EStG), ist bei der Einkunftsart „selbständige Arbeit“ eine Gewinnerzielungsabsicht als Voraussetzung für das Vorliegen einer einkommensteuerrechtlich relevanten Tätigkeit zu fordern (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 14.03.1985 IV R 8/84, BStBl II 1985, 424 m.w.N.).
3. Gewinnerzielungsabsicht ist das Bestreben, das Betriebsvermögen zu mehren und auf Dauer einen Totalgewinn zu erzielen. Angestrebt werden muss ein positives Ergebnis zwischen Betriebsgründung und Betriebsbeendigung, und zwar auf Grund einer Betätigung, die, über eine größere Zahl von Jahren gesehen, auf die Erzielung positiver Ergebnisse hin angelegt ist.
a) Als innere Tatsache lässt sich die Gewinnerzielungsabsicht nur anhand äußerer Umstände feststellen (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH in BStBl II 1984, 751, unter C.IV.3.c der Gründe). In objektiver Hinsicht ist eine Prognose darüber anzustellen, ob der Betrieb nach seiner Wesensart und der Art seiner Bewirtschaftung auf Dauer geeignet ist, einen Gewinn zu erwirtschaften.
b) Auch die im Rahmen einer Erfindertätigkeit erzielten Verluste sind – unter Heranziehung der ständigen Rechtsprechung des BFH – steuerlich nur anzuerkennen, wenn die Tätigkeit in Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt wird (vgl. z.B. Beschluss des Großen Senats des BFH in BStBl II 1984, 751; BFH-Urteil in BStBl II 1985, 424; BFH-Beschluss vom 27.03.2001 X B 60/00, BFH/NV 2001, 1381; BFH-Beschluss vom 03.06.2005 XI S 7/04 (PKH), BFH/NV 2005, 1556). Die Einkünfteerzielungsabsicht muss in jedem Veranlagungszeitraum, also bereits zu Beginn einer Erfindertätigkeit vorliegen.
c) Die Eigenheiten der Erfindertätigkeit dürfen bei der Beurteilung der Frage, ob ein Erfinder mit Gewinnerzielungsabsicht tätig war, nicht außer Acht gelassen werden.
Die Erfindertätigkeit ist mit wirtschaftlichen Unwägbarkeiten verbundenen. Der finanzielle Erfolg einer Erfindertätigkeit ist vielfach ungewiss. Es lässt sich nur selten vorhersehen, ob der mit der Erfindung bezweckte Erfolg …ihre Nutzbarmachung durch Lizenzvergabe oder dergl…. überhaupt jemals eintritt. Nach den Ausführungen von Bernhard (Lehrbuch des Patentrechts, 3. Aufl., S. 137) sollen nur etwa 10 v.H. der Patentanmeldungen wirtschaftliche Bedeutung erlangen. Sehr oft wird also der Ausgleich zwischen Aufwand und Ertrag nie erreicht. Auch in Fällen, in denen eine Erfindung schließlich zu einem wirtschaftlichen Nutzen führt, ist der Zeitpunkt, in dem der wirtschaftliche Erfolg eintritt, nur selten vorhersehbar. Der Zeitraum vom Beginn der Erfindertätigkeit bis zu einer etwaigen wirtschaftlichen Nutzung kann sich über viele Jahre erstrecken. Schon allein das Patenterteilungsverfahren, dessen Ausgang der Erfinder häufig abwarten muss, um seine Erfindung wirtschaftlich zu verwerten, kann von erheblicher Dauer sein. Und auch danach ist oft noch eine jahrelange Tätigkeit erforderlich, um eine Erfindung bis zur Serienreife zu bringen (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 14.03.1985 IV R 8/84, BStBl II 1985, 424 m.w.N.).
d) Demnach kann selbst eine längere Verlustphase für sich allein grundsätzlich noch kein hinreichendes Beweisanzeichen für das Fehlen einer Gewinn-erzielungsabsicht sein (vgl. BFH-Urteil vom 14.03.1985 IV R 8/84, BStBl II 1985, 424 m.w.N.).
Dies schließt aber nicht aus, dass das Fehlen einer solchen Absicht aus anderen objektiven Umständen gefolgert wird. Solche Umstände können sich insbesondere aus den für die wirtschaftliche Nutzung der Erfindung maßgebenden Marktverhältnissen ergeben. Steht fest, dass sich eine Erfindung trotz entsprechender …über einen längeren Zeitraum andauernder… Bemühungen wirtschaftlich nicht nutzen lässt, weil sich hierfür kein Interessent findet, und erscheint es deshalb als ausgeschlossen, ein positives „Totalergebnis“ aus der Erfindertätigkeit zu erzielen, so muss aus der weiteren Fortsetzung einer langjährigen verlustbringenden Tätigkeit in einem solchen Fall der Schluss gezogen werden, dass der Erfinder seine Tätigkeit nur noch aus persönlichen Gründen weiter ausübt. Seiner weiteren Tätigkeit fehlt es dann an einer Gewinnerzielungsabsicht (vgl. BFH-Urteil vom 14.03.1985 IV R 8/84, BStBl II 1985, 424 m.w.N.).
e) Der – widerlegbare – Schluss von einer objektiv negativen Gewinnprognose auf die fehlende Absicht zur Erzielung eines Totalgewinns ist nur dann gerechtfertigt, wenn die verlustbringende Tätigkeit typischerweise dazu bestimmt und geeignet ist, der Befriedigung persönlicher Neigungen oder der Erlangung wirtschaftlicher Vorteile außerhalb der Einkunftssphäre zu dienen (BFH-Urteil vom 19.03.2009 IV R 40/06, BFH/NV 2009, 1115, unter II.1.a der Gründe). Bei anderen Tätigkeiten müssen zusätzliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Verluste aus persönlichen Gründen oder Neigungen hingenommen werden (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 31.05.2001 IV R 81/99, BStBl II 2002, 276).
4. In den Streitjahren übte der Kläger seine selbständige Betätigung nicht mit Gewinnerzielungsabsicht aus. Die entstandenen Verluste wirken sich nicht einkommensmindernd aus.
a) Der Kläger übte seine Erfindertätigkeit in den Streitjahren 2003 im Rahmen einer Nebentätigkeit neben seiner Tätigkeit als Professor an der Fachhochschule 1 – teilweise auch während der Freistellungsphase der Altersteilzeit – aus. Es handelt sich um eine „selbständig ausgeübte wissenschaftliche Tätigkeit“ i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG; damit liegt der Art nach eine selbständige Arbeit i.S.d. § 18 EStG vor.
b) Die Erfindertätigkeit wurde in den Streitjahren nicht mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt. Die äußeren Umstände der Betätigung des Klägers lassen nicht den Schluss zu, dass der Kläger in Gewinnerzielungsabsicht gehandelt hat.
aa) Aus Sicht des Senats ist zunächst auf die Betätigung des Klägers in Zusammenhang mit der Erfindung der Videobrille abzustellen.
Für die Frage des Vorliegens einer Gewinnerzielungsabsicht im Sinn der Erzielung eines Totalgewinns für die Gesamtdauer der selbständigen Betätigung sind jedoch auch die vorangegangene Erfindertätigkeit und damit frühere Patentverwertungen in die Beurteilung einzubeziehen.
Der Kläger hat in den Jahren 1987 bis 2002, in denen er teilweise erhebliche Erlöse realisiert hat, mit Ausnahme der Jahre 1989 und 2002 stets Verluste aus seiner Erfindertätigkeit erzielt. Auf die vom Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung vom 27.01.2017 übergebene Übersicht wird verwiesen.
Das Finanzamt hat die Einkünfte 1987 bis 2002 als einkommensteuerlich relevante Einkünfte anerkannt und damit in diesen Jahren Verluste von insgesamt 135.058,04 € berücksichtigt.
bb) Der Kläger hat, nachdem er die Erfindung der Videobrille binnen kürzester Zeit gemacht hatte, in den Jahren 2001 bis 2009 die Erteilung von Patenten für Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Italien und Spanien (alle 2005), USA (2006) und Japan (2009) betrieben. Diese laufen im Sommer 2022 aus.
Der vom Kläger angestrebte Verkauf der Patente in Zusammenhang mit der Videobrille ist bis zum Januar 2017 nicht erfolgt.
Nach Anmeldung und vor Erteilung der Patente hat der Kläger den Firmen X, Y, Z, W und U Lizenzen angeboten. Diese Angebote waren, wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, als „Provokation“ dieser Unternehmen gedacht, um damit deren Einschätzung hinsichtlich der Neuheit seiner Entwicklung zu erfahren und mögliche Angriffe auf sein begehrtes Patent bereits im Patenterteilungsverfahren abwehren zu können.
Im Sommer 2012 kam es zum Kontakt mit V; Näheres hierzu hat der Kläger nicht ausgeführt.
Ebenfalls seit Sommer 2012 hat der Kläger Kontakt zu einem großen japanischen Unternehmen. In diesem Zusammenhang hat er bis Januar 2017 3 Reisen (2x 2014, 2016) nach Japan in die Firmenzentrale und dortige Firmenstandorte unternommen, 3 Videokonferenzen mit Japan und mehr als 11 Besprechungen in Deutschland mit Ansprechpartnern des Unternehmens durchgeführt.
Daneben führt der Kläger regelmäßige Messebesuche in Deutschland an, auf denen Firmen als Aussteller präsent sind, die potentiell als Patentkäufer in Frage kommen. Im Einzelnen wird auf den klägerischen Schriftsatz vom 04.11.2014 verwiesen.
cc) Der Kläger hat in den Jahren 1987 bis 2002 aus seiner Erfindertätigkeit mit Ausnahme der (Gewinn-)Jahre 1989 und 2002 regelmäßig Verluste von insgesamt 135.058 € erzielt.
In den Streitjahren sind dem Kläger 128.323 € Verluste aus seiner Tätigkeit als Erfinder entstanden, die jährlich zwischen 10.621 € (2010) und 19.898 € (2007) betragen.
In den Folgejahren 2011 bis 2014 sind weitere Verluste von insgesamt 74.141 € angefallen.
In den 28 Jahren seiner Erfindertätigkeit hat der Kläger insgesamt 337.522 € an Verlusten erzielt.
dd) Bei der Betätigung des Klägers sind die mit den Eigenheiten der Erfindertätigkeit verbundenen wirtschaftlichen Unwägbarkeiten, vor allem der erfolgreiche Ablauf und die Dauer des Patentverfahrens und das u.U. zeitaufwändige Finden eines Patentkäufers zu berücksichtigen.
(i) Das Erwirken von Patenten durch den Kläger reicht als äußere Tatsache für sich genommen nicht aus, um die innere Tatsache der Gewinnerzielungsabsicht zu belegen. Zwar wird – wie der Klägervertreter zutreffend ausführt – mit dem Erwirken von Patenten ein Marktwert einer Erfindung hergestellt. Zu dem Schutz der Rechte müssen aber noch – als Indizien für eine Gewinnerzielungsabsicht – Bemühungen um einen wirtschaftlichen Erfolg bzw. eine wirtschaftliche Nutzung treten, etwa durch Vermarktung wie Lizenzvergabe oder Verkauf der Patente oder Herstellung einer Serienreife des Produkts (vgl. BFH-Urteil vom 14.03.1985 IV R 8/84, BStBl II 1985, 424).
(ii) In den Jahren während der Patenterteilung hat der Kläger einigen Unternehmen Lizenzen angeboten (s.o.), um nach eigener Aussage deren mögliche Einwendungen schon in diesem Patentverfahrensstadium vorweg zu nehmen. Der Senat schließt daraus, dass dieses Tätigwerden nicht vom Vermarktungswillen geleitet war. Aus Sicht des Senats ist dies – für sich genommen – zunächst unschädlich, da dem Kläger eine Vermarktungsuntätigkeit während der Patenterteilung und der hieraus folgenden Unsicherheit nicht anzulasten ist.
(iii) Der Kläger hat in der Folgezeit die optische Konstruktion der Videobrille durch Berechnungen laufend optimiert und auch an neue Glasstandards angepasst.
Er ist derzeit damit befasst, für seine Brille, die einen Bildwinkel von 60 º hat, eine Weitwinkellösung von 100 º Bildwinkel zu entwickeln, wie sie für Computerspiele der japanischen Firma zum Einsatz kommt. Für den Senat ergibt sich hieraus, dass der Kläger jedenfalls in wissenschaftlicher Hinsicht weiterhin die Optimierung und Erweiterung seiner Erfindung verfolgt.
(iv) Der Kläger hat bislang keinen Abnehmer für seine Patente in Zusammenhang mit der Videobrille.
Das japanische Unternehmen, mit dem sich als einziges ein Geschäftskontakt angebahnt hat, hat, wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, im Bereich Medizin zwar Interesse an der Brille, will aber nicht in Kontakt mit ihm treten, da die Firma eine eigene Brille entwickelt hat und fertigt. Hieraus folgt aus Sicht des Senats, dass der Bereich Medizin derzeit nicht bereit ist, Patente des Klägers zu erwerben, da das Unternehmen hier bereits ein eigenes Produkt verfolgt bzw. hat.
Für den Bereich Computerspiele hat das Unternehmen Interesse geäußert. Es wird aber ein größerer Bildwinkel als vom Kläger entwickelt, nämlich 100 º, benötigt. Für diesen Bildwinkel hat der Kläger derzeit keine Lösung parat; er arbeitet daran.
Ob sich nach Fertigstellung der Weitwinkellösung eine wirtschaftliche Nutzung der Entwicklungen des Klägers im Rahmen eines Vertrags mit der japanischen Firma anschließen wird, ist nicht absehbar. Schriftliche Absichtserklärungen oder Vorverträge bestehen mit der japanischen Firma nach Aussage des Klägers jedenfalls nicht.
Damit kann aus Sicht des Senats mangels Abnehmer derzeit eine wirtschaftliche Nutzung der Patente bzw. der Videobrille im jetzigen Entwicklungsstand nicht erfolgen.
(v) Nach der letzten Patenterteilung im Juni 2009 für Japan bis zum Januar 2017 hat der Kläger auch keine ausreichenden Bemühungen unternommen, seine Erfindung wirtschaftlich zu nutzen. Die vom Kläger unternommenen Vermarktungsbemühungen lassen nach Auffassung des Senats darauf schließen, dass er weder hinsichtlich der Vermarktung der Videobrille noch hinsichtlich seiner Gesamttätigkeit als Erfinder seit 1987 beabsichtigt, einen Totalgewinn zu erzielen.
In der Zeit von Juni 2009 bis Sommer 2012 hat der Kläger außer Messebesuchen in Deutschland keinerlei diesbezügliche Aktivitäten verzeichnet. Einen konkreten Kontakt mit Firmen, die im Bereich der Entwicklung von Videobrillen oder ähnlicher Technologien tätig sind, hat es in diesen drei Jahren nicht gegeben.
Seit Sommer 2012, d.h. seit 4 ½ Jahren, befindet sich der Kläger mit einem großen japanischen Unternehmen in Gesprächen. Das Tätigwerden des Klägers beschränkt sich hier aus Sicht des Senats auf sporadische Kontakte zum Unternehmen und Vorantreiben der wissenschaftlichen Entwicklung einer Videobrille mit einem Bildwinkel von 100 º.
Der Senat verkennt nicht, dass der Kläger mit der Entwicklung einer Videobrille mit einem Bildwinkel von 100 º dem Umstand Rechnung trägt, dass die japanische Firma nach seiner Einlassung in der mündlichen Verhandlung nur im Bereich Computerspiele Interesse an seiner Videobrillen-Technologie gezeigt hat. Damit unternimmt der Kläger einen Schritt in Richtung eines marktgerechten Verhaltens, indem er seine Erfindertätigkeit an den Vorstellungen eines potentiellen Patentkäufers ausrichtet.
Allerdings macht der Kläger nach Auffassung des Senats mit seinen Einlassungen in der mündlichen Verhandlung deutlich, dass er nicht bereit ist, Schritte einzuleiten, um seine Erfindung an das japanische oder auch andere Unternehmen zu veräußern und seine Technologie preiszugeben.
So hat er in der mündlichen Verhandlung vom 27.01.2017 geäußert, schriftliche Absichtserklärungen oder Vorverträge bestünden mit der japanischen Firma nicht. Dies würde bedeuten, dass er sich dadurch binden würde und nicht mehr für andere Firmen frei wäre. Das Angebot eines Beratervertrags durch einen Mitarbeiter der japanischen Firma bei der ersten Japanreise habe er nicht angenommen. Er habe unabhängig bleiben und sich nicht verpflichten wollen, vor Abschluss eines entsprechenden Kaufvertrages Einzelheiten über seine Videobrille preiszugeben. Er hätte einem solchen erst nach Abschluss eines Kaufvertrages über das Patent zugestimmt. Das von ihm an die Firma gemachte Angebot einer befristeten Kaufoption sei von der Firma abgelehnt worden.
Der Kläger legt damit im Umgang mit dem Unternehmen, das nach seiner Darstellung als einziges die für die Anwendung seiner Videobrille erforderlichen Microchips herstellt, erhebliche Vorsicht oder gar Misstrauen an den Tag, weil er eine Ausforschung seiner Erfindung ohne späteren Ankauf befürchtet. Er will sich nicht in Form eines Beratervertrags oder eines Vorvertrags an die Firma binden, die auf der anderen Seite eine Schlüsselstellung für die Anwendung seiner Videobrille hat.
Dieses Verhalten ist aus Sicht des Senats auf die Bewahrung seiner Rechte ausgerichtet und nicht geeignet, die Vermarktung seiner Patente voranzubringen.
Der Kläger hat in den 7 ½ Jahren nach Erteilung der Patente nur sporadische Kontakte zu einer Firma gepflegt. Ernsthafte Bemühungen, mit anderen Firmen in Ankaufsgespräche zu kommen, sind nicht ersichtlich.
Der Besuch von Messen in Deutschland ist hierzu aus Sicht des Senats nicht ausreichend, zumal der Kläger ausführt, dass Gespräche mit dem Standpersonal allenfalls zur Weitervermittlung von Kontakten zu Firmenangehörigen mit technischer Expertise führen. Dies ist im Streitfall offenbar nur mit der japanischen Firma zustande gekommen.
Der Kläger hat nicht vorgetragen, zu weiteren großen Unternehmen, die Erfahrungen mit der Entwicklung und Vermarktung von Videobrillen haben, nachhaltig Kontakt aufzunehmen oder aufgenommen zu haben. Dies hätte nach Auffassung des Senats aber nahegelegen. Der Kläger betont, dass es sich bei der von ihm erfundenen Videobrille um die weltbeste Videobrille handelt, die eine nach den Gesetzen der Physik maximal mögliche Schärfe aufweist. Es sei mit den Patenten der Videobrille möglich, den Weltmarkt zu bereinigen. Der Patentschutz decke einen Markt mit 700 Mio. Menschen ab, Videobrillen hätten ein Marktvolumen von 150 Milliarden US$ allein bis 2020.
Angesichts dieser geschilderten Verhältnisse, die der Senat nicht für unschlüssig hält, hätte es nahegelegen, die Patente auch anderen großen (Welt-)Marktteilnehmern für Videobrillen anzubieten. Der Kläger betont zwar, dass die japanische Firma, mit der er in Gesprächen sei, die weltweit einzige Firma ist, die die Microdisplays herstellt und weiterentwickelt, welche für die Anwendung seiner Videobrille aus Gründen des Gewichts der Brille notwendig sind.
Der Bereich der Videobrillen entwickelt sich jedoch in den letzten Jahren rasant. Wegen des vom Kläger dargelegten immensen Marktpotentials seiner Erfindung, der beständigen technischen Weiterentwicklung im Bereich der Videobrillen und deren steigender wirtschaftlicher Bedeutung wären nachhaltige Versuche einer Kontaktaufnahme angezeigt gewesen um die Patente des Klägers zu vermarkten.
Der Kläger hat selbst darauf hingewiesen, dass ab 2011 ein steigendes Interesse der Hersteller an Technologie für Videobrillen festzustellen gewesen sei (vgl. Schriftsatz des Klägervertreters vom 04.11.2014). Dieses Interesse hat er nicht hinreichend für die Vermarktung seiner Entwicklung genutzt.
Der Kläger hat ausgeführt, seine Videobrille sei in der vorliegenden Entwicklung mit einem Bildwinkel von 60 º Grad nach seiner Auffassung auch für den Maschinen- und Fahrzeugbau interessant sowie für Industrieausrüster; er habe vor, wenn die Weitwinkellösung seinerseits zur Verfügung stünde, an diese Firmen heranzutreten. Bisher hat der Kläger keine Versuche unternommen, die Patente in diesem Marktbereich anzubieten. Wann er in diese Richtung tätig werden wird, ist nach Einschätzung des Senats ungewiss, da er zunächst die Entwicklung der Weitwinkellösung zu Ende bringen will.
(v) Bei zusammenfassender Wertung des Vermarktungshandelns des Klägers sowie seiner Einlassungen in den Schriftsätzen und in der mündlichen Verhandlung zu der von ihm entwickelten Videobrille im Verhältnis zu anderen, schon auf dem Markt befindlichen Videobrillen, kommt der Senat zu der Auffassung, dass der Kläger mit einem gewissen Selbstbewusstsein auf die von ihm entwickelte Videobrillen-Technologie und in überzeugter Einschätzung, die beste Videobrille der Welt entwickelt zu haben, abwartet, bis der Markt die Qualität bzw. Genialität seiner Erfindung erkennt. Die derzeit auf dem Markt befindlichen Videobrillen, die die Schärfe seiner Brille nicht erreichen, beurteilt er abwertend, ohne dass er, bis auf den Kontakt mit der japanischen Firma, Versuche bei bzw. mit den Herstellern unternimmt, seine – aus seiner Sicht weit überlegene – Entwicklung und seine Patente zu vermarkten. Er unterlässt intensive Vermarktungsbemühungen und ist nicht bereit, sich zu Konditionen, die nicht seinen Vorstellungen entsprechen, an ein Unternehmen zu binden, das eine Schlüsselstellung für die Anwendung seiner Entwicklung hat.
Der Kläger erhebt seinen persönlichen (Qualitäts-)Maßstab als allgemeinen Maßstab für das Marktgeschehen und wartet, da er glaubt, dass der Markt früher oder später an seiner Videobrille nicht vorbeikomme, in erster Linie ab. Aus Sicht des Senats wird dies auch dadurch deutlich, dass er sich in der mündlichen Verhandlung dahin geäußert hat, sein Patent könne von der Entwicklung nicht überholt werden, da seine Entwicklung die maximale Lösung darstelle. Aus Sicht des Senats sind der Durchbruch und die Marktgängigkeit der optimalen Lösung jedoch kein Automatismus, sondern bedürfen einer Vermarktung, um die sich der Kläger nicht ausreichend bemüht (hat), zumal offensichtlich auch weniger hochwertige Lösungen den Ansprüchen des Marktes gerecht werden.
Aus Sicht des Senats nimmt er es in Kauf, dass der Schutz seiner Patente im Juni 2022 ausläuft, ohne dass ein Verkauf stattgefunden oder er eine Vermarktungsmöglichkeit gefunden hat. Er nimmt ebenfalls in Kauf, dass andere parallel an einer ähnlichen Entwicklung forschen und seine Entwicklung sich aus diesem Grund überholen könnte.
Nach Einschätzung des Senats spricht aus dem Verhalten und den Äußerungen des Klägers die Haltung eines brillanten Wissenschaftlers, der mit Begeisterung und absoluter Überzeugung von sich selbst an der Grenze des Machbaren forscht und entwickelt, die wirtschaftliche Nutzung seiner Entwicklung aber weder zielgerichtet betreibt noch beabsichtigt.
Der Kläger strebt nach wissenschaftlicher Perfektion und erforscht das Optimum. Er ist auch hinsichtlich der wirtschaftlichen Nutzung seiner Entwicklung nicht bereit, sich auf etwas einzulassen, was nicht seiner Vorstellung von der besten Lösung entspricht.
Aus Sicht des Senats fehlt es demnach zum einen an einer konkreten wirtschaftlichen Verwertungsmöglichkeit mangels Abnehmer und zum anderen an ausreichenden Vermarktungsanstrengungen des Klägers.
Vielmehr entspricht die Betätigung des Klägers seinem wissenschaftlichen Forschungseifer und damit seiner privaten Neigung.
Schließlich ist ein persönlicher Grund für die Aufrechterhaltung der verlustbringenden Tätigkeit in der möglichen Verrechenbarkeit der Verluste mit anderen positiven Einkünften zu sehen (vgl. BFH-Urteil vom 21.08.1990 VIII R 25/86, BStBl II 1991, 564). Die Hinnahme der andauernden Verluste war im Streitfall in einem gewissen Umfang möglich, weil sie grundsätzlich mit positiven Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen und privaten Veräußerungsgeschäften (nur 2005) verrechnet werden konnten. Einen nicht unwesentlichen Teil der Ausgaben bilden die Fahrzeugkosten und die anteiligen Gebäude- und Verbrauchskosten des ohnehin vom Kläger gehaltenen Fahrzeugs bzw. Hauses.
c) Die Gewinnerzielungsabsicht ist bei der selbständigen Betätigung des Klägers von Anfang an nicht gegeben.
Das Handeln des Klägers in Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Nutzung seiner Patente bzw. der Entwicklung der Videobrille lässt nach Auffassung des Senats nicht den Schluss zu, er habe von Anfang an in der Absicht, Gewinn zu erzielen, gehandelt.
Bei der notwendigen Gesamtbetrachtung der Erfindertätigkeit des Klägers von 1987 an ist die Absicht des Klägers, einen Totalgewinn zu erzielen, nicht feststellbar.
Der Kläger befindet sich in den 28 Jahren seiner Erfindertätigkeit mit Ausnahme der Jahre 1989 und 2002 dauerhaft im Verlustbereich; die Gesamtverluste belaufen sich auf 337.522 €. Auch in den Jahren 1987 bis 2002, in denen er teilweise erhebliche Erlöse realisiert hat, hat er, mit Ausnahme der Jahre 1989 und 2002, stets Verluste aus seiner Erfindertätigkeit erzielt.
Das Finanzamt hat die Verluste von 135.058,04 € aus den Jahren 1987 bis 2002 anerkannt und damit anfänglichen Verlusten aus der Erfindertätigkeit ausreichend Rechnung getragen.
Veränderungen an der Art und Weise der Vermarktung oder der Kostenstruktur hat der Kläger nicht vorgenommen. Die Erfindertätigkeit in der vom Kläger ausgeübten Weise ist nicht geeignet, einen Gewinn zu erzielen.
Dem steht nicht entgegen, dass eine erfolgreiche Verwertung der Patente die bisher angelaufenen Gesamtverluste der Erfindertätigkeit mit einem Streich egalisieren kann. Der Senat hat am wirtschaftlichen Potential der Entwicklung des Klägers keinen Zweifel. Eine erfolgreiche wirtschaftliche Nutzung zeichnet sich jedoch nicht ab.
Eine weitere Berücksichtigung der in den Jahren 2003 bis 2010 angefallenen Verluste von 128.323 € kann nicht erfolgen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 135 Abs. 1, 143 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO).


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