Steuerrecht

Pflicht zur Durchführung der Feuerstättenschau durch Bezirksschornsteinfeger

Aktenzeichen  W 8 K 19.169

Datum:
15.7.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 18106
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
SchfHwG § 1 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 4, § 14 Abs. 1, § 14a
VwZVG Art. 34, Art. 36, Art. 37

 

Leitsatz

1. Bürger sind zur Duldung der Feuerstättenschau gesetzlich verpflichtet. Sofern ein Eigentümer eines Grundstücks den Zutritt zu dem Grundstück oder dem Gebäude oder die Durchführung einer Tätigkeit, die auf Grund gesetzlicher Vorgaben durchzuführen ist, nicht gestattet, hat die zuständige Behörde eine Duldungsverfügung zu erlassen. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
2. Das Verhalten eines früheren bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers, kann nicht automatisch ein (unterstelltes) Fehlverhalten des nachfolgenden bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers begründen. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)
3. Bei Terminschwierigkeiten hat ein Betroffener konkret darzulegen, aus welchen nachvollziehbaren Gründen er nur zu einem von ihm bestimmten Zeitraum bereit ist, die Feuerstättenschau durchführen zu lassen. Auch wenn er selbst persönlich verhindert ist, kann er eine andere Person mit der Wahrnehmung des Termins betrauen. (Rn. 24 – 25) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Gründe

Die Klage, über die entschieden werden konnte, obwohl der Kläger bei (wiederholtem) Aufruf der Sache in der mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist (§ 102 Abs. 2 VwGO), hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Landratsamts A. vom 4. Februar 2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Gründe des streitgegenständlichen Bescheids, die sich das Gericht zu Eigen macht, Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Des Weiteren verweist das Gericht auf die Ausführungen in seinen Beschlüssen vom 8. März 2019 und vom 28. Juni 2019 (VG Würzburg, B.v. 8.3.2019 – W 8 S 19.175 – juris, B.v. 28.6.2019 – W 8 S 19.723), da im vorliegenden Fall gegen die Anordnung der Durchführung der Feuerstättenschau letztlich dieselben Einwände – Terminabstimmungsprobleme, kein wirksamer Feuerstättenbescheid des aktuell bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers, keine Akteneinsicht, kein Eigentum an dem Stückholzkessel u.a. – wie gegen den Zweitbescheid vom 5. Februar 2019 vorgetragen wurden. Das weitere Vorbringen des Klägers führt zu keiner anderen Beurteilung.
Im Einzelnen:
Der Bescheid vom 4. Februar 2019 ist sowohl formell als auch materiell rechtmäßig.
Der Bescheid ist formell rechtmäßig. Hierzu, insbesondere zum Vorbringen hinsichtlich der Akteneinsicht, wurde im Beschluss vom 8. März 2019 (VG Würzburg, B.v. 8.3.2019 – W 8 S 19.175 – juris) bereits ausgeführt:
„(…) insbesondere ist ein Verfahrensfehler hinsichtlich des Akteneinsichtsantrags des Antragstellers nicht ersichtlich. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass das Landratsamt diesem Antrag nicht nachgekommen ist. Vielmehr hat es ihm mit Schreiben vom 22. Januar 2019 (Bl. 12 der Behördenakte) entsprechend Art. 29 BayVwVfG mitgeteilt, wann und wo er die Akteneinsicht nehmen kann. Nach dieser Vorschrift erfolgt die Akteneinsicht grundsätzlich bei der Behörde, die die Akten führt. Dass dem Antragsteller das Schreiben des Landratsamts vom 22. Januar 2019 nicht vorliege, vermag der Antragsteller nicht glaubhaft machen. Laut Vermerk auf dem entsprechenden Schreiben in der Behördenakte (Bl. 12 der Behördenakte) wurde es am 22. Januar 2019 zur Post gegeben. Überdies hat der Antragsteller noch selbst in seinem Schreiben vom 25. Februar 2019 im Zusammenhang mit seinem Akteneinsichtsantrag einem Schreiben vom 22. Januar 2019 widersprochen. Folglich ist hieraus der Schluss zu ziehen, dass dem Antragsteller dieses Schreiben bekannt ist.“
Der Bescheid vom 4. Februar 2019 ist auch materiell rechtmäßig.
Rechtsgrundlage für die im Bescheid angeordnete Verpflichtung des Klägers zur Duldung der Feuerstättenschau ist § 1 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 SchfHwG i.V.m. § 14 SchfHwG. Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 SchfHwG sind die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken und Räumen verpflichtet, dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger für die Durchführung der Feuerstättenschau (§ 14 SchfHwG) Zutritt zu ihren Räumen und Grundstücken zu gestatten. Jeder bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat persönlich zweimal während des Zeitraums seiner Bestellung sämtliche Anlagen in den Gebäuden seines Bezirks zu besichtigen (§ 14 Abs. 1 SchfHwG). Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger prüft die Betriebs- und Brandsicherheit der Anlagen (Feuerstättenschau). Eine Feuerstättenschau darf frühestens drei Jahre und soll spätestens fünf Jahre nach der letzten Feuerstättenschau durchgeführt werden. Sofern ein Eigentümer eines Grundstücks den Zutritt zu dem Grundstück oder dem Gebäude entgegen § 1 Abs. 3 SchfHwG oder die Durchführung einer Tätigkeit, die auf Grund einer der in § 1 Abs. 3 SchfHwG bezeichneten Vorschriften durchzuführen ist, nicht gestattet, hat die zuständige Behörde eine Duldungsverfügung zu erlassen (§ 1 Abs. 4 SchfHwG).
Die Voraussetzungen für den Erlass der Anordnung, die Feuerstättenschau durchführen zu lassen, sind im Fall des Klägers erfüllt.
Die letzte Feuerstättenschau fand laut Feuerstättenbescheid vom 30. Juli 2013 (vgl. Bl. 1 f. der Behördenakte) – vom Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids aus betrachtet – vor mehr als acht Jahren am 26. November 2010 statt, womit der gesetzliche Zeitrahmen für die Durchführung der Feuerstättenschau bei Weitem überschritten wurde.
Soweit der Kläger vorbringt, es sei zuletzt am 21. September 2016 eine Feuerstättenschau durchgeführt worden, hat er dies weder substantiiert dargelegt noch etwa durch die Vorlage von Rechnungen nachgewiesen.
Auch steht der Anordnung der Durchführung der Feuerstättenschau ein vermeintlich am 15. April 2019 mündlich bekannt gemachter Feuerstättenbescheid nicht entgegen. Hierzu wurde im Beschluss vom 28. Juni 2019 (VG Würzburg, B.v. 28.6.2019 – W 8 S 19.723) ausgeführt:
„Zum einen ist der vom Antragsteller vorgelegten Gesprächsnotiz vom 15. April 2019 entgegen dessen Ausführungen nicht zu entnehmen, dass der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger W. dem Antragsteller am 15. April 2019 mündlich einen Feuerstättenbescheid bekannt gemacht hätte. Nur der Antragsteller selbst hat laut dieser von ihm erstellten Gesprächsnotiz auf den Feuerstättenbescheid vom 30. Juli 2013 verwiesen. Aus der notierten vermeintlichen Äußerung des Herrn W. geht nur hervor, dass er keinen Feuerstättenbescheid zu diesem Anwesen erlassen habe.“
Ebenso wenig ist der Vortrag des Klägers, der frühere bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger Herr H. habe nicht ordnungsgemäß gearbeitet und auch einen Kaminbrand ausgelöst, geeignet, Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 4. Februar 2019 zu begründen. Denn dieser Vortrag des Klägers enthält gerade keine Darstellung oder einen Bezug, inwiefern die getroffene Anordnung der Durchführung der Feuerstättenschau an sich fehlerhaft sein könnte. Des Weiteren kann das Verhalten eines früheren bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers, nicht automatisch ein (unterstelltes) Fehlverhalten des nachfolgenden bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers begründen.
Soweit der Kläger einwendet, dass der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger Herr W. nicht den Terminwünschen des Klägers gefolgt ist, ist dieser Einwand nicht geeignet Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Anordnung zu begründen. Denn zum einen ist von dem Schornsteinfegerhandwerksgesetz ein Anspruch auf einen allein vom Kläger bestimmten Termin nicht vorgesehen. Zudem ist der Erlass eines Bescheids nach § 1 Abs. 3 SchfHwG, i.V.m. § 1 Abs. 4 SchfHwG i.V.m. § 14 Abs. 1 SchfHwG nach seinem Wortlaut nicht davon abhängig, dass der Kläger als Eigentümer die nicht fristgerechte Durchführung vertreten müsste. Folglich ändert auch ein möglicherweise fehlendes Vertretenmüssen infolge möglicher terminlicher Schwierigkeiten des Klägers nichts am Vorliegen der Voraussetzungen für den Erlass der Anordnung der Duldung der Feuerstättenschau.
Ein fehlendes Vertretenmüssen des Klägers könnte allenfalls im Rahmen der Verhältnismäßigkeit berücksichtigt werden. Jedoch fehlen auch im Rahmen der Verhältnismäßigkeit jegliche Anhaltspunkte, dass der Kläger die Fristversäumungen bzw. Terminschwierigkeiten nicht zu vertreten hat. Denn der Kläger hat weder konkret dargelegt, aus welchen nachvollziehbaren Gründen er nur in dem von ihm bestimmten Zeitraum bereit gewesen wäre oder es ihm möglich gewesen wäre, die Feuerstättenschau an den vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger W. angekündigten Terminen durchführen zu lassen. Auch wenn der Kläger selbst persönlich verhindert gewesen wäre, hätte er in diesem Fall eine andere Person (etwa Frau E. W.) mit der Wahrnehmung des Termins betrauen können, zumindest spätestens bei der zweiten Terminankündigung.
Der Bescheid vom 4. Februar 2019 war auch in Bezug auf die Angemessenheit der Nachfristsetzung und den Zeitpunkt des Erlasses des Zweitbescheids ermessensfehlerfrei. Der Kläger hat diesbezüglich keine Einwände erhoben. Andere Anhaltspunkte sind auch sonst nicht ersichtlich. Insbesondere hat das Landratsamt dem Kläger im entsprechenden Anhörungsschreiben dem Pflichtigen eine von Rechts wegen nicht gebotene, zusätzliche Gelegenheit eröffnet, seine gesetzlichen Pflichten nachträglich zu erfüllen, ohne dass ihm die kostenrechtlichen Nachteile erwachsen, die mit dem Erlass eines Bescheids einhergehen. Dass der Kläger diese Möglichkeit nicht wahrgenommen hat, liegt allein in seinem Einflussbereich.
Inwiefern das Anzeigeschreiben des Klägers vom 24. Februar 2019 an das Finanzamt Aschaffenburg wegen Pflichtverletzung nach § 14 Umsatzsteuergesetz im Rahmen der Voraussetzungen der Duldungsanordnung der Feuerstättenschau zu berücksichtigten sein sollte, hat der Kläger weder substantiiert dargelegt noch sind entsprechende Anhaltspunkte ersichtlich.
Schließlich war und ist der Kläger als Eigentümer des Grundstücks, auf dem sich der Stückholzkessel befindet, der richtige Adressat der streitgegenständlichen Anordnung. Hierzu führte wurde im Beschluss vom 28. Juni 2019 (VG Würzburg, B.v. 28.6.2019 – W 8 S 19.723) ausgeführt:
„Auch das weitere Vorbringen des Antragstellers, er sei nicht (mehr) Eigentümer des streitigen Stückholzbrennkessels, führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn nach dem Schornsteinfegerhandwerksgesetz ist nicht der Eigentümer der jeweiligen Feuerungsanlage der Träger der Verpflichtungen nach dem Schornsteinfegerhandwerksgesetz, sondern der Eigentümer des Grundstücks auf dem sich die Feuerungsanlage befindet (vgl. § 1 Abs. 1 SchfHwG). Eine (vermeintliche) Übereignung der Feuerungsanlage, hier des Stückholzbrennkessels, befreit somit den Antragsteller nicht von seinen Verpflichtungen nach dem Schornsteinfegerhandwerksgesetz.
Zudem ist hierzu anzumerken, dass nach den Angaben des Antragstellers bereits vor Beginn der Einleitung des Verfahrens durch das Landratsamt vermeintlich das Unternehmen … K. W Eigentümer des Stückholzbrennkessels gewesen sein soll. Das Landratsamt hat hierzu zutreffend ausgeführt, dass es sich hierbei um keinen veränderten Umstand, welcher zu Beginn des Verfahrens nicht bekannt gewesen sei, handelt. Der Antragsteller hat auch nicht geltend gemacht, dass er ohne Verschulden an diesem Vorbringen gehindert gewesen sein könnte.
Des Weiteren ist im vorliegenden Verfahren der maßgebliche Zeitpunkt der Beurteilung der Sach- und Rechtslage der des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheids als der letzten behördlichen Handlung in diesem Verfahren. Die vermeintliche Übereignung des Stückholzbrennkessels an Frau E. W. ist jedoch laut Kaufvertrag am 10. März 2019 und somit erst nach Erlass des Zweitbescheids am 5. Februar 2019 erfolgt. In der Folge ist dieser Umstand bei der Beurteilung der Sach- und Rechtslage nicht zu berücksichtigen.
Ohne dass es noch entscheidungserheblich darauf ankäme, sprechen auch zivilrechtliche Erwägungen dafür, dass der Antragsteller Eigentümer des Holzkessels war und nach wie vor ist. Das Vorbringen der Kessel habe ursprünglich bereits der Firma … K. W. gehört und der Antragsteller sei lediglich dessen Inhaber, ist nicht geeignet Zweifel an der Eigentümerstellung des Antragstellers zu begründen. Denn es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass das Unternehmen des Antragstellers eine eigenständige Rechtspersönlichkeit hätte und somit Eigentümer des Holzkessels sein könnte. Unter anderem ist dem Briefkopf des Unternehmens keine Gesellschaftsform zu entnehmen. Soweit auf die steuerliche Zuordnung in das Betriebsvermögen verwiesen wird, ist hierzu anzumerken, dass die Zuordnung in das Betriebsvermögen auf von den zivilrechtlichen Vorschriften unabhängigen steuerlichen Reglungen basiert und daher hieraus keine Rückschlüsse auf den tatsächlichen zivilrechtlichen Eigentümer entnommen werden können.
Überdies kommt eine wirksame Übereignung des Stückholzbrennkessels an Frau E. W. nicht in Betracht. Hiergegen spricht, dass der Stückholzbrennkessel als Teil der Heizungsanlage wesentlicher Bestandteil des Grundstücks nach § 94 Abs. 2 BGB ist, dieser somit nicht sonderrechtsfähig ist und in der weiteren Konsequenz eine separate Eigentumsübertragung nicht möglich ist (MüKo, BGB, 7. Aufl. 2017, § 946 Rn. 6, § 94 Rn. 27, § 93 Rn. 20). Zudem spricht auch einiges dafür, dass es an einer wirksamen Einigung zur Übertragung des Eigentums mangelt, da im vorliegenden Fall ein Scheingeschäft im Raum steht. Nach § 117 Abs. 1 BGB ist eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, nichtig, wenn diese mit dessen Einverständnis nur zum Schein abgegeben wird. Für ein solches Scheingeschäft spricht, dass die Veräußerung des Heizkessels an E. W. am 10. März 2019 kurz nach der Ablehnung des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO mit Beschluss vom 8. März 2019 erfolgt ist und dadurch der Eindruck entsteht, dass die scheinbare Übereignung nur zu dem Zweck stattgefunden hat, um die rechtlichen und tatsächlichen Konsequenzen der erlassenen Bescheide zu umgehen.“
Ergänzend ist noch anzumerken, dass auch das vom Kläger vorgelegte Schreiben vom 14. Juli 2019, in dem er auf einen mit Frau E. W. geschlossenen Verwaltervertrag verweist, zu keiner anderen Beurteilung führt. Der Kläger ist nach wie vorher Eigentümer des Grundstücks auf dem sich die Feuerungsanlage befindet. Folglich ist der Kläger der Träger der Verpflichtungen nach dem Schornsteinfegerhandwerksgesetz (vgl. § 1 Abs. 1 SchfHwG) und auch der richtige Adressat des Bescheids. Ein vermeintlicher Verwaltervertrag nach dem Wohnungseigentümergesetz kann weder die Eigentümerstellung noch die daran anknüpfenden Verpflichtungen nach dem Schornsteinfegerhandwerksgesetz übertragen. Zudem hat der Antragsteller weder konkret dargelegt noch entsprechende Unterlagen vorgelegt, dass hinsichtlich des streitgegenständlichen Grundstücks tatsächlich eine Wohnungseigentümergemeinschaft besteht.
Schließlich begegnen die Androhung des unmittelbaren Zwangs und der Ersatzvornahme keinen rechtlichen Bedenken. Insbesondere ist die Wahl des Mittels der Ersatzvornahme und des unmittelbaren Zwangs verhältnismäßig, insbesondere auch im Hinblick auf die vergleichbare Regelung in § 25 Abs. 2 Satz 2 SchfHwG, wonach für den Fall der Nichtvornahme die Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen anzudrohen ist. Sowohl im Fall des Zweitbescheids als auch im Fall der Feuerstättenschau kann vor dem Hintergrund von Brandgefahren nicht erst versucht werden, ein Zwangsgeld beizutreiben. Im vorliegenden Fall kommt noch die Weigerungshaltung des Klägers hinzu.
Rechtlich zu beanstanden waren zudem weder die Androhung der Ersatzvornahme noch die Festsetzung der Gebühr in Höhe von 80,00 EUR und Auslagen in Höhe von 3,68 EUR für den Zweitbescheid.
Demnach war die Klage mit der der Kostenentscheidung nach § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

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